De lib. et postum. hered. instit: vel exher. 13
liche Ausdruck: Geschefft, oder Gescheffte (für Dispositionen ¬
äuf den Todesfall) kann hierbei gar nichts
entscheiden, da er allerdings in den Particularrechten
und Statuten, welche von römischen Testamenten handeln, =
auch auf diese bezogen wird, allein keineswegs
ausschließlich, und bisweilen wohl gar im Gegensatze
28
Ir
derselben
1. „adessen ist ein näheres Eingehen in diese
4.*
und ähnliche Fragen für unseren Zweck sehr entbehrlich.
Nur Einiges, was der folgenden Darstellung zur Grundläge; ¬
dienen
uß soll hier besonders hervorgehoben
"
werden.
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16
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mer nux aus, dem römischen Rechte hergenommen werden ¬
konnten ). Eher gelang es, den Erbverträgen,
welche jetze auch häufig eingegangen wurden, um dem
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30
31)
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römische Förmen und Grundlagen zu geber
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7.
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ben Begriff ausgebildet hätte. Noch andere Gründe für
die hier vorgetragene Meinung finden sich bei Beseler
die Vergabungen von Todeswen. ¬
§. 14. S. 252—260.
. ... .. .
28). S. z. B. Nürnb. Reform. v. 1522. Bl. 103, wo in der
Urberschrift des Gesetzes Geschefft auf Testament und
Geding bezogen wird, in dem Gesetz selbst aber häufi
.. ..
Testament und Geschefft, so wie Testament oder
Geschefft, offenbar im Gegensatz stehen.
29) Vgl. Eichhorn deutsche Staats- und Rechtsgesch.
Bd. III. §. 455. Note m.
130) -
Haffs a. a. O. S. 191 fag. Nr. 16.
31) S. Hasse a. a. O. S. 185 u. 194 fg. (Nr. 18). Vgl.
Eichhorn a. a. O. §. 455. Note l. — Merkwürdig
ist auch die Aeusserung von Zasius, daß die Erbver¬