Volltext : ¬Das Civilprozessrecht (1)

Einleitung.
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Lesung  der  Appell.  G.-Rath  Gärtner  übernahm.  Dieser  Entwurf,
der  in  13  Abschnitten  auch  verschiedene  besondere  Verfahrensarten
regelte,  erhielt  aber  trotz  seiner  wiederholten  Durchberathung,  die
im  Jahre  1820  beendet  wurde,  die  Sanction  nicht;  nur  ein  Bruchstück ¬
  desselben,  das  Verfahren  in  Ehestreitigkeiten,  ist  mit  Hofdecret ¬
  vom  23.  August  1819  publicirt  worden.  Infolgedessen  war
die  legislatorische  Thätigkeit  im  Gebiete  des  Civilprozessrechtes  für
lange  Zeit  lahmgelegt.  Es  wurde  zwar  mit  dem  zur  A.  G.O.  erflossenen -
  Hofdecret  vom  22.  Juni  1835  N.  42  J.G.S.  eine  Annäherung ¬
  des  Verfahrens  nach  der  A.  G.O.  an  jenes  nach  der
westg.  G.O.  bewirkt  und  mit  Hofdrecret  vom  7.  Mai  1839.  No.  858
der  Executivprozess  für  das  Geltungsgebiet  der  A.G.O.  im  Anschluss -
  an  die  §§  397  f.  westg.  G.O.  geregelt,  aber  an  eine  neue
Civilprozessordnung  wurde  vorläufig  nicht  gedacht.
Statt  dieser  erflossen  eine  Reihe  von  Patenten,  Gesetzen  und
Verordnungen,  welche  die  Gerichtsverfassung  Oesterreichs  neu
organisirten,  für  die  Geltungsgebiete  der  beiden  Gerichtsordnungen
der  allg.  und  westgal.  —  besondere  Verfahrensarten  einführten -
  und  ausserdem  einzelne  Aenderungen  des  bisherigen
österr.  Civilprozessrechtes  brachten.  Hier  sollen  nur  die  wichtigsten
dieser  Gesetze  genannt  werden.
1.  Organisatorische  Gesetze.
Nach  Beseitigung  der  letzten  Reste  der  Patrimonialgerichtsbarkeit -
  durch  das  Patent  vom  7.  September  1848  N.  1180
Justizgesetzsammlung  wurde  im  Sinne  der  Verfassungs-Urkunde  vom
4.  März  1849  unter  Aufhebung  der  josefinischen  Gerichtsverfassung
durch  die  Verordnung  vom  28.  Juni  1850  die  Gerichtsorganisation,  und
durch  das  Patent  vom  18.  Juni  1850  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
geregelt.  Ehe  aber  die  neue  Organisation  durchgeführt  war,  wurde
mit  dem  Sylvesterpatente  vom  Jahre  1851  die  Verfassungsurkunde
vom  4.  März  1849  aufgehoben  und  die  künftige  Gerichtsorganisation
im  Sinne  des  neuen  Regierungssystems  projectirt.
Die  gegenwärtige  Organisation  des  obersten  Gerichtshofes -
  stützt  sich  noch  auf  das  Patent  vom  7.  August  1850;  jene
der  Gerichtshöfe  II.  und  I.  Instanz  sowie  der  städtischdelegirten -
  Bezirksgerichte  wurde  aber  auf  Grund  des  Sylvesterpatentes -
  vom  Jahre  1851  durch  die  Allerhöchste  Entschliessung
vom  14.  September  1852  geregelt.
Die  Organisation  der  allgemeinen  Bezirksgerichte  erfolgte
erst  auf  Grund  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  December  1867
            
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