Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

Cap.  IV.  Protestationes  de  non  amplius  intabulando.  61
suchen  übrig,  nämlich  einmal,  ob  und  welche  Protestation
derjenige  zu  verlangen  befugt  ist,  der  das  Recht  hat,
Caution  zu  fordern?  und  sodann,  ob  auch  wegen  dinglicher =
  Ansprüche  Protestationes  de  non  amplius  erbeten,
und  diese  mit  den  Protestationibus  pro  conservando  cumulirt =
  werden  können?
I.  Was  zuförderst  die  Cautionsberechtigten  anlangt,  ist
nicht  zu  bestreiten,  daß  dieselben  darauf  dringen  können, =
  daß  ihnen  diese  Caution  durch  Bestellung  eines
wirklichen  Unterpfandes  geleistet  werde.  (A.  L.  R.  J.  20.
§.  6.  und  14.  §.  185  und  184.)  Denn  wenn  gleich  in
der  Regel  der  zur  Caution  Verpflichtete  die  Wahl  hat,
ob  er  die  Caution  durch  Bürgen  oder  Pfänder  bestellen
wolle;  (§.  186.  1.  c.)  so  braucht  doch  der  Berechtigte
nur  einen  solchen  Bürgen  anzunehmen,  welcher  ihm
ebenfalls  ein  Pfandrecht  zu  bestellen  vermag.  (§.  192.
l.  c.)  Es  scheint  sonach  als  wenn  das  Recht  zur  Cautionsforderung =
  den  Titel  eines  legalen  Pfandrechtes  in
sich  schlösse  und  darum  auch  vorläufig  einer  protestatio
pro  conservando  Platz  geben  müßte.  Allein  dieser  Schluß
wäre  denn  doch  zu  voreilig.  Der  Titel  eines  jeden  dinglichen ¬
  Rechtes  muß  eine  bestimmte  Sache  betreffen,  so
daß  nur  noch  der  modus  adquirendi  dem  ohnehin  schon
Berechtigten  die  moralische  Möglichkeit  erwirbt,  über
die  Sache  in  Gemäßheit  seines  Rechtes  zu  verfügen.
Der  Titel  eines  dinglichen  Rechtes  kann  daher  niemalen
unbestimmt  seyn  und  es  niemalen  unbestimmt  lassen,  welches =
  Object  dadurch  afficirt  sey.  Eben  so  wenig  kann
derselbe  die  persönliche  Verbindlichkeit  des  Verpflichteten =
  zu  einer  Handlung  angehen,  weil  Personen  und  deren =
  Handlungen  überhaupt  keine  Objecte  binglicher  Rechte =
  seyn  können.  Um  deswillen  giebt  ein  Contractus  de
oppignorando,  wodurch  sich  Jemand  verpflichtet,  dem
Andern  ein  Pfandrecht  bestellen  zu  wollen,  noch  keinen
Titel  zum  Pfandrechte  und  kein  dingliches  Recht.  Nun
            
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