De rebus eorum, qui sub tutela vel cura sunt, etc. 479
Zwar hatte dieser Kaiser in Ansehung der
5
Gr. geblieben.
a
minderjährigen Eheweiber verordnet, daß sie zur Veräusserung ¬
von Gütern keines obrigkeitlichen Decrets benöthiget
seyn sollten, wenn ihr Ehemann darin gewilliget, und den
Kauf=Contract unterschrieben hätte. Nach der Meinung
des Jac. Gothofredus 36) soll dieses noch eine dritte
Ausnahme gewesen seyn, von denen die Constitution des
Kgisers Constantin (L. 22. C. de adm. tut.) zwey
enthält. Allein Kaiser Julian hielt es für besser, daß
Eheweiber das Jhrige von denen wieder erhalten, welche
es auf eine rechtswidrige Art an sich gebracht haben, als
daß man blos ihre Männer verbindlich macht, welche vielleicht =
ohne alles Vermögen seyn können. In einer besondern ¬
Verordnung an den Julian, Comes Orientis, hob
er daher jene Constitution des Kaisers Constantin wie =
-
auf, und verördnete, es sollte auch hier bey der Regel
bleiben, nach welcher jede Veräusserung, die von einem
Minderjährigen,
es sey Mann oder Weib, ohne Ertheilung
a.
eines obrigkeitlichen Decrets geschehen wäre, auf keine
Weise bestehen solle. Die Verordnung selbst ist im Ju.. =
. *
stinian. Coder
nicht enthalten, im Theodosianischen aber
lautet sie also:
Patrui mei CONSTANTINI constitutionem 37) iubemus -
aboleri, qua praecepit: minores feminas,
consortio vivorum copulatas, sine decreti interpositione, ¬
venditiones posse celebrare, si viri
earum congenaùm pariter atque subscriptionem
instrumentis putaverint esse praebendam: quoniam ¬
absurdum est, maritos eis interdum inopes
obligari, cum possint, venditionis iure ipso non
valente, próprias res recipere ab iis, qui se illicitis
contractibus miscuerunt. Vetus igitur ius revocamus, ¬
ut omnis venditio, quaecunque fuerit a minore,
56) Comm. ad L. 5. Cod. Theod. de contrahenda emtione
(III. 1.) Tom. I. pag. 282.
57)
Diese Constitution findet sich im Theodos. Codex nicht. Man
ließ sie weg, weil sie ihrem ganzen Jnhalte nach schon in
dieser abrogirenden Constitution begriffen war.