Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

De  injusto,  rupto  irrito  facto  testamento.  487
lassen  wollen,  haben  allerdings  überwiegende  theoretische
Gründe  für  sich.  Immer  enthält  Ulpian's  Entscheidung
eine  Ausnahme  von  dem  regelmäßigen  Rechte,  also  eine
Singularität;  singulåre  Rechte  aber  sind  bekanntlich  strict
zu  interpretiren.  Auch  liesse  sich  dafür  noch  allenfalls  anführen, ¬
  daß  zwei  in  demselben  Acte  vollzogene  Testamente ¬
  doch  in  einer  näheren  Beziehung  zu  einander
stehen,  als  wenn  auch  jenes  nicht  einmal  der  Fall  ist.
Indessen  beruhete  Ulpians  Entscheidung  schwerlich  hierauf. ¬
  Sind  beide  Urkunden  wirklich  ihrem  wefentlichen
Inhalte  nach  von  einander  verschieden,  so  sind  es  auch
zwei  verschiedene  Testamente.  Der  Grund  weshalb  die
Regel:  prius  testamentum  rumpitur  posteriore  hier
nicht  zur  Anwendung  kommen  kann,  ist  darin  zu  suchen,
daß  es  eben  nicht  zu  ermitteln  ist,  welches  das  letzte  und
welches  das  erste  sey;  darum  heißt  es:  supremum
utrumque  accipimus.  Offenbar  wurde  Ulpian  nur  durch
den  Zusammenhang  seiner  Untersuchung  darauf  geführt,
die  Frage  so  zu  stellen:  wie  wird  es  gehalten,  wenn  die
gleichzeitig  vollzogenen  Testamente  nicht  blos  verschiedene
Exemplare  desselben  Testaments,  sondern  verschiedene  Testamente ¬
  sind?  Berücksichtigt  man  nun,  daß  auch  bei  singulären ¬
  Rechten  die  ratio  decidendi  als  eigentliche  Gesetzesvorschrift ¬
  zu  behandeln  ist,  wenn  sie  sich  nur  auf  besondere ¬
  Fälle  angewandt  findet"'),  so  wird  man  wenigstens ¬
  gestehen  müssen,  daß  es  der  Meinung,  daß  auch  in
den  genannten  Fällen  beide  Testamente  neben  einander  bestehen ¬
  können,  keineswegs  an  Gründen  fehlt.
LENBECK  diss.  cit.  cap.  V.  §.  6  fgg.  Höpfner  Commentar ¬
  §.  518.  S.  518.  d.  8.  Aufl.  u.  Note  5.
61)  S.  Thibaut  Theorie  der  log.  Auslegung  §.  16.  S.  60  fgg.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer