Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 38)

..
110.  28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1425.  f.
richtlich  ertheiltes  Versprechen  für  genügend  erachtet,  wenigstens ¬
  um  dem  Promissar  ein  unwiderrufliches  Successionsrecht ¬
  zu  ertheilen  !3),  jedoch  durfte  der  Promittent  sich
freies  Verfügungsrecht  vorbehalten!?).  Aber  auch  die
gerichtliche  Auflassung  hielt  man  nicht  immer  und  zuletzt
überall  nicht  mehr  für  nothwendig;  eine  schriftliche  Vertragsurkunde ¬
  konnte  deren  Stelle  vertreten?°),  ja  zuletzt
kam  die,  freilich  vielfach  durch  Particulargesetze  wieder
beschränkte  Regel  auf,  daß  jede  Vertragsform  genügte?)
Mit  den  Formen  änderten  sich  allmählig  auch  die  Wirkungen, ¬
  und  wenn  früher  der,  welcher  als  Nachfolger  in
die  Immobilien  die  Gewere  erhalten  hatte,  überall  nichts
...
22)
Schulden  des  Erblassers  beitru
so  finden
zu  den
Sachsenspiegel  B.II.  Art.30.  Hier  wird  der  Erbver18) ¬

:
...*
trag  überhaupt  noch  als  Ausnahme  von  einer  verbieten*t. ¬

den  Regel  bezeichnet:  „Wenn  sich  einer  Erbe  zusaget,
nicht  wegen  Anverwandtschaft,  sondern  als  ob  ihm  solches ¬
  versprochen  wäre,  das  soll  man  vor  Unrecht
halten,  es  könnte  denn  erwiesen  werden,  daß
15.
das  Versprechen  vor  Gerichte  vollzogen  worden ¬
  fey."  —  Görlitzer  (Magdeburger)  Recht  von
1304.  Art.  21.  (Gaupp  das  alte  Magdeburger  u.  Halkische
  Recht,  Berl.  1826.  S.  278).  —  Ueber  die  Wirkung
  eines  ohne  Tradition  vollzogenen  Erbvertrags  s.
Albrecht  a.  a.  O.  S.  204—208.
Das  alte  Culmische  Recht  Buch  IV.  Cap.  21.  -  Al19) ¬

brecht  a.  a.  O.  S.  208  u.  222.  Not.  584.
Schon  das  Ripuarische  Gesetz  (s.  oben  Note  13)  er20) ¬

wähnt  nur  die  Nothwendigkeit  einer  Tradition  oder  eines ¬
  schriftlichen  Aufsatzes.  Vgl.  auch  Hässe  a.  a.  O.
S.  181.  Nr.  9.
21)  Hasse  a.  a.  O.  S.  196  fgg.  (Nr.  20).
Beseler
22)  Albrecht  a.  a.  O.  S.  190  fg.  (Nr.  1).
a.  a.  O.  §.  10  a.  E.  S.  150  fg.
            
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