Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 2)

246  4.  Hauptst.  Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
32)  durch  Führung  der  Zwangsvollstreckung  in  die  den  Überkommt, ¬

schuß  bildenden  Gegenstände.  Führt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollstreckung ¬
  in  andere  Gegenstände,  so  kann  der  Erbe  dagegen  nach
Maßgabe  des  §  785  CPO.  bezw.  der  §§  767,  769,  770  CPO.  seine
Einwendungen  vorbringen.
Die  dem  Erben  im  Abs.  2  des  §  1973  auferlegte  Verpflichtung,
dem  ausgeschlossenen  Gläubiger  den  Nachlaßüberschuß  nach  den  Vorschriften ¬
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
zur  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  „herauszugeben"
erschöpft  sich  also  in  der  Auskunfterteilung  über  den  sich  nach  Maßgabe ¬
  des  §  1973  ergebenden  Nachlaßüberschuß  und  in  der  Duldung
33)
der  Zwangsvollstreckung  in  diesen  Überschuß.
Beachtung  verdienen  noch  folgende  Punkte:
a)  Die  nach  §  1973  eintretende  Einschränkung  der  Haftung  setzt
nicht  voraus,  daß  der  Nachlaß  zur  Befriedigung  des  ausgeschlossenen
34)
Gläubigers  nicht  ausreicht.
Es  ist  daher  sehr  wohl  möglich,  daß
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  35)  die  Heranziehung  aller  noch  vor36 ¬

handenen  Nachlaßgegenstände  durchaus  nicht  erforderlich  ist.
Die
Auswahl  der  Gegenstände,  aus  welchen  er  seine  Befriedigung  erhalten ¬
  will,  wird  im  allgemeinen  dem  Gläubiger3?)  zuzuschreiben  sein,
32)  Etwa  in  der  Art,  daß  dem  Gläubiger  vom  Erben  einzelne  noch  vorhandene ¬
  Nachlaßgegenstände  an  Zahlungsstatt  überlassen  werden.
33)  Grundsätzlich  ebenso  schon  die  2.  Aufl.  d.  B.  S.  448  Anm.  24.  Zustimmend ¬
  Hellmann  a.  a.  O.  Bd.  44  S.  80.  Ähnlich  auch  Wilke  S.  44  und
Hagen  S.  151.  Eine  „Herausgabepflicht"  im  techn.  Sinne  nimmt  dagegen  in
Konsequenz  seiner  Auffassung  des  §  1973  neuestens  wieder  an  Binder  II
S.  125,  jedoch  ohne  zu  verkennen,  daß  dabei  zu  sachlich  befriedigenden  Ergebnissen ¬
  nicht  zu  gelangen  ist.  Vgl.  gegen  Binder  auch  Siber,  Rechtszwang
im  Schuldverhältnis  (1903)  S.  213  und  Kreß  S.  154,  155.
34)  Vgl.  auch  Planck=Ritgen  S.  80.
35)  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  es  daher  auch  nicht  zutreffend,  wenn  Endemann ¬
  III  S.  429  die  aus  §  1973  für  den  Erben  sich  ergebende  Einrede  ganz
allgemein  als  „Erschöpfungseinrede"  bezeichnet.
36)  Soweit  der  infolge  einer  vom  ausgeschlossenen  Gläubiger  geführten
Zwangsvollstreckung  erzielte  Eingang  den  Betrag  der  zu  befriedigenden  Forderung ¬
  übersteigt,  gebührt  er  selbstverständlich  dem  Erben.
37)  Planck=Ritgen  S.  80  schreibt  das  Recht  zur  Auswahl  der  Gegenstände ¬
  schlechtweg  dem  Erben  zu.  Ein  Anhaltspunkt  hierfür  ist  aber  im
Gesetze  nicht  zu  finden.  Es  muß  deshalb  grundsätzlich  dabei  bleiben,  daß  der
ausgeschlossene  Gläubiger  —  unbeschadet  des  dem  Erben  zustehenden  Ab¬
            
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