XIV. Provinz Schlesien.
70
teilen ausschliefslich, andere Ursachen für die ungünstigen Besitzverhältnisse
in Oberschlesien verantwortlich zu machen. Umgekehrt sind die Erbsitten
nur begreiflich, wenn man die gesamte soziale Verfassung, insbesondere die
überkommene Verteilung des Grundbesitzes in Betracht zieht. Man kann sie
nicht ohne weiteres mit dem Schlagwort der nationalen Eigentümlichkeit
abthun. Wie die Parzellierungssitte in den Thälern des Rhein und seiner
Nebenflüsse aus dem Reichtum des Bodens und der Absatzgelegenheiten,
der Ausbildung der gartenmässigen Landkultur und des Weinbaues, so ist
sie in Oberschlesien aus der Armut der Menschen und des Landes, dem hergebrachten -
proletarischen Zustand der Landbevölkerung hervorgegangen. Es
ist die Anschauungsweise des ehemaligen Robotgärtners, nicht des Mittel- und
Grolsbauern, die hier die Erbgewohnheiten bestimmt hat. Eine Erbsitte, die
darauf gerichtet wäre, den Familien im Besitztum die Grundlage für eine
unabhängige soziale Existenz zu erhalten, kann sich nicht entwickeln, wo
die Besitzer fast ausschliefslich unselbständige Leute sind, die sehr geringe ¬
Aussichten haben, sich jemals zur vollen wirtschaftlichen Selbständigkeit -
zu erheben. Der polnische Bauer und Arbeiter stellt auch viel geringere ¬
Anforderungen an den Unterhalt und namentlich an die Wohnung
als der deutsche. Er hängt an der Heimat schon wegen der Schwierigkeit,
sich bei ungenügender Kenntnis der deutschen Sprache anderwärts ein
dauerndes Unterkommen zu verschaffen. Findet er aber nicht die ihm
passende Arbeitsgelegenheit in der Nähe seines Wohnsitzes, so geht er
truppweise — nach Sachsen, Westfalen etc., um nur für die kalte Jahreszeit
zu seiner Familie heimzukehren.
Also die Teilungssitte der Polen ist mehr eine soziale als nationale
Erscheinung.
Sie ist denn auch, wie schon angedeutet, keineswegs allgemein im
polnischen Oberschlesien verbreitet, viel weniger allgemein als z. B. am Rhein.
Der Präsident des Landgerichts Oppeln bemerkt: „Das Bestreben, den Grundbesitz -
auf einen leistungsfähigen Übernehmer zu vererben, macht sich ... in
denjenigen Landstrichen geltend, wo die Ertragsfähigkeit des Grund und
Bodens“ (und die Grösse der Besitztümer!) „es dem Grundeigentümer ermöglicht, -
seine Familie von den Erträgnissen der Wirtschaft zu erhalten.
„Dies trifft nur zu“, heifst es weiter, „in den zu den Bezirken der Amtsgerichte ¬
Oppeln, Krappitz, Leschnik gehörigen Oderniederungen und in einigen
Strichen der Bezirke von Ujest, Grofs-Strehlitz, Kreuzburg und Pitschen.
Zum Teil ist jenes Bestreben allerdings erst neueren Datums und wohl
als ein Zeichen der vor sich gehenden wirtschaftlichen Hebung der Bauern
anzusehen.
In einem Bericht des landwirtschaftlichen Kreisvereins Oppeln vom
Jahre 1883 heifst es: „Im Wege der Erbteilung geschehen freilich Parzellierungen -
noch häufig und mehrfach über die für die Erhaltung einer Familie
zulässige Grenze hinaus; doch lässt sich nicht verkennen, dals sich in neuerer
Zeit eine Erkenntnis zum Besseren bei den Besitzem selbst Bahn gebrochen
hat, und dass, wenn auch Ganzbauerstellen von 100 und mehr Morgen in