18. Buch. 1. Tit. §. 1000.
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wohl mit der Natur des Constitutum vereinigen, wenn
man sagt, es sey der Vertrag, wodurch der Kaͤufer sich
verbindlich macht, die ihm verkaufte und uͤbergebene Sache
bis dahin, da das Kaufgeld voͤllig bezahlt seyn wird, nicht
in seinem, sondern in des Verkaͤufers Namen besitzen zu
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wollen ). Dieser Vertrag, welcher dem Verkaͤufer zum
Vortheil gereicht, ist offenbar ein stillschweigender Vorbehalt ¬
des Eigenthums, aber kein constitutum.
II. Das pactum constituti possessorii kann, wie auch
schon oben bemerkt wurde, sowohl ausdrüͤcklich als stillschweigend ¬
geschlossen werden, z. B. wenn verabredet wird,
daß der Verkaͤufer die Sache als Paͤchter oder Mieths74). ¬
III. Die Wirkung dieses Vermann =
behalten solle
trags besteht darin, daß der Kaͤufer dadurch, ohne alles
koͤrperliche Handeln auf die Sache selbst, Eigenthum und
Besitz erhaͤlt, eben so, als wenn ihm die Sache wirklich
üͤbergeben worden waͤre; dahingegen dem Verkaͤufer die
bloße Detention verbleibt. Der Verkaͤufer kann also nun
die Sache keinem Andern weiter verkaufen; der Kaͤufer
kann sich hingegen nicht nur der Reivindication gegen jeden
dritten Besitzer, sondern auch der possessorischen Rechtsmittel ¬
sowohl gegen den Verkaͤufer selbst, als gegen Andere
bedienen 7
73) S. MADIHN Princip. iuris Rom. P. II. § 186. nr. V.
74) L. 75. D. h. t. Qui fundum vendidit, ut eum certa mercede ¬
conductum habeat, vel simile aliquid paciscatur, ad complendum ¬
id, quod pepigerunt, ex vendito agere poterit. S.
10. FINESTRES Hermogenianus ad h. L. §. 3. et 4. pag. 451.
75) S. MüLLER cit. Diss. Cap. V. §. 4. et 9. und HOFACKER
Princip. iuris civ. Rom. Germ. Tom. II. §. 770.
Verbesserungen.
S. 35. Z. 12. ist statt verbindlich, un verbindlich zulesen.
S. 104. Not. 6. ist Statt LUDOLE Observat. P. III. Obs. 245.
zu setzen MEVIUS Decision. Tom. I. P. II. Decis. 196. et T. II.
P. VII. Decis. 373. et 374.
S. 213. Not. 5. Z. 5. ist statt acquisitione, acquisitivae zu lesen— ¬