Vorrede zur ersten Auflage.
VII
vergleichenden Rechtswissenschaft nachzugehen, und den festen Kern des
einheimischen Rechts gegen eine unbestimmte Masse allgemeiner Rechtsinstitute, ¬
welche in dieser Form nirgends Gültigkeit haben, einzutauschen.
Die deutschen Particularrechte endlich sind auch für die Darstellung des
gemeinen Rechts unentbehrlich, selbst wenn sie den formellen Zusammenhang ¬
mit demselben aufgegeben haben; aber soll hier Vollständigkeit angestrebt ¬
werden? ist die genaue Rechtsstatistik, so außerordentlich wichtig
an und für sich, doch nicht eine Klippe für die strenge, principienmäßige ¬
Entwicklung gemeinrechtlicher Institute, die in der bunten Mannichfaltigkeit ¬
particularrechtlicher, oft willkührlicher Satzungen so leicht
um alle Einheit und Haltung kommen? Und auf der andern Seite,
wie gefährlich ist es doch, ohne die gehörige Berücksichtigung des in
concreten Erscheinungen bestimmt ausgeprägten Rechtslebens blos der
Deduction aus allgemeinen Begriffen sich hinzugeben!
Schon lange habe ich die Ueberzeugung gehegt, daß vor Allem ein
Mittel nöthig ist, auf diesem gefährlichen Wasser eine sichere Fahrt hernämlich ¬
die Revision der Lehre von den Rechtsquellen.
zustellen,
Was ich darüber mit Beziehung auf die Reform unsers deutschen Rechtswesens ¬
überhaupt vor einigen Jahren veröffentlicht habe, hat jetzt eine
vollständige, mehr zusammengenommene und schulgemäß formulirte Darstellung ¬
gefunden; es wird dadurch, wie ich hoffe, mit verständigen
Gegnern eine Verständigung erleichtert sein. Einem gewöhnlichen Schuster
freilich begreiflich machen zu wollen, daß die Leisten, nach welchen er
bisher gearbeitet hat, nicht von der rechten Art sind, ist ein bedenkliches
Unternehmen; doch wird die Wahrheit auch hier schon über das Handwerk ¬
den Sieg davon tragen.
Mit der richtigen Auffassung der Lehre von den Rechtsquellen ist
es aber noch nicht allein gethan; es kommt ebenso sehr auf die gehörige
Kenntniß und Behandlung des Stoffes an. Auch versteht es sich von
selbst, daß bei der Darstellung des positiven Rechts blos subjectiven
Neigungen und Gefühlen kein Einfluß eingeräumt werden darf; daß die
wissenschaftliche Kritik in ihrer freiesten Bewegung wohl eine Reform
anbahnen kann, aber das Bessere blos deswegen, weil sie es als solches
nachweist, noch nicht zum Bestehenden macht. Zuerst gilt die Frage,
was ist Recht? dann mag weiter untersucht werden, was Recht sein
könnte und sollte. Hält man an diesem Princip fest, so ist namentlich
auch den Germanisten und Romanisten bei der Bearbeitung unseres ge¬