246 4. Hauptst. Die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten.
32) durch Führung der Zwangsvollstreckung in die den Überkommt, ¬
schuß bildenden Gegenstände. Führt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ¬
in andere Gegenstände, so kann der Erbe dagegen nach
Maßgabe des § 785 CPO. bezw. der §§ 767, 769, 770 CPO. seine
Einwendungen vorbringen.
Die dem Erben im Abs. 2 des § 1973 auferlegte Verpflichtung,
dem ausgeschlossenen Gläubiger den Nachlaßüberschuß nach den Vorschriften ¬
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung „herauszugeben"
erschöpft sich also in der Auskunfterteilung über den sich nach Maßgabe ¬
des § 1973 ergebenden Nachlaßüberschuß und in der Duldung
33)
der Zwangsvollstreckung in diesen Überschuß.
Beachtung verdienen noch folgende Punkte:
a) Die nach § 1973 eintretende Einschränkung der Haftung setzt
nicht voraus, daß der Nachlaß zur Befriedigung des ausgeschlossenen
34)
Gläubigers nicht ausreicht.
Es ist daher sehr wohl möglich, daß
zur Befriedigung des Gläubigers 35) die Heranziehung aller noch vor36 ¬
handenen Nachlaßgegenstände durchaus nicht erforderlich ist.
Die
Auswahl der Gegenstände, aus welchen er seine Befriedigung erhalten ¬
will, wird im allgemeinen dem Gläubiger3?) zuzuschreiben sein,
32) Etwa in der Art, daß dem Gläubiger vom Erben einzelne noch vorhandene ¬
Nachlaßgegenstände an Zahlungsstatt überlassen werden.
33) Grundsätzlich ebenso schon die 2. Aufl. d. B. S. 448 Anm. 24. Zustimmend ¬
Hellmann a. a. O. Bd. 44 S. 80. Ähnlich auch Wilke S. 44 und
Hagen S. 151. Eine „Herausgabepflicht" im techn. Sinne nimmt dagegen in
Konsequenz seiner Auffassung des § 1973 neuestens wieder an Binder II
S. 125, jedoch ohne zu verkennen, daß dabei zu sachlich befriedigenden Ergebnissen ¬
nicht zu gelangen ist. Vgl. gegen Binder auch Siber, Rechtszwang
im Schuldverhältnis (1903) S. 213 und Kreß S. 154, 155.
34) Vgl. auch Planck=Ritgen S. 80.
35) Mit Rücksicht hierauf ist es daher auch nicht zutreffend, wenn Endemann ¬
III S. 429 die aus § 1973 für den Erben sich ergebende Einrede ganz
allgemein als „Erschöpfungseinrede" bezeichnet.
36) Soweit der infolge einer vom ausgeschlossenen Gläubiger geführten
Zwangsvollstreckung erzielte Eingang den Betrag der zu befriedigenden Forderung ¬
übersteigt, gebührt er selbstverständlich dem Erben.
37) Planck=Ritgen S. 80 schreibt das Recht zur Auswahl der Gegenstände ¬
schlechtweg dem Erben zu. Ein Anhaltspunkt hierfür ist aber im
Gesetze nicht zu finden. Es muß deshalb grundsätzlich dabei bleiben, daß der
ausgeschlossene Gläubiger — unbeschadet des dem Erben zustehenden Ab¬