Beitreibung rückständiger Beiträge für BG., Erl. vom 16. April 1888. 715
beitreibung entstehenden „baaren Auslagen" kann selbstredend nur dann
praktisch werden, wenn den Gemeinden derartige baare Auslagen wirklich entstanden ¬
sind. Dies kann nur dann eintreten, wenn die Zwangsvollstreckung
ganz oder zum Theil fruchtlos ausfällt. Denn die gesammten Kosten der
Zwangsvollstreckung, einschließlich der Gebühren des Vollziehungsbeamten und
etwaiger Portokosten, fallen dem Schuldner zur Last und werden vorweg aus
den eingezogenen Geldern entnommen. Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder
werden aus denselben zunächst die Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die
übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtigt; erst der dann noch übrig
bleibende Rest ist an die requirirende Behörde abzuführen (§. 56 Buchstabe d,
§. 57 V. vom 7. September 1879).*)
Zu den gemäß §. 101 des Unfallversicherungsgesetzes eventuell zu erstattenden ¬
baaren Auslagen der Gemeinden gehören auch die bei der Zwaugsvollstreckung ¬
ausgefallenen Gebühren der Vollziehungsbeamten unter der
Voraussetzung, daß die letzteren nach den bezüglichen Anstellungsverträgen
der Gemeinde gegenüber Anspruch auf Erstattung derartiger Ausfälle haben.
ist dies nicht der Fall, so hat die Gemeinde für diese Ausfälle nicht aufzukommen, ¬
kann sie also auch den Berufsgenossenschaften nicht als „baare Auslagen" ¬
in Rechnung stellen. Gebühren an die Vollstreckungsbehörde hat der
Schuldner nicht zu entrichten; derartige „Hebegebühren" können also auch nicht
ausfallen und Seitens der Gemeinden von den Berufsgenossenschaften nicht
erstattet verlangt werden.
Hiernach haben die Berufsgenossenschaften unbeschadet der Vorschriften
über die Einziehung der Beiträge für die land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften ¬
und über die Einziehung der an die Versicherungsanstalten der
Baugewerbetreibenden abzuführenden Prämien für die Zwangsbeitreibung rückständiger ¬
Beiträge „Hebegebühren“ niemals zu bezahlen, Gebühren der Vollziehungsbeamten ¬
den Gemeinden aber nur in dem Falle zu ersetzen, daß diese
Gebühren von dem Schuldner nicht zu erlangen gewesen sind und auf Grund
der Anstellungsverträge von der Gemeinde an den Vollziehungsbeamten haben
gewährt werden müssen.
Berlin, den 16. April 1888.
Der Minister für Handel
Der Finanzminister.
Der Minister des
und Gewerbe.
Innern.
In Vertretung.
In Vertretung.
Meinecke.
v. Puttkamer.
Magdeburg.
6. Jetzt V. vom 15. November 1899 §§. 54 d, 55.
7. Jetzt GUVG. §. 144 (Nr. 68 d. Bds.).