Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

18.  Buch.  1.  Tit.  §.  1000.
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wohl  mit  der  Natur  des  Constitutum  vereinigen,  wenn
man  sagt,  es  sey  der  Vertrag,  wodurch  der  Kaͤufer  sich
verbindlich  macht,  die  ihm  verkaufte  und  uͤbergebene  Sache
bis  dahin,  da  das  Kaufgeld  voͤllig  bezahlt  seyn  wird,  nicht
in  seinem,  sondern  in  des  Verkaͤufers  Namen  besitzen  zu
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wollen  ).  Dieser  Vertrag,  welcher  dem  Verkaͤufer  zum
Vortheil  gereicht,  ist  offenbar  ein  stillschweigender  Vorbehalt ¬
  des  Eigenthums,  aber  kein  constitutum.
II.  Das  pactum  constituti  possessorii  kann,  wie  auch
schon  oben  bemerkt  wurde,  sowohl  ausdrüͤcklich  als  stillschweigend ¬
  geschlossen  werden,  z.  B.  wenn  verabredet  wird,
daß  der  Verkaͤufer  die  Sache  als  Paͤchter  oder  Mieths74). ¬
  III.  Die  Wirkung  dieses  Vermann =
  behalten  solle
trags  besteht  darin,  daß  der  Kaͤufer  dadurch,  ohne  alles
koͤrperliche  Handeln  auf  die  Sache  selbst,  Eigenthum  und
Besitz  erhaͤlt,  eben  so,  als  wenn  ihm  die  Sache  wirklich
üͤbergeben  worden  waͤre;  dahingegen  dem  Verkaͤufer  die
bloße  Detention  verbleibt.  Der  Verkaͤufer  kann  also  nun
die  Sache  keinem  Andern  weiter  verkaufen;  der  Kaͤufer
kann  sich  hingegen  nicht  nur  der  Reivindication  gegen  jeden
dritten  Besitzer,  sondern  auch  der  possessorischen  Rechtsmittel ¬
  sowohl  gegen  den  Verkaͤufer  selbst,  als  gegen  Andere
bedienen  7
73)  S.  MADIHN  Princip.  iuris  Rom.  P.  II.  §  186.  nr.  V.
74)  L.  75.  D.  h.  t.  Qui  fundum  vendidit,  ut  eum  certa  mercede ¬
  conductum  habeat,  vel  simile  aliquid  paciscatur,  ad  complendum ¬
  id,  quod  pepigerunt,  ex  vendito  agere  poterit.  S.
10.  FINESTRES  Hermogenianus  ad  h.  L.  §.  3.  et  4.  pag.  451.
75)  S.  MüLLER  cit.  Diss.  Cap.  V.  §.  4.  et  9.  und  HOFACKER
Princip.  iuris  civ.  Rom.  Germ.  Tom.  II.  §.  770.
Verbesserungen.
S.  35.  Z.  12.  ist  statt  verbindlich,  un  verbindlich  zulesen.
S.  104.  Not.  6.  ist  Statt  LUDOLE  Observat.  P.  III.  Obs.  245.
zu  setzen  MEVIUS  Decision.  Tom.  I.  P.  II.  Decis.  196.  et  T.  II.
P.  VII.  Decis.  373.  et  374.
S.  213.  Not.  5.  Z.  5.  ist  statt  acquisitione,  acquisitivae  zu  lesen— ¬

            
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