Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 32, Abt. 2)

De  rebus  eorum,  qui  sub  tutela  vel  cura  sunt,  etc.  479
Zwar  hatte  dieser  Kaiser  in  Ansehung  der
5
Gr.  geblieben.
a
minderjährigen  Eheweiber  verordnet,  daß  sie  zur  Veräusserung ¬
  von  Gütern  keines  obrigkeitlichen  Decrets  benöthiget
seyn  sollten,  wenn  ihr  Ehemann  darin  gewilliget,  und  den
Kauf=Contract  unterschrieben  hätte.  Nach  der  Meinung
des  Jac.  Gothofredus  36)  soll  dieses  noch  eine  dritte
Ausnahme  gewesen  seyn,  von  denen  die  Constitution  des
Kgisers  Constantin  (L.  22.  C.  de  adm.  tut.)  zwey
enthält.  Allein  Kaiser  Julian  hielt  es  für  besser,  daß
Eheweiber  das  Jhrige  von  denen  wieder  erhalten,  welche
es  auf  eine  rechtswidrige  Art  an  sich  gebracht  haben,  als
daß  man  blos  ihre  Männer  verbindlich  macht,  welche  vielleicht =
  ohne  alles  Vermögen  seyn  können.  In  einer  besondern ¬
  Verordnung  an  den  Julian,  Comes  Orientis,  hob
er  daher  jene  Constitution  des  Kaisers  Constantin  wie =
 -
  auf,  und  verördnete,  es  sollte  auch  hier  bey  der  Regel
bleiben,  nach  welcher  jede  Veräusserung,  die  von  einem
Minderjährigen,
es  sey  Mann  oder  Weib,  ohne  Ertheilung
a.
eines  obrigkeitlichen  Decrets  geschehen  wäre,  auf  keine
Weise  bestehen  solle.  Die  Verordnung  selbst  ist  im  Ju.. =
  .  *
stinian.  Coder
nicht  enthalten,  im  Theodosianischen  aber
lautet  sie  also:
Patrui  mei  CONSTANTINI  constitutionem  37)  iubemus -
  aboleri,  qua  praecepit:  minores  feminas,
consortio  vivorum  copulatas,  sine  decreti  interpositione, ¬
  venditiones  posse  celebrare,  si  viri
earum  congenaùm  pariter  atque  subscriptionem
instrumentis  putaverint  esse  praebendam:  quoniam ¬
  absurdum  est,  maritos  eis  interdum  inopes
obligari,  cum  possint,  venditionis  iure  ipso  non
valente,  próprias  res  recipere  ab  iis,  qui  se  illicitis
contractibus  miscuerunt.  Vetus  igitur  ius  revocamus, ¬
  ut  omnis  venditio,  quaecunque  fuerit  a  minore,
56)  Comm.  ad  L.  5.  Cod.  Theod.  de  contrahenda  emtione
(III.  1.)  Tom.  I.  pag.  282.
57)
Diese  Constitution  findet  sich  im  Theodos.  Codex  nicht.  Man
ließ  sie  weg,  weil  sie  ihrem  ganzen  Jnhalte  nach  schon  in
dieser  abrogirenden  Constitution  begriffen  war.
            
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