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testiren hiermit auf unsere geleiste Pflichten, und
vermoͤgen der uns obliegenten Aufsicht uͤber den
Ordonanz-Stok, auch als geschworne Steinsetzer, -
das alle und jede Güther und Erbfleken,
so wie solche Nahmen haben mögen, so bald sie
nur in das Erb= und Eigenthum, eines oder
des andern Unterthanen bisher gekommen sind,
jedes Mahlen so viel uns theils von unseren
Vorfahren, als auch zu unseren Zeit, seit 20.
30. 40. und mehre Jahren, gehörig versteinet,
und jedem Besitzer dadurch seine Markung bestimmet, -
und derselben angewissen worden, wie
weith er sich deßen kuͤnfftig hin als seyn Eigenthum -
zu bedienen und es zu Brauchen berechtiget -
und befugt seyn solle, auch so dann, wenn
ihme solches von wüsten Pläzen, die vorher zu
Jedermanns uebergang im freyen gelegen, oder
von öden, jedoch geschloßenen Waldhecken Holz
abgegeben worden sind, nach Verlauf der von
Gnätiger Herrschaft zur völligen uhrbaarmachung -
gestatteten, drey frey Jahre in die Ritter -
Steuer und Ordonanz nach Unserem Ermeßen -
und dem Gehalt nach Ortdenlich angeleget -
worden, unseres wiessens auch bis daher kein
Unterthanen ein dergleichen freyes und unbesteuertes -
Guth oder Grundstuͤk besizet, außer
das diejenigen fleken, so die Gemeinden hir
oder da zu gemeinen hirten Wiesen und Fleken -
etwa abgemeßen, und versteint erhalten,
zwar von der Ordonanz von uns und unseren -
Vorfahren bis daher frey gelaßen, doch
allezeit mit gehörigem Erbzinns zur Herrschaft= -
-
für