De tutoribus et curatoribus datis ab his, etc. 479
vel propter DEMENTIAM, darentur, ita statuit, ut
OMNES ADULTI curatores acciperent NON REDDITIS
CAUSIS. Man hat diese Stelle auf dreyerley Art verstanden.
Erstens so, daß Capitolin nicht blos von der cura
minorum rede, von welcher die Constitution des Kr.
Marcus gehandelt habe, sondern bey Gelegenheit derselben =
aller Arten der Curatel gedenke, die es vor Marc
Aurel gegeben hat. Der Sinn sey nämlich der. Vor
Antonin habe es drey Arten von Curatoren gegeben,
1) solche, die den Minderjährigen ex lege Plaetoria auf
ihr Gesuch, jedoch immer mit motivirter Angabe einer besondern ¬
Ursache, 2) solche, die den prodigis, denen der
Prätor die eigene Verwaltung ihrer Güter untersagt hat,
propter lasciviam, und 3) solche, die den furiosis und
mente captis propter dementiam, gegeben wurden.
Dieses ältere Recht habe nun K. Marcus in so weit
abgeändert, daß bey der cura minorum eine Angabe
von Gründen nicht mehr nöthig seyn solle?8). Zweytens ¬
so, daß die Lex Plaetoria Minderjährige, und
zwar sowohl prodigi aller Art, als furiosi und überhaupt ¬
Blödsinnige, in den Fällen, wo die legitima cura
keine Anwendung fand, einer dativa unterworfen habe,
auch wider ihren Willen; nach der Constitution des K.
Marcus aber den Minderjährigen, auch in Ermangelung ¬
solcher Gründe, auf ihr bloßes Verlangen Curatoren
gegeben werden sollten?)
Endlich drittens so, daß
78) An der Spitze dieser Parthey steht Jo. Gottl. HEINECc1Us -
Antiquitat. Rom. Lib. I. Tit. 25. §. 8. seine Vertheidiger ¬
sind HETZER Diss. ad L. Laetoriam §. 8.
Not. d. Schweppe a. a. O. §. 452. Not. 3. S. 625.
Zimmern Gesch. des R. P. R. 1. B. §. 257. S. 891 f.
79) SEGBR brevis curarum historia. §. 6 — 8. (Opusc.
pag. 116 — 120.) und BRBITSPRECHBR Diss. de origine