Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Vorrede  zur  ersten  Auflage.
VII
vergleichenden  Rechtswissenschaft  nachzugehen,  und  den  festen  Kern  des
einheimischen  Rechts  gegen  eine  unbestimmte  Masse  allgemeiner  Rechtsinstitute, ¬
  welche  in  dieser  Form  nirgends  Gültigkeit  haben,  einzutauschen.
Die  deutschen  Particularrechte  endlich  sind  auch  für  die  Darstellung  des
gemeinen  Rechts  unentbehrlich,  selbst  wenn  sie  den  formellen  Zusammenhang ¬
  mit  demselben  aufgegeben  haben;  aber  soll  hier  Vollständigkeit  angestrebt ¬
  werden?  ist  die  genaue  Rechtsstatistik,  so  außerordentlich  wichtig
an  und  für  sich,  doch  nicht  eine  Klippe  für  die  strenge,  principienmäßige ¬
  Entwicklung  gemeinrechtlicher  Institute,  die  in  der  bunten  Mannichfaltigkeit ¬
  particularrechtlicher,  oft  willkührlicher  Satzungen  so  leicht
um  alle  Einheit  und  Haltung  kommen?  Und  auf  der  andern  Seite,
wie  gefährlich  ist  es  doch,  ohne  die  gehörige  Berücksichtigung  des  in
concreten  Erscheinungen  bestimmt  ausgeprägten  Rechtslebens  blos  der
Deduction  aus  allgemeinen  Begriffen  sich  hinzugeben!
Schon  lange  habe  ich  die  Ueberzeugung  gehegt,  daß  vor  Allem  ein
Mittel  nöthig  ist,  auf  diesem  gefährlichen  Wasser  eine  sichere  Fahrt  hernämlich ¬
  die  Revision  der  Lehre  von  den  Rechtsquellen.
zustellen,
Was  ich  darüber  mit  Beziehung  auf  die  Reform  unsers  deutschen  Rechtswesens ¬
  überhaupt  vor  einigen  Jahren  veröffentlicht  habe,  hat  jetzt  eine
vollständige,  mehr  zusammengenommene  und  schulgemäß  formulirte  Darstellung ¬
  gefunden;  es  wird  dadurch,  wie  ich  hoffe,  mit  verständigen
Gegnern  eine  Verständigung  erleichtert  sein.  Einem  gewöhnlichen  Schuster
freilich  begreiflich  machen  zu  wollen,  daß  die  Leisten,  nach  welchen  er
bisher  gearbeitet  hat,  nicht  von  der  rechten  Art  sind,  ist  ein  bedenkliches
Unternehmen;  doch  wird  die  Wahrheit  auch  hier  schon  über  das  Handwerk ¬
  den  Sieg  davon  tragen.
Mit  der  richtigen  Auffassung  der  Lehre  von  den  Rechtsquellen  ist
es  aber  noch  nicht  allein  gethan;  es  kommt  ebenso  sehr  auf  die  gehörige
Kenntniß  und  Behandlung  des  Stoffes  an.  Auch  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  bei  der  Darstellung  des  positiven  Rechts  blos  subjectiven
Neigungen  und  Gefühlen  kein  Einfluß  eingeräumt  werden  darf;  daß  die
wissenschaftliche  Kritik  in  ihrer  freiesten  Bewegung  wohl  eine  Reform
anbahnen  kann,  aber  das  Bessere  blos  deswegen,  weil  sie  es  als  solches
nachweist,  noch  nicht  zum  Bestehenden  macht.  Zuerst  gilt  die  Frage,
was  ist  Recht?  dann  mag  weiter  untersucht  werden,  was  Recht  sein
könnte  und  sollte.  Hält  man  an  diesem  Princip  fest,  so  ist  namentlich
auch  den  Germanisten  und  Romanisten  bei  der  Bearbeitung  unseres  ge¬
            
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