Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

De  lib.  et  postum,  hered.  Instit  vel  exher.  11
wir  später  die  Verbindlichkeit  des  Vertragserben,  mit
dem  Nachlaß  die  Schulden  zu  decken,  allgemein  anerkannt ¬
  23)
Auf  diese  Weise  gewöhnte  man  sich  denn  auch
in  Deutschland  an  die  Vorstellung,  daß  Erbrecht  aus  einem ¬
  zwiefachen  Grunde  deferirt  werden  könne:  durch  Gesetz ¬
  und  durch  eine  Verfügung  des  Erblassers  234);  die
wesentliche  Gleichheit  der  Wirkungen  beider  Delationsgründe ¬
  ergiebt  sich  vielleicht  am  bestimmtesten  daraus,
daß  man  sich  den  Erbvertrag  wohl  als  eine  Abdoptionshandlung
  des  Erblassers  zu  denken  pflegte?*).
Welchen  Einfluß  nun  auf  dies  Alles  das  römische
Recht  hatte,  und  wann  eigentliche  Testamente  in  Deutsch23) ¬
  Culmisches  Recht  IV.  Cap.  20  a.  E.  Cap.34.  —  Albrecht -
  S.  221  a.  E.  fg.  —  Vgl.  Eichhorn  deutsche
Staats=  und  Rechtsgesch.  Bd.  III.  §.  456.
23a)  Vgl.  Eichhorn  deutsche  Staats-  und  Rechtsgesch.
Bd.  IV.  §.  572.  —  In  den  deutschen  Gesetzen  werden
die  letztwilligen  Verfügungen  aller  Art  häufig  durch
-  -Geschefft, -
  oder  Gescheffte  bezeichnet.  S.  auch  unten
  Note  27.  28.
24
S.  oben  Note  13,  auch  die  Glosse  zum  Sachsensp.  B.  II.
7.
Art.  30,  welche  also  anfängt:  „Dieser  Artikel  redet
von  dem  Kaiserrechte,  welches  im  Latein  heißt  de  adoptionibus;
  d.  i.  zu  Deutsch,  von  den  gewillkürten
Erben.  Denn  vor  Zeiten  war  es  also,  daß  ihm  ein
jeglicher  Mann  seiner  Willkür  nach  zu  einem  Sohn  oder
Tochter  erwehlen  mochte,  wen  er  wollte.  Und  die
waren  darnach  in  seiner  Gewalt,  und  er  beerbte
  sie  mit  seinem  Gut;"  (d.  h.  er  vererbte  auf
sie  sein  Gut).  Es  ist  daher  gewiß  nicht  richtig,  wenn
Hasse  (a.  a.  O.  S.  177  fgg.)  meint,  daß  man  dabei
an  die  römische  Adoption  ganz  und  gar  nicht  gedacht
habe.  —  Vgl.  auch  das  Freiburger  Stadtrecht
v.  1520.  Bl.  62  b.  fgg.
            
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