Metadaten : Vermischte juristische Abhandlungen (1)

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so  wie  municipalis  solus  absque  consortio  curialium  rechtsgültig  Testamente
aufnehmen  **)  Die  Faͤhigkeit  Protokolle  aufzunehmen,  besas  bei  den  Reͤmern  weder ¬
  ein  Richter  noch  irgend  eine  Magistratsperson,  sondern  zur  Verfertigung  der
Akten  waren  eigne  Personen  die  actuarii  hießen,  bestellt  **).  Konnte  also  nach
roͤmischen  Gesetzen  ein  Richter  dem  es  am  protokollarischen  Glauben  fehlte,  guͤltig
Testamente  aufnehmen,  so  kann  der  Mangel  jener  Eige  schaft  unmoͤglich  die  Unterbedienten ¬
  ausschließen,  und  am  wenigsten  nach  teutschen  Gewohnheiten.  Denn  diese
lassen,  wie  ich  in  der  Folge  zeigen  werde,  bei  Uebergab:  der  Testamente  solche  Personen ¬
  zu,  denen  man  unmoͤglich  jene  Eigenschaft  beilegen  kann.
§.  6.
Aber  —  wird  man  mir  weiter  einwerfen  --  die  Annahme  des  Testaments
sezt  ihrer  Natur  nach  die  Ausuͤbung  der  richterlichen  Gewalt  voraus,  wie  kann
also  ein  Unterbedienter,  dem  es  gaͤnzlich  daran  fehlt,  jene  Handlung  vollziehen?
Allein  ich  läugne  den  Vordersaz:  daß  grade  der  Vesiz  und  die  Ausuͤbung  der  richzerlichen ¬
  Gewalt,  eine  nothwendige  Eigenschaft  ist,  um  einen  lezten  Willen  auzunehmen. ¬

Jch  sage  mit  Fleiß  annehmen,  denn  ich  unterscheide  zwischen  dieser  Handlung ¬
  und  der  wirklichen  Jnsinuation.  Was  bei  der  einen  gilt,  ist  darum  noch
nicht  auf  die  andre  anwendbar.  Ich  darf  mich  nur  zur  Bestaͤrkung  meines  Zweifels ¬
  auf  die  fast  allgemein  angenommene  Meinung  berufen,  daß  man  einem  inkompetenten ¬
  Richter  auch  außerhalb  seines  Gerichtssprengels  lezte  Willensverordnungen
mit  Bestande  Rechtens  uͤbergeben  darf.
Ich  laugne  zwar  nicht,  daß  diese  Meinung  sehr  von  der  Theorie  der  Gesetze
abweicht.  Nach  roͤmischen  Rechten  kann  man  wohl  schwerlich,  mit  einigen  Schrift10) ¬
  Balser  de  forma  judicialis  testamenti  externa.  c.  I.  §.  21.
11)  Conradi  de  testamento  publico  quod  fit  apud  Acta  §.  13.  15.
            
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