Volltext : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (1)

§  47.  Die  Termine.
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eine  Terminserstreckung  verfügt  wird,  der  Partei,  auf
deren  Seite  der  Grund  der  Erstreckung  eingetreten  ist,
der  Ersatz  der  durch  die  Erstreckung  verursachten
Kosten,  in  einem  vom  Richter  festzusetzenden  Be43) ¬

trage  aufzuerlegen.
3.  Gegen  die  Entscheidungen  über  Anträge  auf  Tag.
satzungserstreckungen  ist
a)  im  ordentlichen  Verfahren  stets,  und  zwar  ein
abgesonderter  Recurs  zulässig,  und  nur  der
ausserordentliche  Revisionsrecurs  gegen  gleichlautende ¬
  Bescheide  ausgeschlossen  und  von  der  ersten
Instanz  von  Amtswegen  zurückzuweisen.
Der  Recurs  hemmt  aber  blos  die  Entscheidung
in  der  Hauptsache,  nicht  auch  die  Fortsetzung  der
44)
Verhandlung
b)  In  den  summarischen  Prozessarten  ist  gegen  die
Bewilligung  einer  Terminserstreckung  der  Recurs
absolut  ausgeschlossen.  Gegen  die  Verweigerung
einer  Terminserstreckung  ist  nur  ein  abgesonderter -
  Recurs  nicht  gestattet.  Hier  ist  also  die
Entscheidung  in  der  Hauptsache  niemals  gehemmt, ¬
  und  deshalb  (im  Unterschiede  zum  ordentlichen ¬
  Prozesse)  mit  der  Contumacialverfügung  zu
verbinden.  Ist  dies  geschehen,  so  kann  die  Anfechtung ¬
  der  Verweigerung  der  Terminserstreckung
mit  der  Appellation  gegen  das  Urtheil  verbunden
werden.  45)
c)  Im  Bagatellverfahren  ist  gegen  Entscheidungen
über  Anträge  auf  Terminserstreckungen  nur  die  Vorstellung ¬
  zulässig.  46)
4)  §  15  C.P.Nov.  Canstein  S.  55  ff.  §  190  Entw.
4)  §  16  C.P.Nov.  §  351  W.G.O.  Pat.  v.  1.  Juli  1790  N.  31  J.G.S.
Canstein  S.  57  ff.
45)  §  46  Summ.  Verf.  —  Vgl.  Canstein  S.  56  ff.
4)  §  85  Bag.  Verf.
            
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