Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 39)

De  his,  quae  in  test.  delent.,  inducunt.  etc.  83
der  Schrift  vorangesetzte  Erinnerung  und  Erklärung  bedeutet ¬

);  dergleichen  Erklärungen  wurden  auch  wohl  am
Rande  oder  am  Schlusse  beigeschrieben,  was  adscribere
hieß  13).  Für  das  Vertilgen  oder  Durchstreichen  des
Geschriebenen  kommen  auch  noch  andere  Ausdrücke  vorals: ¬
  cancellare  19
perducere
20),  und  wenn  gesagt  |
wird:  „si  novissime,  ut  solet,  testamento  fuerit
adscriptum:  lituras,  inductiones,  superinductiones
ipse  feci“  21
,  so  ist  dieser  letzte  Ausdruck  auf  eine
wiederholte  Auslöschung,  oder  auf  eine  Vertilgung  der
superscriptio  zu  beziehen  22
Ist  nur  das  Testament  absichtlich  durch  den  Testator ¬
  oder  mit  seinem  Willen  entweder  äusserlich  oder  nach
seinem  Inhalte  zerstört,  so  fällt  es  weg,  bei  einer  nur
theilweisen  Vertilgung  des  Inhalts  wird  blos  das  Ge17) ¬
  So  in  L.  1.  §.  1.  in  f.  D.  k.  k.  und  in  L.  8.  D.  testamenta -
  quemadm.  aperiantur  (XXIX.  3.).
18)  L.  1.  §.  1.  D.  2.  t.
19)  L.  2.  D.  A.  t.
20)  L.  8.  §.  3.  D.  de  B.  P.  sec.  tab.  (XXXVII.  11.).—
In  der  L.  1.  pr.  in  f.  heißt  es:  „Sed  nolentibus
(Hal.  volentibus)  inducta  accipiendum  est,  et  si
perducta  sint."  Hier  steht  inducta  für  das  nur  Ausgelöschte, ¬
  perducta  für  das  Durchstrichene.  Der  Sinn
ist:  es  kommt  dabei  immer  auf  den  Willen  des  Testirers
an,  mag  etwas  blos  ausgelöscht  oder  mit  Strichen  überzogen ¬
  seyn;  ersteres  kann  nämlich  noch  eher  durch  Zufall  sich
ereignen,  als  letzteres,  obgleich  es  möglich  ist,  daß  auch
dies  unabsichtlich  geschieht.  Vgl.  Vlr.  HUBER  1.  1.
21)  L.1.  §.1.  D.  4.  4.
22)
Ulr.  HUBER  I.  1.  —
Insonderheit  aber  s.  m.  über  alle
hier  genannten  Ausdrücke  Guil.  MARANUs  Paratitla
Dig.  ad  h.  t.  p.  498.  (ed.  Tolos.  1667.).
F  2
            
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