Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

De  testamento  militis.
nur  den:  es  hängt  von  dem  Willen  des  Testirers  ab,  ob
es  als  militärisches  gelten  soll,  oder  nicht.  Dies  kann
eben  so  gut  auf  die  Nothwendigkeit  einer  besonderen  Anerkennungshandlung, ¬
  als  auf  ein  bloßes  Stillschweigen
bezogen  werden,  mithin  ist  der  unbestimmte  Ausdruck  aus
dem  bestimmteren  der  übrigen  Stellen  zu  erklären  oder
zu  ergänzen  34).  Auch  ist  klar,  daß  consequenterweise  gar
nicht  anders  entschieden  werden  konnte,  wie  von  Julian
und  überhaupt  in  den  bestimmt  lautenden  Stellen  geschieht.
Denn  nur  das  von  einem  Soldaten  errichtete
Testament  ist  privilegirt  (oder  wie  Marcellus  sagt:
non  militum  testamenta,  sed  quae  a  militibus  facta
sunt  confirmantur,  s.  Note  78.);  nun  kommt  es  zwar
auf  die  Form  überall  nicht  an,  indessen  muß  doch  der
Soldat  auf  irgend  eine  Art  seinen  Willen  zu  erkennen
geben.
Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  der  Soldat
einem  von  ihm  errichteten,  aber  wieder  aufgehobenen  Testament ¬
  auf  die  nämliche  Weise,  nämlich  durch  bloße  An85) ¬

erkennung,  auch  aufs  Neue  Geltung  verschaffen  kann
Zum  Beschluß  ist  hier  noch  eine  Entscheidung  der
Kaiser  Diocletian  und  Maximinian  zu  erwähnen,
wodurch  ein  gegenseitiger  Erbvertrag  zweier  Soldaten  für
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einen  rechtsgiltigen  letzten  Willen  erklärt  wird
Es  ist  auch  diese  Entscheidung  nur  aus  dem  Princip  hervorgegangen, ¬
  daß  bei  den  Testamenten  der  Soldaten  die
..
84)  S.  besonders  die  Commentarien  zu  der  angef.  JnstitutionenStelle =
  von  Bachov  und  Vinnius.
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85)  L.  15.  §.  1.  D.  h.  t.  L.  22.  23.  L.  33.  pr.  u.  §.  2.
eod.  S.  auch  unten  §.  1478.
86)  L.  19.  C.  de  pactis.  (II.  3.)
            
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