Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 39)

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28.  Buch.  4.  Tit.  §.  1434.
Augusti,  Pudente  et  Pollione  consulibus  3°):  Cum
Valerius  Nepos  mutata  voluntate  et  inciderit
testamentum  suum,  et  heredum  nomina  induxerit, -
  hereditus  ejus  secundum  D.  patris  mei  conatitutionem -
  ad  eos,  qui  scripti  fucrint,  pertinere
non  videtur  3*)
Et  advocatis  fisci  dixit:  vos  ha32) ¬

betis  indices  vestros
Vivius  Zeno  dixit;  rogo,
Diss.  de  geminatis  et  similibus,  quae  in  Digestis
inveniuntur,  capitibus.  (Jen.  1820.)  p.  37.
30)
Dies  Consulat  fällt  in  das  J.  166.  oder  167.  nach  Chr.,
und  setzt  also  die  Ansicht  ausser  Zweifel,  daß  der  Kaiser,
dessen  Ausspruch  hier  folgt,  Marcus  Aurelius  Antoninus ¬
  war.  Jo.  Ortw.  WEsTENBene  D.  Marcus
seu  Diss.  ad  constitutiones  M.  Aur.  Antonini  D.  XL.
(wo  sich  überhaupt  eine  vollständige  Interpretation  unserer
Stelle  findet)  §.  XI.  Meinard  TYDEMANN  Diss.  de
L.  Ulpii  Marcelli  ICti  vita  et  scriptis  (Traj.  ad
Rhen.  1762,  auch  in  G.  OELRICHS  thes.  nov.  Dissertation, ¬
  jurid.  selectiss.  in  academ,  Belg.  habitar. -
  Vol.  I.  T.  I.  Nr.  I.)  C.  II.  §.  III.
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Dieser  Ausspruch  bestimmt  zuvörderst  nur  den  Hauptpunct,
nämlich,  daß  die  eingesetzten  Erben  ausgeschlossen  seien.
Dafür  beruft  sich  der  Kaiser  auf  die  Constitution  seines
Adoptivvaters,  Antoninus  Pius  (WESTENBERG  1.  I.
§.  XIII.);  also  früher  stand  es  überhaupt  noch  nicht  einmal ¬
  fest,  daß  in  dem  Durchstreichen  des  Namens  eines
Honorirten  eine  wirksame  Zurücknahme  des  ihm  ertheilten
Rechts  liege.  S.  auch  die  weiter  unten  im  Text  folgende
Ausführung  über  das  Recht  des  Fisens.
Daß  in  diesen  Worten  eine  Aufforderung  an  die  Advocaten
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des  Fiscus  liegt,  jetzt  die  Rechte  des  Fiscus  wahrzunehmen, ¬
  ist  wohl  unverkennbar.  Nach  der  Interpretation  der
Glosse,  verweist  der  Kaiser  die  Advocaten  an  die  Behörde,
welche  in  Sachen  des  Fiscus  Recht  sprechen,  also  an  die
Praefecti  aerarii;  Glossa  Acc.  vestros  ad  h.  l.
            
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