Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 2)

254  28.  Buch.  1.  Tit.  §.  1412.  a.
nach  dem  Tode  des  Testirers  vorgebrachten  mit  Sicherheit ¬
  kaum  anders  auszumitteln  war,  als  durch  eine  bleibende ¬
  von  den  Zeugen  geschehene  Bezeichnung  des  ihnen
vorgelegten  Testaments?).  Sueton  98)  erzählt  uns  von
dem  Testamente  des  Kaisers  Augustus,  welches  ganz
entschieden  ein  Civiltestament  war,  denn  Domitius  war
*),  es  ware  nach  seinem  Tode  in  der
dabey  familiae  emtor
Senatsversammlung  eröffnet  und  verlesen  worden,  nachdem ¬
  zuvor  die  Zeugen  ihre  Siegel  recognoscirt  hät10 ¬

J.  Ein  noch  früheres  Beyspiel  führt  Cicero
ten
von  sich  selbst  an,  er  habe  das  Testament  des  Cyrus
als  Zeuge  mit  untersiegelt,  wie  schon  oben  bemerkt  worden ¬
  ist.  Das  Nämliche  gilt  auch  wohl  von  den  Unterschriften ¬
  der  Zeugen,  wie  aus  einer  Stelle  des  Isi
dorus  1)  erhellet,  welcher  sagt:  Testamentum  juris
civilis  est  quinque  testium  signis  signatum,  sub: -

.
Constitution  vom
firmatum.  Auch  eine
scriptione
Kr.  Arcadius
Signatoren,
spricht  von  fünf
"
97)  S.  von  Savigny  Beytrag  zur  Geschichte  der  Röm.  Testamente, ¬
  in  der  Zeitschrift  für  geschichtl.  Rechtswissenschaft. ¬
  1.  Bd.  Nr.  V.  S.  84.  ff.
98)  Jn  Augusto.  Cap.  ult.
99  In  Nerone.  Cop.  4.
J1
166)  In  Tiberio.  Cap.  29.
-*..
p.
1)  Grigin.  Lib.,  1.  Cap.  24.  S.  von  Savigny  a.  a.  O.
S.  85.  ff.
.
125  J.  5.
5.  1.  Cod.  Theod.  de  testam.  (IV.  4.)  Neo  patimur ¬
  fidem  conditi  arbitrii  ob  hoc  debere  convelli,
si  ut  qaiorem  in  principio  signatorum,  aut  minorem
aut  nullum  numerum  conditor  sune  praedixerit  voluntati, -
  cum  quinque  huic  non  ignari  subscripserint
testamento.
            
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