Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

De  lib.  et  postum.  hered.  instit:  vel  exher.  13
liche  Ausdruck:  Geschefft,  oder  Gescheffte  (für  Dispositionen ¬
  äuf  den  Todesfall)  kann  hierbei  gar  nichts
entscheiden,  da  er  allerdings  in  den  Particularrechten
und  Statuten,  welche  von  römischen  Testamenten  handeln, =
  auch  auf  diese  bezogen  wird,  allein  keineswegs
ausschließlich,  und  bisweilen  wohl  gar  im  Gegensatze
28
Ir
derselben
1.  „adessen  ist  ein  näheres  Eingehen  in  diese
4.*
und  ähnliche  Fragen  für  unseren  Zweck  sehr  entbehrlich.
Nur  Einiges,  was  der  folgenden  Darstellung  zur  Grundläge; ¬
  dienen
uß  soll  hier  besonders  hervorgehoben
"
werden.
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16
Vergedeas
ten  die  Romanisten  die  Giltigkeit  der
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121
bestreiten,  die  ja  doch  imGründen ¬
  zu
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*    .......
mer  nux  aus,  dem  römischen  Rechte  hergenommen  werden ¬
  konnten  ).  Eher  gelang  es,  den  Erbverträgen,
welche  jetze  auch  häufig  eingegangen  wurden,  um  dem
1
er  romschen  Tes
Eindringen
rfreiheit  mittelbar  zu  belien
  30
31)
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römische  Förmen  und  Grundlagen  zu  geber
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7.
g
ben  Begriff  ausgebildet  hätte.  Noch  andere  Gründe  für
die  hier  vorgetragene  Meinung  finden  sich  bei  Beseler
die  Vergabungen  von  Todeswen. ¬
  §.  14.  S.  252—260.
.  ...  ..  .
28).  S.  z.  B.  Nürnb.  Reform.  v.  1522.  Bl.  103,  wo  in  der
Urberschrift  des  Gesetzes  Geschefft  auf  Testament  und
Geding  bezogen  wird,  in  dem  Gesetz  selbst  aber  häufi
..  ..
Testament  und  Geschefft,  so  wie  Testament  oder
Geschefft,  offenbar  im  Gegensatz  stehen.
29)  Vgl.  Eichhorn  deutsche  Staats-  und  Rechtsgesch.
Bd.  III.  §.  455.  Note  m.
130) -
  Haffs  a.  a.  O.  S.  191  fag.  Nr.  16.
31)  S.  Hasse  a.  a.  O.  S.  185  u.  194  fg.  (Nr.  18).  Vgl.
Eichhorn  a.  a.  O.  §.  455.  Note  l.  —  Merkwürdig
ist  auch  die  Aeusserung  von  Zasius,  daß  die  Erbver¬
            
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