Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 39)

28.  Buch.  4.  Tit.  §.  1434.
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3).  Im  erstern  Falle  würde  nun  nach
tilgte  ungiltig
der  gewöhnlichen  Regel  die  Intestaterbfolge  eintreten,
und  dies  wird  auch  im  Ganzen  anerkannt:  L.  1.  §.8.  D.
si  tab.  test.  nullae  extab.  (XXXVIII.  6.).  „Si
heres  institutus  non  habeat  voluntatem,  vel  quia
incisae  sunt  tabulae,  vel  quia  cancellatae,  vel  quia
alia  ratione  voluntatem  testator  mutavit,  voluitque
intestatus  decedere  2*):  dicendum  est,  ab  intestato
rem  habituros  eos,  qui  bonorum  possessionem  acDie ¬
  Vernichtung  des  wesentlichen  Inceperunt“ ¬
  25
halts,  hier  also  der  Erbeseinsetzungen,  gilt  nun  in  der
Regel  einer  Vernichtung  des  Gesammtinhalts  gleich.
Denn  „cum  principalis  causa  non  consistat,  plerumque ¬
  ne  ea  quidem,  quae  sequuntur,  locum  ha66 ¬
  2
)  und  diesem  gemäß  ist  auch  in  Beziehung  auf
bent
Testamente  als  Regel  anerkannt,  daß  mit  dem  Wegfallen ¬
  der  Erbeseinsetzung  auch  die  Vermächtnißbestimmungen ¬
  ihre  Kraft  verlieren  27).  Häufig  aber  wird  die
Vernichtung  als  Indignitätserklärung  betrachtet;  alsdann
tritt  das  Aerarium  oder  der  Fiscus  Statt  der  Intestat23) ¬
  L.2.  D.  h.  t.  L.  30.  C.  de  testamentis  (VI.  23.).
L.  2.  §.  7.  L.  8.  §.  3.  D.  de  B.  P.  sec.  tab.
(XXXVII.  11.).
24)  Diese  Worte  beziehen  sich  darauf,  daß  in  der  inductio  nominis -
  sehr  gewöhnlich  auch  eine  Indignitätserklärung  liegt,
wovon  weiter  unten  mit  Mehrerem  die  Rede  seyn  wird.
25)  Uebereinstimmend  hiermit  ist  die  L.  ult.  in  f.  D.  h.  t.
„si,  ut  intestatus  moreretur,  incidit  tabulas,  et
hoc  adprobaverint  hi,  qui  ab  intestato  venire  desiderant: ¬
  scriptis  avocabitur  hereditas.
26)  L.  178.  D.  de  regul.  jur.
27)  L.  S.  §.  16.  D.  de  inoff.  test.  (V.  2.)  L.17.D.  de
inj.  rupto,  irrito  fuacto  test.  (XXVIII.  3.).
            
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