Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 2)

Qui  testam:  facerè  possunt,  et  quemadmod.  etc.  253
.....
ponere,  und  nachher  wird  gesagt,  ein  Testament  sey
vollkommen  gultig:  si  vel  septem,  vel  quinque  testiVinnius ¬
  scheint  daher  beyde  Formen,
bus  muniätui.
das  prätorische  Testament  mit  jenem  civilrechtlichen  zu
-.-.
verwechseln.  Der  Prätor  setzte  sich  nämlich  über  die
Mancipationsfeyerlichkeit  hinweg,  und  gab  da,  wo  das
Testament  nach  dem  Civilrechte  auch  wegen  Mangels  dieser =
  Form  ungültig  war,  eine  bonorum  possessio  secundum ¬
  tabulas,  wenn  nur  die  beym  Mancipationstestament -
  nothwendigen  sieben  Personen,  welche  er
als  eben  soviel  Zeugen  ansahe,  das  Testament  besiegelt
hatten,  wie  sich  in  der  Folge  ergeben  wird  *).
.
..
17
rken,
Noch  ist  zu  bem
daß  oas  Civiltestament  per
-** -
  *..
Siegelung
aes  et  libram  zwär  keine
der  Zeugen  erforderte,
  denn  weder  Gajus
welche  doch
noch  Ulpian,
.
E7
beyde  das  Civiltestament
so  vollständig  beschrieben  haben,
-16
-*...  .
—..
sagen  uns  etwas  von  der
othwendigreit  einer  |
piegeluna
..**
-  *1
*  ..  ..
5)  wird  auch
von  den  Zeugen,  und  in  den  Institutionei
ausdrücklich  gesagt,  die  Siegel  der  Zeugen  wären  nach
dem  Civilrechte  nicht  nothwendig  gewesen,  ihre  Nothwendigkeit ¬
  rühre  aus  dem  Edict  des  Prätors  her.  Dennoch ¬
  ward  die  Siegelung  des  Testaments  von  den  Zeugen
doch  schon  sehr  frühe  auch  bey  den  Civiltestamenten  üblich, ¬
  ja  gewissermassen  als  nothwendig  angesehen  ,  weil
die  Identität  des
verlich  errichteten  Testaments  mit  dem
fey
Ce.5
Gains.  S.  282.  und  Erbrecht.
94)  S.  Gans  Scholien  zum
2.  Bd.  S.  109.  ff.1
95)  §.  2.  et  5.  in  in.  J.  de  testam.  ord.  S.  Dernburg
Beyträge  §.  20.  S.  120.  ff.
96)  S.  TRBREED  Tr.  de  orig.  et  prögr.  testam.  fact.  apud
91
Rom.  Cap.  III.  §.  43.
            
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