Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

De  testamento  militis.
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geschrieben!9
Manche  nehmen  an,  daß  sie  mit  denselben
im  Widerstreit  stehe,  und  Ulpian  die  durch  ein  Rescript
von  K.  Antoninus  Pius  eingeführte  oder  bestätigte
mildere  Ansicht  vortrage,  die  denn  auch  als  die  neuere  den
Vorzug  verdiene  3°).
Diese  Meinung  ist  aber  unbedenklich
zu  verwerfen.  Denn  Marcellus  (s.  die  Note  78)  gehörte
zu  den  juristischen  Räthen  (Assessores)  des  Antoninus,
und  lebte  noch  nach  demselben31),  und  auch  noch  Paulus, ¬
  welcher  mit  und  nach  Ulpian  lebte,  sagt  ausdrücklich, ¬
  daß  das  vor  dem  Militärstande  errichtete  Testament ¬
  eines  Soldaten  nur  nach  gemeinem  Rechte  gelten
könne,  wenn  der  Testator  ihm  nicht  durch  einen  neuen
Act  die  Geltung  eines  militärischen  verschaffes2)
Ueberhaupt ¬
  aber  wird  in  allen  oben  angeführten  Stellen  es
so  entschieden  ausgesprochen,  daß  lediglich  unter  dieser
Voraussetzung  das  früher  errichtete  Testament  die  Bedeutung ¬
  eines  militärischen  haben  könne,  daß  nur  dies  als
das  durch  die  Aufnahme  in  die  Compilation  anerkannte
79)  Die  verschiedenen  Ansichten  werden  sehr  gut  referirt  und
gewürdigt  von  VINNIUS  ad  §.  4.  J.  h.  t.
80)  Außer  den  von  Vinnius  angeführten  Schriftstellern  vertheidigt ¬
  diese  Meinung  auch  Fr.  BALDUINUs  ad  Regulam
Catonianam,  in  der  Jurisprud.  Rom.  et  Att.  T.  I.
p.  430.  sq.  Vergl.  auch  0TTo  ad  §.  4.  J.  h.  t.
81)  CAPITOLINUS  in  Anton.  Pio  cap.  12.  —  Meinard.
TYDEMAN  de  L.  Ulpii  Marcelli  ICti  vita  et  scriptis
(in  OELRICHS  thes.  nov.  diss.  Belg.  Vol.  I.  Nr.  I.)
Sect.  I.  c.  2.  §.  1.  cap.  6.  §.  1.  2.
82)  L.8.  §.  4.  D.  de  jure  cod.  (XXIX.7.)  —
„quoniam
testamentum  jure  communi  valet,  nisi  si  militiae
tempore  resignaverit,  vel  quaedam  adjecerit
(miles).
            
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