Volltext : Hoffmann, Franz: ¬Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reiches

Beitreibung  rückständiger  Beiträge  für  BG.,  Erl.  vom  16.  April  1888.  715
beitreibung  entstehenden  „baaren  Auslagen"  kann  selbstredend  nur  dann
praktisch  werden,  wenn  den  Gemeinden  derartige  baare  Auslagen  wirklich  entstanden ¬
  sind.  Dies  kann  nur  dann  eintreten,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
ganz  oder  zum  Theil  fruchtlos  ausfällt.  Denn  die  gesammten  Kosten  der
Zwangsvollstreckung,  einschließlich  der  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  und
etwaiger  Portokosten,  fallen  dem  Schuldner  zur  Last  und  werden  vorweg  aus
den  eingezogenen  Geldern  entnommen.  Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder
werden  aus  denselben  zunächst  die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten,  sodann  die
übrigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  berichtigt;  erst  der  dann  noch  übrig
bleibende  Rest  ist  an  die  requirirende  Behörde  abzuführen  (§.  56  Buchstabe  d,
§.  57  V.  vom  7.  September  1879).*)
Zu  den  gemäß  §.  101  des  Unfallversicherungsgesetzes  eventuell  zu  erstattenden ¬
  baaren  Auslagen  der  Gemeinden  gehören  auch  die  bei  der  Zwaugsvollstreckung ¬
  ausgefallenen  Gebühren  der  Vollziehungsbeamten  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  letzteren  nach  den  bezüglichen  Anstellungsverträgen
der  Gemeinde  gegenüber  Anspruch  auf  Erstattung  derartiger  Ausfälle  haben.
ist  dies  nicht  der  Fall,  so  hat  die  Gemeinde  für  diese  Ausfälle  nicht  aufzukommen, ¬
  kann  sie  also  auch  den  Berufsgenossenschaften  nicht  als  „baare  Auslagen" ¬
  in  Rechnung  stellen.  Gebühren  an  die  Vollstreckungsbehörde  hat  der
Schuldner  nicht  zu  entrichten;  derartige  „Hebegebühren"  können  also  auch  nicht
ausfallen  und  Seitens  der  Gemeinden  von  den  Berufsgenossenschaften  nicht
erstattet  verlangt  werden.
Hiernach  haben  die  Berufsgenossenschaften  unbeschadet  der  Vorschriften
über  die  Einziehung  der  Beiträge  für  die  land=  und  forstwirthschaftlichen  Berufsgenossenschaften ¬
  und  über  die  Einziehung  der  an  die  Versicherungsanstalten  der
Baugewerbetreibenden  abzuführenden  Prämien  für  die  Zwangsbeitreibung  rückständiger ¬
  Beiträge  „Hebegebühren“  niemals  zu  bezahlen,  Gebühren  der  Vollziehungsbeamten ¬
  den  Gemeinden  aber  nur  in  dem  Falle  zu  ersetzen,  daß  diese
Gebühren  von  dem  Schuldner  nicht  zu  erlangen  gewesen  sind  und  auf  Grund
der  Anstellungsverträge  von  der  Gemeinde  an  den  Vollziehungsbeamten  haben
gewährt  werden  müssen.
Berlin,  den  16.  April  1888.
Der  Minister  für  Handel
Der  Finanzminister.
Der  Minister  des
und  Gewerbe.
Innern.
In  Vertretung.
In  Vertretung.
Meinecke.
v.  Puttkamer.
Magdeburg.
6.  Jetzt  V.  vom  15.  November  1899  §§.  54  d,  55.
7.  Jetzt  GUVG.  §.  144  (Nr.  68  d.  Bds.).
            
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