Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 29, Abt. 2)

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26.  Buch.  5.  Tit.  §.  1321.
Minderjähriger  wegen  ausschweifender  Lebensart,  oder
wegen  Blödsinns,  und  schwachen  Verstandes  sein  Vermögen ¬
  selbst  zu  verwalten  nicht  verstand.  In  solchen
Fällen,  wo  die  legitima  curatio  keine  Anwendung
fand,  konnte  einem  Minderjährigen  auf  den  Antrag  der
Verwandten  ein  Curator  auch  wider  seinen  Willen  vom
Prätor  gegeben  werden,  und  solche  Fälle  konnten  allerdings
schon  vor  der  lex  Laetoria  vorgekommen  seyn?3).  Allein
das  Verfahren  des  Prätors  beruhte  hier  mehr  auf  der
Praxis,  als  auf  einer  Lex'4).  Denn  Wahnsinnige  und
Verschwender  erhielten  ganz  ohne  Rücksicht  auf  minor
aetas  Curatoren  ??).  Die  Nothwendigkeit  der  Angabe
von  Gründen,  welche  die  Lex  Plaetoria  bey  der
Bestellung  der  Curatoren  für  Minderjährige  vielleicht
darum  erforderte,  weil  die  Curatel  eine  Last  für  Andere ¬
  war,  welche  nicht  ohne  Noth  aufgelegt  werden
78),  ward  jedoch  nachher  durch  Marc  Aurel  aufsollte ¬

gehoben,  indem  derselbe,  wie  sein  Biograph??)  von  ihm
erzählt,  verordnete,  daß  jeder  Minderjährige  sich  einen
Curator  könne  geben  lassen,  ohne  daß  es  einer  causae
cognitio  weiter  bedürfe.  Dieß  ist  die  Geschichte  der  Lex
Plaetoria  in  Verbindung  mit  der  Constitution  des  K.  Marcus, ¬
  welche  Julius  Capitolinus  in  der  bekannten,
aber  sehr  verschieden  erklärten  Stelle  folgendermaßen  erzählt: ¬
  De  curatoribus  vero,  cum  ante  non  nisi  ex
Lege  LAETORIA  (Plaetoria)  vel  propter  LASCIVIAM,
75)  Zimmern  Geschichte  des  Röm.  Priv.  Rechts.  1.  B.  §.  257.
74)  ULPIAN.  Fr.  XII.  3.
75)  Zimmern  a.  a.  O.  S.  892.
76)  Schweppe  S.  626.
77)  JULIUS  CAPITOLINUS  in  M.  Antonino  Cap.  10.  in
            
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