De testamento militis.
nur den: es hängt von dem Willen des Testirers ab, ob
es als militärisches gelten soll, oder nicht. Dies kann
eben so gut auf die Nothwendigkeit einer besonderen Anerkennungshandlung, ¬
als auf ein bloßes Stillschweigen
bezogen werden, mithin ist der unbestimmte Ausdruck aus
dem bestimmteren der übrigen Stellen zu erklären oder
zu ergänzen 34). Auch ist klar, daß consequenterweise gar
nicht anders entschieden werden konnte, wie von Julian
und überhaupt in den bestimmt lautenden Stellen geschieht.
Denn nur das von einem Soldaten errichtete
Testament ist privilegirt (oder wie Marcellus sagt:
non militum testamenta, sed quae a militibus facta
sunt confirmantur, s. Note 78.); nun kommt es zwar
auf die Form überall nicht an, indessen muß doch der
Soldat auf irgend eine Art seinen Willen zu erkennen
geben.
Uebrigens versteht sich von selbst, daß der Soldat
einem von ihm errichteten, aber wieder aufgehobenen Testament ¬
auf die nämliche Weise, nämlich durch bloße An85) ¬
erkennung, auch aufs Neue Geltung verschaffen kann
Zum Beschluß ist hier noch eine Entscheidung der
Kaiser Diocletian und Maximinian zu erwähnen,
wodurch ein gegenseitiger Erbvertrag zweier Soldaten für
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einen rechtsgiltigen letzten Willen erklärt wird
Es ist auch diese Entscheidung nur aus dem Princip hervorgegangen, ¬
daß bei den Testamenten der Soldaten die
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84) S. besonders die Commentarien zu der angef. JnstitutionenStelle =
von Bachov und Vinnius.
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85) L. 15. §. 1. D. h. t. L. 22. 23. L. 33. pr. u. §. 2.
eod. S. auch unten §. 1478.
86) L. 19. C. de pactis. (II. 3.)