Metadaten : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

Die  reichsgesetzlichen  Einzel=Vorbehalte  für  das  Landes=Bauernrecht  137
ob  grundbuchmäßige  Bestandteile  des  Bauergutes,  oder  nur  wirtschaftlich ¬
  mit  diesem  verbunden,  unterliegen  dem  Anerbenrechte
(Höfeges.  v.  1874  §§  2,  9),  ebenso  das  Wirtschafts=Inventar  als
reichsrechtliches  Zubehör  (das.  §  9  B.  Gb.  §  98),  Forst-  und  ähnliche ¬
  Nutzungsrechte,  Anteil  an  der  Allmende,  ob  als  Miteigentum
oder  als  Recht  an  fremder  Sache  aufgefaßt,  fallen  unter  das  Anerbenrecht ¬
  entweder  als  Berechtigungen  des  Bauergutes,  also
Bestandteile  (B.  Gb.  §  96),  oder  als  wirtschaftlich  beim  Gute  benutztes ¬
  Allmende=Grundstück,  bezw.  Nutzungsgerechtigkeit  (Höfegesetz
§  2  Abs.  3.  Gesetz  v.  19.  Mai  1890,  betr.  die  ungeteilten  Genossenschaftsforsten ¬
  §  4  Abs.  1).
Darüber,  und  über  den  Rahmen  des  reichsrechtlichen  Zubehörs
hinaus  noch  andere  Nachlaßteile  unter  dieses  und  das  Anerbenrecht
zu  bringen,  wird  kein  Bedürfnis  vorliegens).  Man  könnte  vielleicht
daran  denken,  das  vom  eingeheirateten  Ehegatten  eingebrachte  (früher
inkorporirte)  Vermögen  zum  Zubehör  des  Gutes  zu  erklären,  um
auf  diesem  Wege  vielleicht  das  bisherige  Anerbenrecht  auch  auf  diesen
Vermögensteil  zu  erhalten  (s.  Anm.  4).  Aber  der  wichtigste  Teil
dieses  Eingebrachten,  das  Kapitalvermögen,  wird  regelmäßig  zur
Abtragung  von  Gutsschulden,  Auszahlung  von  Abfindungen  an  die
Miterben,  Besserung  des  Gutes  verwendet,  ist  also  nur  in  Gestalt
einer  Werterhöhung  des  Gutes  vorhanden  und  diese  Werterhöhung,
etwas  weder  körperlich,  noch  rechtlich  für  sich  Bestehendes,  zum  ZuFür ¬
  hiesige  Verhältnisse  könnte  es  sich  vielleicht  empfehlen,  auch  Aktien,
z.  B.  von  Zuckerfabriken,  mit  denen  die  Verpflichtung  zur  Bebauung  einer  bestimmten ¬
  Morgenzahl  mit  Rüben,  Genossenschafts-Anteile,  mit  denen  die  Verpflichtung ¬
  zur  Lieferung  landwirtschastlicher  Erzeugnisse  verbunden  ist,  mit  dem
Anerbengute  unter  das  Anerbenrecht  zu  stellen,  wie  denn  diese  Aktien  und  Ge+ ¬

nossenschaftsanteile  schon  jetzt  durch  Vertrag  der  Beteiligten  regelmäßig  mit  dem
Gute  dem  Anerben  überwiesen  werden.  Diese  Aktien  und  genossenschaftlichen
Kapitalanteile,  als  bewegliche  körperliche  Sachen  (B.  Gb.  §  97.  90),  fügen  sich
aber  auch  dem  reichsrechtlichen  Zubehörsbegriffe  sehr  wohl  ein  und  es  kann  die
Landesgesetzgebung  auf  Grund  des  Art.  64  E.  G.  bestimmen  (s.  Anm.  4),  daß
diese  dem  reichsrechtlichen  Zubehörsbegriffe  entsprechenden  Nachlaßgegenstände
unter  das  Anerbenrecht  fallen.  Ebenso,  wie  Steuerreluitions=Kapitale,  Geldkapitale ¬
  für  veräußerte  Stammguts-Grundstücke  und  Inventarien  gesetzlich  Zubehör ¬
  des  Stammgutes  sind  (Verordn.  v.  29.  Oktober  1821,  5.  März  1827.
Br.  Ausf.=Ges.  z.  B.  Gb.  §  41  und  Motive  dazu).
            
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