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110. 28. Buch. 2. Tit. §. 1425. f.
richtlich ertheiltes Versprechen für genügend erachtet, wenigstens ¬
um dem Promissar ein unwiderrufliches Successionsrecht ¬
zu ertheilen !3), jedoch durfte der Promittent sich
freies Verfügungsrecht vorbehalten!?). Aber auch die
gerichtliche Auflassung hielt man nicht immer und zuletzt
überall nicht mehr für nothwendig; eine schriftliche Vertragsurkunde ¬
konnte deren Stelle vertreten?°), ja zuletzt
kam die, freilich vielfach durch Particulargesetze wieder
beschränkte Regel auf, daß jede Vertragsform genügte?)
Mit den Formen änderten sich allmählig auch die Wirkungen, ¬
und wenn früher der, welcher als Nachfolger in
die Immobilien die Gewere erhalten hatte, überall nichts
...
22)
Schulden des Erblassers beitru
so finden
zu den
Sachsenspiegel B.II. Art.30. Hier wird der Erbver18) ¬
:
...*
trag überhaupt noch als Ausnahme von einer verbieten*t. ¬
den Regel bezeichnet: „Wenn sich einer Erbe zusaget,
nicht wegen Anverwandtschaft, sondern als ob ihm solches ¬
versprochen wäre, das soll man vor Unrecht
halten, es könnte denn erwiesen werden, daß
15.
das Versprechen vor Gerichte vollzogen worden ¬
fey." — Görlitzer (Magdeburger) Recht von
1304. Art. 21. (Gaupp das alte Magdeburger u. Halkische
Recht, Berl. 1826. S. 278). — Ueber die Wirkung
eines ohne Tradition vollzogenen Erbvertrags s.
Albrecht a. a. O. S. 204—208.
Das alte Culmische Recht Buch IV. Cap. 21. - Al19) ¬
brecht a. a. O. S. 208 u. 222. Not. 584.
Schon das Ripuarische Gesetz (s. oben Note 13) er20) ¬
wähnt nur die Nothwendigkeit einer Tradition oder eines ¬
schriftlichen Aufsatzes. Vgl. auch Hässe a. a. O.
S. 181. Nr. 9.
21) Hasse a. a. O. S. 196 fgg. (Nr. 20).
Beseler
22) Albrecht a. a. O. S. 190 fg. (Nr. 1).
a. a. O. §. 10 a. E. S. 150 fg.