Die reichsgesetzlichen Einzel=Vorbehalte für das Landes=Bauernrecht 137
ob grundbuchmäßige Bestandteile des Bauergutes, oder nur wirtschaftlich ¬
mit diesem verbunden, unterliegen dem Anerbenrechte
(Höfeges. v. 1874 §§ 2, 9), ebenso das Wirtschafts=Inventar als
reichsrechtliches Zubehör (das. § 9 B. Gb. § 98), Forst- und ähnliche ¬
Nutzungsrechte, Anteil an der Allmende, ob als Miteigentum
oder als Recht an fremder Sache aufgefaßt, fallen unter das Anerbenrecht ¬
entweder als Berechtigungen des Bauergutes, also
Bestandteile (B. Gb. § 96), oder als wirtschaftlich beim Gute benutztes ¬
Allmende=Grundstück, bezw. Nutzungsgerechtigkeit (Höfegesetz
§ 2 Abs. 3. Gesetz v. 19. Mai 1890, betr. die ungeteilten Genossenschaftsforsten ¬
§ 4 Abs. 1).
Darüber, und über den Rahmen des reichsrechtlichen Zubehörs
hinaus noch andere Nachlaßteile unter dieses und das Anerbenrecht
zu bringen, wird kein Bedürfnis vorliegens). Man könnte vielleicht
daran denken, das vom eingeheirateten Ehegatten eingebrachte (früher
inkorporirte) Vermögen zum Zubehör des Gutes zu erklären, um
auf diesem Wege vielleicht das bisherige Anerbenrecht auch auf diesen
Vermögensteil zu erhalten (s. Anm. 4). Aber der wichtigste Teil
dieses Eingebrachten, das Kapitalvermögen, wird regelmäßig zur
Abtragung von Gutsschulden, Auszahlung von Abfindungen an die
Miterben, Besserung des Gutes verwendet, ist also nur in Gestalt
einer Werterhöhung des Gutes vorhanden und diese Werterhöhung,
etwas weder körperlich, noch rechtlich für sich Bestehendes, zum ZuFür ¬
hiesige Verhältnisse könnte es sich vielleicht empfehlen, auch Aktien,
z. B. von Zuckerfabriken, mit denen die Verpflichtung zur Bebauung einer bestimmten ¬
Morgenzahl mit Rüben, Genossenschafts-Anteile, mit denen die Verpflichtung ¬
zur Lieferung landwirtschastlicher Erzeugnisse verbunden ist, mit dem
Anerbengute unter das Anerbenrecht zu stellen, wie denn diese Aktien und Ge+ ¬
nossenschaftsanteile schon jetzt durch Vertrag der Beteiligten regelmäßig mit dem
Gute dem Anerben überwiesen werden. Diese Aktien und genossenschaftlichen
Kapitalanteile, als bewegliche körperliche Sachen (B. Gb. § 97. 90), fügen sich
aber auch dem reichsrechtlichen Zubehörsbegriffe sehr wohl ein und es kann die
Landesgesetzgebung auf Grund des Art. 64 E. G. bestimmen (s. Anm. 4), daß
diese dem reichsrechtlichen Zubehörsbegriffe entsprechenden Nachlaßgegenstände
unter das Anerbenrecht fallen. Ebenso, wie Steuerreluitions=Kapitale, Geldkapitale ¬
für veräußerte Stammguts-Grundstücke und Inventarien gesetzlich Zubehör ¬
des Stammgutes sind (Verordn. v. 29. Oktober 1821, 5. März 1827.
Br. Ausf.=Ges. z. B. Gb. § 41 und Motive dazu).