Volltext : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 4 (1784))

281
testiren  hiermit  auf  unsere  geleiste  Pflichten,  und
vermoͤgen  der  uns  obliegenten  Aufsicht  uͤber  den
Ordonanz-Stok,  auch  als  geschworne  Steinsetzer, -
  das  alle  und  jede  Güther  und  Erbfleken,
so  wie  solche  Nahmen  haben  mögen,  so  bald  sie
nur  in  das  Erb=  und  Eigenthum,  eines  oder
des  andern  Unterthanen  bisher  gekommen  sind,
jedes  Mahlen  so  viel  uns  theils  von  unseren
Vorfahren,  als  auch  zu  unseren  Zeit,  seit  20.
30.  40.  und  mehre  Jahren,  gehörig  versteinet,
und  jedem  Besitzer  dadurch  seine  Markung  bestimmet, -
  und  derselben  angewissen  worden,  wie
weith  er  sich  deßen  kuͤnfftig  hin  als  seyn  Eigenthum -
  zu  bedienen  und  es  zu  Brauchen  berechtiget -
  und  befugt  seyn  solle,  auch  so  dann,  wenn
ihme  solches  von  wüsten  Pläzen,  die  vorher  zu
Jedermanns  uebergang  im  freyen  gelegen,  oder
von  öden,  jedoch  geschloßenen  Waldhecken  Holz
abgegeben  worden  sind,  nach  Verlauf  der  von
Gnätiger  Herrschaft  zur  völligen  uhrbaarmachung -
  gestatteten,  drey  frey  Jahre  in  die  Ritter -
  Steuer  und  Ordonanz  nach  Unserem  Ermeßen -
  und  dem  Gehalt  nach  Ortdenlich  angeleget -
  worden,  unseres  wiessens  auch  bis  daher  kein
Unterthanen  ein  dergleichen  freyes  und  unbesteuertes -
  Guth  oder  Grundstuͤk  besizet,  außer
das  diejenigen  fleken,  so  die  Gemeinden  hir
oder  da  zu  gemeinen  hirten  Wiesen  und  Fleken -
  etwa  abgemeßen,  und  versteint  erhalten,
zwar  von  der  Ordonanz  von  uns  und  unseren -
  Vorfahren  bis  daher  frey  gelaßen,  doch
allezeit  mit  gehörigem  Erbzinns  zur  Herrschaft= -
 -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer