§ 47. Die Termine.
567
eine Terminserstreckung verfügt wird, der Partei, auf
deren Seite der Grund der Erstreckung eingetreten ist,
der Ersatz der durch die Erstreckung verursachten
Kosten, in einem vom Richter festzusetzenden Be43) ¬
trage aufzuerlegen.
3. Gegen die Entscheidungen über Anträge auf Tag.
satzungserstreckungen ist
a) im ordentlichen Verfahren stets, und zwar ein
abgesonderter Recurs zulässig, und nur der
ausserordentliche Revisionsrecurs gegen gleichlautende ¬
Bescheide ausgeschlossen und von der ersten
Instanz von Amtswegen zurückzuweisen.
Der Recurs hemmt aber blos die Entscheidung
in der Hauptsache, nicht auch die Fortsetzung der
44)
Verhandlung
b) In den summarischen Prozessarten ist gegen die
Bewilligung einer Terminserstreckung der Recurs
absolut ausgeschlossen. Gegen die Verweigerung
einer Terminserstreckung ist nur ein abgesonderter -
Recurs nicht gestattet. Hier ist also die
Entscheidung in der Hauptsache niemals gehemmt, ¬
und deshalb (im Unterschiede zum ordentlichen ¬
Prozesse) mit der Contumacialverfügung zu
verbinden. Ist dies geschehen, so kann die Anfechtung ¬
der Verweigerung der Terminserstreckung
mit der Appellation gegen das Urtheil verbunden
werden. 45)
c) Im Bagatellverfahren ist gegen Entscheidungen
über Anträge auf Terminserstreckungen nur die Vorstellung ¬
zulässig. 46)
4) § 15 C.P.Nov. Canstein S. 55 ff. § 190 Entw.
4) § 16 C.P.Nov. § 351 W.G.O. Pat. v. 1. Juli 1790 N. 31 J.G.S.
Canstein S. 57 ff.
45) § 46 Summ. Verf. — Vgl. Canstein S. 56 ff.
4) § 85 Bag. Verf.