De testamento militis.
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geschrieben!9
Manche nehmen an, daß sie mit denselben
im Widerstreit stehe, und Ulpian die durch ein Rescript
von K. Antoninus Pius eingeführte oder bestätigte
mildere Ansicht vortrage, die denn auch als die neuere den
Vorzug verdiene 3°).
Diese Meinung ist aber unbedenklich
zu verwerfen. Denn Marcellus (s. die Note 78) gehörte
zu den juristischen Räthen (Assessores) des Antoninus,
und lebte noch nach demselben31), und auch noch Paulus, ¬
welcher mit und nach Ulpian lebte, sagt ausdrücklich, ¬
daß das vor dem Militärstande errichtete Testament ¬
eines Soldaten nur nach gemeinem Rechte gelten
könne, wenn der Testator ihm nicht durch einen neuen
Act die Geltung eines militärischen verschaffes2)
Ueberhaupt ¬
aber wird in allen oben angeführten Stellen es
so entschieden ausgesprochen, daß lediglich unter dieser
Voraussetzung das früher errichtete Testament die Bedeutung ¬
eines militärischen haben könne, daß nur dies als
das durch die Aufnahme in die Compilation anerkannte
79) Die verschiedenen Ansichten werden sehr gut referirt und
gewürdigt von VINNIUS ad §. 4. J. h. t.
80) Außer den von Vinnius angeführten Schriftstellern vertheidigt ¬
diese Meinung auch Fr. BALDUINUs ad Regulam
Catonianam, in der Jurisprud. Rom. et Att. T. I.
p. 430. sq. Vergl. auch 0TTo ad §. 4. J. h. t.
81) CAPITOLINUS in Anton. Pio cap. 12. — Meinard.
TYDEMAN de L. Ulpii Marcelli ICti vita et scriptis
(in OELRICHS thes. nov. diss. Belg. Vol. I. Nr. I.)
Sect. I. c. 2. §. 1. cap. 6. §. 1. 2.
82) L.8. §. 4. D. de jure cod. (XXIX.7.) —
„quoniam
testamentum jure communi valet, nisi si militiae
tempore resignaverit, vel quaedam adjecerit
(miles).