§ 2. Die Civilprozess-Gesetzgebung in Oesterreich.
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N. 489, und die Hofdecrete vom 15. Januar 1787 N. 619, 620, 621
sogar sehr umfangreich sind. Infolgedessen sah sich Kaiser Leopold ¬
II. veranlasst, der an Stelle der Compilations- Commission
eingesetzten „Gesetzgebungs-Hof- Commission“ die Ueberprüfung -
der Allgem. Gerichts-Ordnung aufzutragen. Diese vollendete
ihre Arbeit in zwei Jahren, nämlich bis zum 25. August 1792, indem
sie meist nur die Nachtragsverordnungen dem Gesetzestexte der
A.G.O. einverleibte. Der betreffende Entwurf wurde sohin den
in den einzelnen Provinzen „in Gesetzsachen zusammengesetzten
Commissionen zur Begutachtung mitgetheilt. Auf Grund der
diesfälligen Gutachten wurde der Entwurf nochmals von der Gesetzgebungs-Hof-Commission -
und sohin von einer gemischten
aus Mitgliedern dieser Commission und der obersten Justizstelle
zusammengesetzten — Commission in Berathung gezogen und hierauf
am 26. März 1796 sanctionirt, indem gleichzeitig die Uebersetzung
ins Lateinische angeordnet worden ist. Am 19. December 1796
erfolgte die Publication der neuen G.O., und des Kundmachungspatentes -
zu derselben, mit dem, dass diese neue G. O., deren deutscher
Text als der authentische erklärt wurde, zunächst bloss für Westgalizien -
in Wirksamkeit zu treten habe. Die westgalizische G.O.
wurde im Jahre 1803 in italienischer Uebersetzung in Venedig, und
im Jahre 1814 in einer zweiten italienischen Uebersetzung in Wälschtirol -
eingeführt. Ausserdem wurde der deutsche Text der westgal.
G.O. im Jahre 1807 in Ostgalizien und in der Bukowina und
1816 in Salzburg, die venetianische G.O. im Jahre 1815 und
1816 in Istrien u. Dalmatien, und die tiroler Gerichtsordnung 1814
und 1816 in Tirol und Vorarlberg eingeführt. In den übrigen
Gebieten Oesterreichs gilt die A. G.O. Bemerkt wird, dass die
westg. G. O. ebenso wie die A. G. O. wesentlich zwei Hauptprozessarten ¬
regelt, nämlich den schriftlichen (Eingaben-Prozess) und
den sog. mündlichen (Protokollar-) Prozess. Diese zwei Prozessarten ¬
bilden das ordentliche Verfahren, und erscheinen als
Grundlage der vielen späteren besonderen Verfahrensarten.
IV. Am 16. Februar 1798 forderte die oberste Justizstelle die Justiz
Gesetzgebungs-Commission auf, in Berathung zu ziehen, ob die westgal. ¬
G.O. nicht auch für die übrigen Länder Oesterreichs in Kraft
treten solle. Diese Frage verwandelte sich aber bald in die Frage,
ob nicht die westgal. G.O. einer neuen Revision zu unterziehen
wäre. Infolgedessen kam auch in der That im Jahre 1816 ein von
Aichen verfasster Entwurf zu Stande, dessen Referat in zweiter
v. Canstein, Civilprozess.