Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 34, Abt. 2)

259  28.  Buch.  1.  Tit.  §.  1412.  a.
ten.  So  wenig  jedoch  der  familiae  emtor,  und  wer
in  desselben  Gewalt  war,  beym  Mancipationstestamente
Zeuge  seyn  konnte;  eben  so  wenig  auch  derjenige,  der
mit  ihm  in  eben  derselben  väterlichen  Gewalt  war.
Zwey  Brüder,  die  in  derselben  Potestas  standen,  konnten ¬
  daher  nicht  bey  demselben  Testamente,  der  Eine
familiae  emtor,  der  Andere  Zeuge  seyn,  quoniam,
quod  unus  ex  his  mancipio  accipit,  sagt  Ulpian
8),
adquirit  patri,  cui  filius  suus  testis  esse  non  debet.
Eben  so  wenig  der  Vater,  wenn  der  Sohn,  der  noch
in  seiner  Potestas  war,  zum  familiae  emtor  gebraucht
wurd
89),  nam  reprobatum  est  in  ea  re,  sagt  Gajus ¬

domesticum  testimonium
Wenn  JustiTING -
  Notae  ad  Digesta  s.  Pandectas.  a  Nic.  SMALLENBURG -
  animadvers.  suis  adj.  editt.  Tom.  V.  ad  L.  20.  pr.
h.  t.  pag.  7.  und  TRERELL  Tr.  de  orig.  atque  progressu ¬
  testamentifaction.  praesert.  apud  Roman.  Cap.  III.
§.  72.  pag.  227.  Man  sehe  jedoch  Dernburg  S.  321.
86)
Fr.  Tit.  XX.  §.  5.
89)  ULPIAN.  c.  1.  §.  4.
9ö)  GAJUS  Comm.  II.  §.  105.  in  fin.  et  §.  106.
91)  THEOPHILUS  in  Paraphr.  gr.  ad  §.  9.  J.  de  testam.  ord.
erklärt  den  Ausdruck  domesticum  testimonium  sehr  richtig,
wenn  er  sagt:  DomBericum  autem  TBSTIMONIUM  non  ex
cognatione,  sed  ex  coadunatione  per  potestatem  patriam ¬
  metimur.  Man  vergleiche  auch  Eman.  SOARBz  a
RIBBIRA  Observation.  iuris  Cap.  18.  (in  Thes.  Meerman. -
  Tom.  V.  pag.  578.)  Den  Grund,  warum  hier  das
domesticum  testimonium  verboten  ward,  setzt  Gans  im
Erbrecht  2  Th.  S.  89.  darin,  weil  die  Zeugen  im  Mancipationstestament ¬
  das  Volk  der  Quiriten  darstellten,  mithin,
so  wie  das  Volk  selbst,  von  allem  Interesse,  und  der  Befangenheit ¬
  frey  seyn  mußten,  in  welcher  sie  sich  befunden

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