De his, quae in test. delent., inducunt. etc. 83
der Schrift vorangesetzte Erinnerung und Erklärung bedeutet ¬
); dergleichen Erklärungen wurden auch wohl am
Rande oder am Schlusse beigeschrieben, was adscribere
hieß 13). Für das Vertilgen oder Durchstreichen des
Geschriebenen kommen auch noch andere Ausdrücke vorals: ¬
cancellare 19
perducere
20), und wenn gesagt |
wird: „si novissime, ut solet, testamento fuerit
adscriptum: lituras, inductiones, superinductiones
ipse feci“ 21
, so ist dieser letzte Ausdruck auf eine
wiederholte Auslöschung, oder auf eine Vertilgung der
superscriptio zu beziehen 22
Ist nur das Testament absichtlich durch den Testator ¬
oder mit seinem Willen entweder äusserlich oder nach
seinem Inhalte zerstört, so fällt es weg, bei einer nur
theilweisen Vertilgung des Inhalts wird blos das Ge17) ¬
So in L. 1. §. 1. in f. D. k. k. und in L. 8. D. testamenta -
quemadm. aperiantur (XXIX. 3.).
18) L. 1. §. 1. D. 2. t.
19) L. 2. D. A. t.
20) L. 8. §. 3. D. de B. P. sec. tab. (XXXVII. 11.).—
In der L. 1. pr. in f. heißt es: „Sed nolentibus
(Hal. volentibus) inducta accipiendum est, et si
perducta sint." Hier steht inducta für das nur Ausgelöschte, ¬
perducta für das Durchstrichene. Der Sinn
ist: es kommt dabei immer auf den Willen des Testirers
an, mag etwas blos ausgelöscht oder mit Strichen überzogen ¬
seyn; ersteres kann nämlich noch eher durch Zufall sich
ereignen, als letzteres, obgleich es möglich ist, daß auch
dies unabsichtlich geschieht. Vgl. Vlr. HUBER 1. 1.
21) L.1. §.1. D. 4. 4.
22)
Ulr. HUBER I. 1. —
Insonderheit aber s. m. über alle
hier genannten Ausdrücke Guil. MARANUs Paratitla
Dig. ad h. t. p. 498. (ed. Tolos. 1667.).
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