De injusto, rupto irrito facto testamento. 487
lassen wollen, haben allerdings überwiegende theoretische
Gründe für sich. Immer enthält Ulpian's Entscheidung
eine Ausnahme von dem regelmäßigen Rechte, also eine
Singularität; singulåre Rechte aber sind bekanntlich strict
zu interpretiren. Auch liesse sich dafür noch allenfalls anführen, ¬
daß zwei in demselben Acte vollzogene Testamente ¬
doch in einer näheren Beziehung zu einander
stehen, als wenn auch jenes nicht einmal der Fall ist.
Indessen beruhete Ulpians Entscheidung schwerlich hierauf. ¬
Sind beide Urkunden wirklich ihrem wefentlichen
Inhalte nach von einander verschieden, so sind es auch
zwei verschiedene Testamente. Der Grund weshalb die
Regel: prius testamentum rumpitur posteriore hier
nicht zur Anwendung kommen kann, ist darin zu suchen,
daß es eben nicht zu ermitteln ist, welches das letzte und
welches das erste sey; darum heißt es: supremum
utrumque accipimus. Offenbar wurde Ulpian nur durch
den Zusammenhang seiner Untersuchung darauf geführt,
die Frage so zu stellen: wie wird es gehalten, wenn die
gleichzeitig vollzogenen Testamente nicht blos verschiedene
Exemplare desselben Testaments, sondern verschiedene Testamente ¬
sind? Berücksichtigt man nun, daß auch bei singulären ¬
Rechten die ratio decidendi als eigentliche Gesetzesvorschrift ¬
zu behandeln ist, wenn sie sich nur auf besondere ¬
Fälle angewandt findet"'), so wird man wenigstens ¬
gestehen müssen, daß es der Meinung, daß auch in
den genannten Fällen beide Testamente neben einander bestehen ¬
können, keineswegs an Gründen fehlt.
LENBECK diss. cit. cap. V. §. 6 fgg. Höpfner Commentar ¬
§. 518. S. 518. d. 8. Aufl. u. Note 5.
61) S. Thibaut Theorie der log. Auslegung §. 16. S. 60 fgg.