Einleitung.
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Lesung der Appell. G.-Rath Gärtner übernahm. Dieser Entwurf,
der in 13 Abschnitten auch verschiedene besondere Verfahrensarten
regelte, erhielt aber trotz seiner wiederholten Durchberathung, die
im Jahre 1820 beendet wurde, die Sanction nicht; nur ein Bruchstück ¬
desselben, das Verfahren in Ehestreitigkeiten, ist mit Hofdecret ¬
vom 23. August 1819 publicirt worden. Infolgedessen war
die legislatorische Thätigkeit im Gebiete des Civilprozessrechtes für
lange Zeit lahmgelegt. Es wurde zwar mit dem zur A. G.O. erflossenen -
Hofdecret vom 22. Juni 1835 N. 42 J.G.S. eine Annäherung ¬
des Verfahrens nach der A. G.O. an jenes nach der
westg. G.O. bewirkt und mit Hofdrecret vom 7. Mai 1839. No. 858
der Executivprozess für das Geltungsgebiet der A.G.O. im Anschluss -
an die §§ 397 f. westg. G.O. geregelt, aber an eine neue
Civilprozessordnung wurde vorläufig nicht gedacht.
Statt dieser erflossen eine Reihe von Patenten, Gesetzen und
Verordnungen, welche die Gerichtsverfassung Oesterreichs neu
organisirten, für die Geltungsgebiete der beiden Gerichtsordnungen
der allg. und westgal. — besondere Verfahrensarten einführten -
und ausserdem einzelne Aenderungen des bisherigen
österr. Civilprozessrechtes brachten. Hier sollen nur die wichtigsten
dieser Gesetze genannt werden.
1. Organisatorische Gesetze.
Nach Beseitigung der letzten Reste der Patrimonialgerichtsbarkeit -
durch das Patent vom 7. September 1848 N. 1180
Justizgesetzsammlung wurde im Sinne der Verfassungs-Urkunde vom
4. März 1849 unter Aufhebung der josefinischen Gerichtsverfassung
durch die Verordnung vom 28. Juni 1850 die Gerichtsorganisation, und
durch das Patent vom 18. Juni 1850 die Zuständigkeit der Gerichte
geregelt. Ehe aber die neue Organisation durchgeführt war, wurde
mit dem Sylvesterpatente vom Jahre 1851 die Verfassungsurkunde
vom 4. März 1849 aufgehoben und die künftige Gerichtsorganisation
im Sinne des neuen Regierungssystems projectirt.
Die gegenwärtige Organisation des obersten Gerichtshofes -
stützt sich noch auf das Patent vom 7. August 1850; jene
der Gerichtshöfe II. und I. Instanz sowie der städtischdelegirten -
Bezirksgerichte wurde aber auf Grund des Sylvesterpatentes -
vom Jahre 1851 durch die Allerhöchste Entschliessung
vom 14. September 1852 geregelt.
Die Organisation der allgemeinen Bezirksgerichte erfolgte
erst auf Grund des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867