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26. Buch. 5. Tit. §. 1321.
Minderjähriger wegen ausschweifender Lebensart, oder
wegen Blödsinns, und schwachen Verstandes sein Vermögen ¬
selbst zu verwalten nicht verstand. In solchen
Fällen, wo die legitima curatio keine Anwendung
fand, konnte einem Minderjährigen auf den Antrag der
Verwandten ein Curator auch wider seinen Willen vom
Prätor gegeben werden, und solche Fälle konnten allerdings
schon vor der lex Laetoria vorgekommen seyn?3). Allein
das Verfahren des Prätors beruhte hier mehr auf der
Praxis, als auf einer Lex'4). Denn Wahnsinnige und
Verschwender erhielten ganz ohne Rücksicht auf minor
aetas Curatoren ??). Die Nothwendigkeit der Angabe
von Gründen, welche die Lex Plaetoria bey der
Bestellung der Curatoren für Minderjährige vielleicht
darum erforderte, weil die Curatel eine Last für Andere ¬
war, welche nicht ohne Noth aufgelegt werden
78), ward jedoch nachher durch Marc Aurel aufsollte ¬
gehoben, indem derselbe, wie sein Biograph??) von ihm
erzählt, verordnete, daß jeder Minderjährige sich einen
Curator könne geben lassen, ohne daß es einer causae
cognitio weiter bedürfe. Dieß ist die Geschichte der Lex
Plaetoria in Verbindung mit der Constitution des K. Marcus, ¬
welche Julius Capitolinus in der bekannten,
aber sehr verschieden erklärten Stelle folgendermaßen erzählt: ¬
De curatoribus vero, cum ante non nisi ex
Lege LAETORIA (Plaetoria) vel propter LASCIVIAM,
75) Zimmern Geschichte des Röm. Priv. Rechts. 1. B. §. 257.
74) ULPIAN. Fr. XII. 3.
75) Zimmern a. a. O. S. 892.
76) Schweppe S. 626.
77) JULIUS CAPITOLINUS in M. Antonino Cap. 10. in