Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 25, Abt. 1)

De  iure  dotiùm.
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schied  selbst  L.  7.  §.  ult.  D.  h.  t.  bemerkt  hat.  Da  hier
ferner  von  keinem  vorhergegangenen  Versprechen  einer
Brautgabe  die  Rede  seyn  kann,  wenn  die  Frage  davon  ist,
was  im  Zweifel  anzunehmen  sey,  wenn  die  Frau  das  in
die  Ehe  gebrachte  Vermögen  ganz  oder  zum  Theil  ihrem
Manne,  ohne  weitere  besondere  Verabredung  oder  Vorbehalt =
  überlassen,  und  dieser  die  ehelichen  Lasten  daraus  bestritten ¬
  hat;  so  urtheile  man  nun  selbst,  was  von  dem
Argument  zu  halten  sey,  wodurch  man  die  Paraphernaleigenschaft ¬
  eines  solchen  Vermöͤgens  zu  beweisen  sucht,  wenn
man  sagt,  die  Constitution  eines  Brautschatzes  sey  ein
Contract,  denn  sie  sey  bey  den  Römern  durch  Stipulation =
  oder  andere  mit  ihr  gleichgeltende  solenne  Formeln
vollzogen  worden,  und  habe  eine  ordentliche  Contractsklage, =
  die  actionem  ex  stipulatu,  erzeugt;  das  Daseyn
eines  solchen  Contracts  aber  lasse  sich  aus  bloßen  Vermuthungen =
  nicht  herleiten  33).  Denn  daß  die  Bestellung  einer
dos  auch  ohne  vorhergehendes  Versprechen,  eben  so,  wie
eine  Schenkung  84),  ipso  facto  durch  die  Uebergabe  geschehen =
  könne,  ist  schon  oben  vorgekommen  85),  und  da
sich  eine  dos  überhaupt  nur  dann  erst  als  wirksam  denken ¬
  läßt,  wenn  sie  dem  Mann  übergeben  worden  ist  86).
so  ist  doch  wohl  gewiß  bey  einer  solchen  Uebergabe  der
Güter,  welche  von  der  Ehefrau  beym  Anfang  der  Ehe
oder  auch  während  derselben  dem  Manne  ohne  allen  Vorbehalt =
  geschieht,  nichts  so  natürlich,  als  die  stillschweigende ¬
  Absicht  der  Bestellung  einer  Brautgabe,  indem  nach
83)  S.  von  Ende  a.  a.  O.  §.  2.  S.  114.
84)  L.  1.  D.  de  donat.
85)  S.  §.  40.  J.  de  rer.  divis.  L.  1.  L.  15.  C.  de  ture  dot.
86)  S.  den  24.  Th.  dieses  Commentars  §.  1229.  S.  458.
            
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