Qui testam: facerè possunt, et quemadmod. etc. 253
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ponere, und nachher wird gesagt, ein Testament sey
vollkommen gultig: si vel septem, vel quinque testiVinnius ¬
scheint daher beyde Formen,
bus muniätui.
das prätorische Testament mit jenem civilrechtlichen zu
-.-.
verwechseln. Der Prätor setzte sich nämlich über die
Mancipationsfeyerlichkeit hinweg, und gab da, wo das
Testament nach dem Civilrechte auch wegen Mangels dieser =
Form ungültig war, eine bonorum possessio secundum ¬
tabulas, wenn nur die beym Mancipationstestament -
nothwendigen sieben Personen, welche er
als eben soviel Zeugen ansahe, das Testament besiegelt
hatten, wie sich in der Folge ergeben wird *).
.
..
17
rken,
Noch ist zu bem
daß oas Civiltestament per
-** -
*..
Siegelung
aes et libram zwär keine
der Zeugen erforderte,
denn weder Gajus
welche doch
noch Ulpian,
.
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beyde das Civiltestament
so vollständig beschrieben haben,
-16
-*... .
—..
sagen uns etwas von der
othwendigreit einer |
piegeluna
..**
- *1
* .. ..
5) wird auch
von den Zeugen, und in den Institutionei
ausdrücklich gesagt, die Siegel der Zeugen wären nach
dem Civilrechte nicht nothwendig gewesen, ihre Nothwendigkeit ¬
rühre aus dem Edict des Prätors her. Dennoch ¬
ward die Siegelung des Testaments von den Zeugen
doch schon sehr frühe auch bey den Civiltestamenten üblich, ¬
ja gewissermassen als nothwendig angesehen , weil
die Identität des
verlich errichteten Testaments mit dem
fey
Ce.5
Gains. S. 282. und Erbrecht.
94) S. Gans Scholien zum
2. Bd. S. 109. ff.1
95) §. 2. et 5. in in. J. de testam. ord. S. Dernburg
Beyträge §. 20. S. 120. ff.
96) S. TRBREED Tr. de orig. et prögr. testam. fact. apud
91
Rom. Cap. III. §. 43.