Inhaltsverzeichnis : ¬Das Civilprozessrecht (1)

§  2.  Die  Civilprozess-Gesetzgebung  in  Oesterreich.
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N.  489,  und  die  Hofdecrete  vom  15.  Januar  1787  N.  619,  620,  621
sogar  sehr  umfangreich  sind.  Infolgedessen  sah  sich  Kaiser  Leopold ¬
  II.  veranlasst,  der  an  Stelle  der  Compilations-  Commission
eingesetzten  „Gesetzgebungs-Hof-  Commission“  die  Ueberprüfung -
  der  Allgem.  Gerichts-Ordnung  aufzutragen.  Diese  vollendete
ihre  Arbeit  in  zwei  Jahren,  nämlich  bis  zum  25.  August  1792,  indem
sie  meist  nur  die  Nachtragsverordnungen  dem  Gesetzestexte  der
A.G.O.  einverleibte.  Der  betreffende  Entwurf  wurde  sohin  den
in  den  einzelnen  Provinzen  „in  Gesetzsachen  zusammengesetzten
Commissionen  zur  Begutachtung  mitgetheilt.  Auf  Grund  der
diesfälligen  Gutachten  wurde  der  Entwurf  nochmals  von  der  Gesetzgebungs-Hof-Commission -
  und  sohin  von  einer  gemischten
aus  Mitgliedern  dieser  Commission  und  der  obersten  Justizstelle
zusammengesetzten  —  Commission  in  Berathung  gezogen  und  hierauf
am  26.  März  1796  sanctionirt,  indem  gleichzeitig  die  Uebersetzung
ins  Lateinische  angeordnet  worden  ist.  Am  19.  December  1796
erfolgte  die  Publication  der  neuen  G.O.,  und  des  Kundmachungspatentes -
  zu  derselben,  mit  dem,  dass  diese  neue  G.  O.,  deren  deutscher
Text  als  der  authentische  erklärt  wurde,  zunächst  bloss  für  Westgalizien -
  in  Wirksamkeit  zu  treten  habe.  Die  westgalizische  G.O.
wurde  im  Jahre  1803  in  italienischer  Uebersetzung  in  Venedig,  und
im  Jahre  1814  in  einer  zweiten  italienischen  Uebersetzung  in  Wälschtirol -
  eingeführt.  Ausserdem  wurde  der  deutsche  Text  der  westgal.
G.O.  im  Jahre  1807  in  Ostgalizien  und  in  der  Bukowina  und
1816  in  Salzburg,  die  venetianische  G.O.  im  Jahre  1815  und
1816  in  Istrien  u.  Dalmatien,  und  die  tiroler  Gerichtsordnung  1814
und  1816  in  Tirol  und  Vorarlberg  eingeführt.  In  den  übrigen
Gebieten  Oesterreichs  gilt  die  A.  G.O.  Bemerkt  wird,  dass  die
westg.  G.  O.  ebenso  wie  die  A.  G.  O.  wesentlich  zwei  Hauptprozessarten ¬
  regelt,  nämlich  den  schriftlichen  (Eingaben-Prozess)  und
den  sog.  mündlichen  (Protokollar-)  Prozess.  Diese  zwei  Prozessarten ¬
  bilden  das  ordentliche  Verfahren,  und  erscheinen  als
Grundlage  der  vielen  späteren  besonderen  Verfahrensarten.
IV.  Am  16.  Februar  1798  forderte  die  oberste  Justizstelle  die  Justiz
Gesetzgebungs-Commission  auf,  in  Berathung  zu  ziehen,  ob  die  westgal. ¬
  G.O.  nicht  auch  für  die  übrigen  Länder  Oesterreichs  in  Kraft
treten  solle.  Diese  Frage  verwandelte  sich  aber  bald  in  die  Frage,
ob  nicht  die  westgal.  G.O.  einer  neuen  Revision  zu  unterziehen
wäre.  Infolgedessen  kam  auch  in  der  That  im  Jahre  1816  ein  von
Aichen  verfasster  Entwurf  zu  Stande,  dessen  Referat  in  zweiter
v.  Canstein,  Civilprozess.
            
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