De lib. et postum, hered. Instit vel exher. 11
wir später die Verbindlichkeit des Vertragserben, mit
dem Nachlaß die Schulden zu decken, allgemein anerkannt ¬
23)
Auf diese Weise gewöhnte man sich denn auch
in Deutschland an die Vorstellung, daß Erbrecht aus einem ¬
zwiefachen Grunde deferirt werden könne: durch Gesetz ¬
und durch eine Verfügung des Erblassers 234); die
wesentliche Gleichheit der Wirkungen beider Delationsgründe ¬
ergiebt sich vielleicht am bestimmtesten daraus,
daß man sich den Erbvertrag wohl als eine Abdoptionshandlung
des Erblassers zu denken pflegte?*).
Welchen Einfluß nun auf dies Alles das römische
Recht hatte, und wann eigentliche Testamente in Deutsch23) ¬
Culmisches Recht IV. Cap. 20 a. E. Cap.34. — Albrecht -
S. 221 a. E. fg. — Vgl. Eichhorn deutsche
Staats= und Rechtsgesch. Bd. III. §. 456.
23a) Vgl. Eichhorn deutsche Staats- und Rechtsgesch.
Bd. IV. §. 572. — In den deutschen Gesetzen werden
die letztwilligen Verfügungen aller Art häufig durch
- -Geschefft, -
oder Gescheffte bezeichnet. S. auch unten
Note 27. 28.
24
S. oben Note 13, auch die Glosse zum Sachsensp. B. II.
7.
Art. 30, welche also anfängt: „Dieser Artikel redet
von dem Kaiserrechte, welches im Latein heißt de adoptionibus;
d. i. zu Deutsch, von den gewillkürten
Erben. Denn vor Zeiten war es also, daß ihm ein
jeglicher Mann seiner Willkür nach zu einem Sohn oder
Tochter erwehlen mochte, wen er wollte. Und die
waren darnach in seiner Gewalt, und er beerbte
sie mit seinem Gut;" (d. h. er vererbte auf
sie sein Gut). Es ist daher gewiß nicht richtig, wenn
Hasse (a. a. O. S. 177 fgg.) meint, daß man dabei
an die römische Adoption ganz und gar nicht gedacht
habe. — Vgl. auch das Freiburger Stadtrecht
v. 1520. Bl. 62 b. fgg.