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De heredibus instituendis.
ihnen obliegt, und kein Vorsteher einer solchen Anstalt
vorhanden ist, welcher das Benöthigte anordnen könnte,
so geschieht dies von den Bischöfen; diese sollen den Bau
der Kirche, oder die Errichtung der Armen-, Krankenoder ¬
Waisenhäuser besorgen, genug Alles das bewerkstelligen, ¬
worauf der Wille des Bestirers gerichtet ist.
Sie sollen Vorsteher für die Verwaltung der Stiftung
anordnen, die Erben selbst aber sich gar nicht weiter ein2 =
romischen ¬
dürfen. Uebrigens können aber auch die
vinzialvorsteher die Erben zur Erfüllung des ihnen gewordenen ¬
Auftrags anhalten, und wenn der Erblasser
selbst Vorsteher für seine Stiftung ernannt hätte, so
muß auch hierin seinem Willen nachgekommen werden;
die Bischöfe sollen in diesem Falle nicht selbst administriren, ¬
sondern nur die Aufsicht über die Verwaltung
führen und die nachlässigen und treulosen Administratoren ¬
entfernen. Nur also, wenn der Erblasser keine Vorsteher ¬
ernannt hätte und auch der Erbe nachlässig wäre,
sollen die Bischöfe sich zunächst der Verwaltung unterziehen ¬
und zu diesem Behufe, wie oben erwähnt, Vorsteher ¬
für die Anstalt anordnen. Der nachlässige Erbe
hat von der Zeit an, wo der Erblasser mit Tode abgegangen ¬
ist, die Früchte, Zinsen und alle Accessionen zu
ersetzen, Alles aber, was vom Erben gesagt ist, gilt auch
von dem Falle, wenn die Stiftung einem Vermächtnißnehmer ¬
aufgetragen wurde. Sind auch die Bischöfe nachlässig, ¬
so liegt dem Metropolitan oder dem Erzbischof
die Erfüllung ob, ja jeder Bürger kann sich einmischen
und die Realisirung der wohlthätigen Absicht des Testirers ¬
zu bewirken suchen 22
— Aehnliche Vorschriften
22) Es folgt darauf noch eine Reihe anderer Bestimmungen
(z. B. in der nach den Ausgaben als §.7. bezeichneten