Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 25, Abt. 1)

23.  Buch.  3.  Tit.  §.  1237.
238
Wäre  eine
Callistratus  libro  2.  Quaestionums
Alienation,  das  heißt  doch  wohl  hier,  wo  von  der
Bestellung  einer  dos  die  Rede  ist,  gewiß  nichts  anders, ¬
  als  Uebertragung  des  Eigenthums;  in  keinem  Falle
zu  präsumiren,  wie  könnte  denn  Callistratus  sagen,  wenn
die  Braut  schon  vor  der  Ehe  dem  Bräutigam  giebt,  was
sie  zur  dos  bestimmt  hat,  so  sey  im  Zweifel  anzunehmen,
sie  habe  ihm  sogleich  das  Eigenthum  daran  überlassen  wollen, ¬
  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  erklärt
hat?  Sed  nisi  hoc  evidenter  actum  fuerit,  (sc.  ut
res,  secutis  demum  nuptiis,  sponsi  fiant)  credendum ¬
  est,  sagt  Callistratus,  hoc  agi,  ut  statim  res
sponsi  fiant:  et  nisi  nuptiae  secutae  fuerint,  reddantur. ¬
  Müßte  nicht  vielmehr  nach  der  beliebten  Regel;
Semper  in  obscuris,  quod  minimum  est,  sequimur ¬
  82),  welche  die  Vertheidiger  der  Paraphernen  auch
hier  gut  zu  benutzen  gewust  haben,  die  ganz  entgegengesetzte ¬
  Vermuthung  eintreten:  scil.  id  agi,  ut  res
tunc  sponsi  efficiantur,  cum  nuptiae  fuerint  secutae: ¬
  weil  dieses  der  Braut,  wenn  die  Ehe  nicht  erfolgt, ¬
  weniger  nachtheilig  ist.  Denn  das  soll  ja  die  Bedeutung ¬
  von  minimum  hier  seyn,  nämlich  quod  minimum ¬
  adfert  praeiudicii.  Die  letzte  Vermuthung
wäre  nun  offenbar  der  Braut  vortheilhafter,  weil  sie
dann,  wenn  die  Ehe  nicht  erfolgt,  die  Sachen  vindiciren,
nach  der  ersten  gesetzlichen  Vermuthung  aber  sich  nur
einer  condictio  bedienen  kann,  wie  Ulpian  diesen  Unter81) =
  Man  sehe  Ferd.  Max.  STARK  Diss.  de  bonis  uxoris
ex  iuris  Rom.  praesumtione  non  dotalibus,  sed  paraphernalibus. ¬
  Goett.  1798.  §.  12.
82)  L.  9.  D.  de  div.  regulis  iuris.
            
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