Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 39)

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De  heredibus  instituendis.
ihnen  obliegt,  und  kein  Vorsteher  einer  solchen  Anstalt
vorhanden  ist,  welcher  das  Benöthigte  anordnen  könnte,
so  geschieht  dies  von  den  Bischöfen;  diese  sollen  den  Bau
der  Kirche,  oder  die  Errichtung  der  Armen-,  Krankenoder ¬
  Waisenhäuser  besorgen,  genug  Alles  das  bewerkstelligen, ¬
  worauf  der  Wille  des  Bestirers  gerichtet  ist.
Sie  sollen  Vorsteher  für  die  Verwaltung  der  Stiftung
anordnen,  die  Erben  selbst  aber  sich  gar  nicht  weiter  ein2 =

romischen ¬
  dürfen.  Uebrigens  können  aber  auch  die
vinzialvorsteher  die  Erben  zur  Erfüllung  des  ihnen  gewordenen ¬
  Auftrags  anhalten,  und  wenn  der  Erblasser
selbst  Vorsteher  für  seine  Stiftung  ernannt  hätte,  so
muß  auch  hierin  seinem  Willen  nachgekommen  werden;
die  Bischöfe  sollen  in  diesem  Falle  nicht  selbst  administriren, ¬
  sondern  nur  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
führen  und  die  nachlässigen  und  treulosen  Administratoren ¬
  entfernen.  Nur  also,  wenn  der  Erblasser  keine  Vorsteher ¬
  ernannt  hätte  und  auch  der  Erbe  nachlässig  wäre,
sollen  die  Bischöfe  sich  zunächst  der  Verwaltung  unterziehen ¬
  und  zu  diesem  Behufe,  wie  oben  erwähnt,  Vorsteher ¬
  für  die  Anstalt  anordnen.  Der  nachlässige  Erbe
hat  von  der  Zeit  an,  wo  der  Erblasser  mit  Tode  abgegangen ¬
  ist,  die  Früchte,  Zinsen  und  alle  Accessionen  zu
ersetzen,  Alles  aber,  was  vom  Erben  gesagt  ist,  gilt  auch
von  dem  Falle,  wenn  die  Stiftung  einem  Vermächtnißnehmer ¬
  aufgetragen  wurde.  Sind  auch  die  Bischöfe  nachlässig, ¬
  so  liegt  dem  Metropolitan  oder  dem  Erzbischof
die  Erfüllung  ob,  ja  jeder  Bürger  kann  sich  einmischen
und  die  Realisirung  der  wohlthätigen  Absicht  des  Testirers ¬
  zu  bewirken  suchen  22
—  Aehnliche  Vorschriften
22)  Es  folgt  darauf  noch  eine  Reihe  anderer  Bestimmungen
(z.  B.  in  der  nach  den  Ausgaben  als  §.7.  bezeichneten
            
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