fullscreen : Burchard, Johannes Leopold: ¬Das Recht der Spedition

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Allgemeiner  Teil.
in  dem  Abschluß  des  Frachtvertrages  und  Uebergabe  der
Waren  an  den  Frachtführer  oder  Schiffer;  sei  dies  nicht  möglich, ¬
  so  komme  noch  die  Auswahl  eines  geeigneten  Zwischenspediteurs ¬
  hinzu,  dem  von  dem  ersten  Spediteur  dann  ein
dem  ihm  erteilten  Auftrag  gleichkommender  Auftrag  zu  erteilen
sei*).
Aus  dieser  Auffassung  ergiebt  sich,  daß  weder  Frachtführer ¬
  und  Schiffer,  noch  der  bezw.  die  Zwischenspediteure
als  Substituten  des  ersten  Spediteurs  aufzufassen  sind,  sondern ¬
  die  mit  Frachtführer  und  Schiffer  geschlossenen  Verträge
sich  als  Werkverdingungsverträge,  die  mit  Zwischenspediteuren
geschlossenen  Verträge  sich  als  selbständige  Auftragsverträge
darstellen.
Diesen  Auffassungen  gegenüber  steht  die  Auffassung,  der
Speditionsvertrag  sei  ein  Arbeitsvertrag.
Endemann?)  geht  davon  aus,  die  Arbeit  sei  vielfach
Gegenstand  der  dem  Handelsverkehr  angehörigen  Rechtsgeschäfte,
und  zwar  in  doppelter  Weise,  so  daß  der  Arbeitsleister  oder
Arbeitsnehmer  seine  Arbeitskraft  dem  Arbeitgeber  zur  Verfügung ¬
  stelle,  oder  wie  der  gewöhnliche  Ausdruck  laute,  seine
Dienste  vermiete,  oder  aber  die  Ausführung  einer  Arbeit  als
eigene  Aufgabe,  namentlich  in  der  Weise  übernehme,  daß  ein
gewisser  Arbeitserfolg  von  ihm  versprochen  werde.  Unter  die
Kategorie  der  Arbeitsübernehmer  im  letzteren  Sinne  falle  auch
3
3)
der  Spediteur
Der  Speditionsvertrag  sei  ein  Verbindlich*) ¬
  In  diesem  Sinne  zählen  Bülow  u.  Hagemann  a.  a.  O.
S.  438  den  Absendungsvertrag  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  und
Spediteur,  sowie  den  dem  zweiten  Spediteur  u.  s.  w.  erteilten  Auftrag
zu  den  Mandats-  oder  Vollmachtsverträgen.
*)  Endemann,  Handbuch  Bd.  II.  S.  373  ff.  die  Arbeit,  sowie
Lehrbuch  des  Handelsrechts  §  150.  S.  163.  172.  Vergl.  auch  Bluntschli,
Deutsches  Privatrecht  §  122:  Der  Speditionsvertrag  eine  Art  von  Freidienstvertrag. ¬

3)  Endemann  a.  a.  O.  geht  soweit,  daß  er  die  Bestimmungen
des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869  betreffend  die  Beschlagnahme  des
Arbeits=  oder  Dienstlohns  als,  wie  nicht  bezweifelt  werden  könne,
anwendbar ¬
  erklärt  auf  die  Vergütung  ständig  engagierter  Spediteure.
            
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