Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

De  contrahenda  emtione  et  de  pactis  etc.  2
beschwert,  erwirbt.  Paulus  5)  sagt  von  einem  solchen
Vorbehalt:  Cum  dominio  pignus  quaesitum  est,  et  ab
initio  obligatio  inhaesit  sc.  rei  emtae  Nun  habe  ich
aber  vermoͤge  dieses  Vorbehalts  das  Eigenthum  meiner
Sache  unter  keiner  andern  Bedingung  auf  den  Käufer
übertragen  wollen,  als  um  in  Ansehung  derselben  wegen
meiner  Forderung  allen  andern  Gläubigern  des  Käufers
Ein  insonderheit  dem  Kaͤufer  sehr  vorvorzugehen ¬
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theilhafter  Nebenvertrag  ist  VI.  das  constitutum  oder
pactum  constituti  possessorii.  Es  wird  dieser  Vertrag  besonders ¬
  in  dem  Falle  angehaͤngt,  da  die  Sache  nicht  sogleich ¬
  tradirt  wird,  und  vermöͤge  desselben  verabredet,  daß
der  Verkäufer  von  der  Zeit  an,  da  der  Kauf  zu  Stande
gekommen  ist,  die  Sache  nicht  mehr  in  eigenem  Namen,
Es
sondern  auf  den  Namen  des  Kaͤufers  besitzen  wolle  70)
beruhet  dieser  Vertrag  auf  dem  Grundsatz  des  Römischen
Rechts,  daß  durch  das  bloße  Wollen  des  Eigenthuͤmers
der  juristische  Besitz  in  eine  Detention  verwandelt,  und  der
Besitz  auch  durch  Mittelspersonen  erworben  werden  köͤnne  7*)
)  vorgekommen  ist,
welcher  schon  an  einem  andern  Orte
wo  von  dem  constituto  possessorio  überhaupt  gehandelt
wurde.  Das  pactum  constituti  possessorii  setzt  also  I.  auf
Zeiten  des  Constituenten  immer  voraus,  daß  er  den  juristischen -
  Besitz  der  Sache  bisher  gehabt  habe,  und  solchen
auf  einen  Andern  uͤbertragen  wolle,  auf  dessen  Namen  er
die  Sache  von  nun  an  detinirt.  Es  laͤßt  sich  daher  nicht
wohl
68)  L.  2.  D.  de  reb.  eor.  qui  sub  tut.
69)  L.  48.  D.  de  pact.  L.  ult.  in  fin.  Cod.  de  pact.  inter  emt,
et  vendit.  HUBER  Praelect.  in  Pand.  Lib.  XX.  Tit.  4.  §  26.
70)  S.  Pet.  MULLER  Diss.  de  constituto  possessorio.  Ienae  1689.
Cap.  I.  §.  4.  Car.  Gottl.  KOCH  Diss  de  natura  et  effectu  constituti -
  possessorii,  praes.  Io.  Christph.  SPITz  def.  Erfordiae  1751.
§.  2.  LEYSER  Meditat.  ad  Pand.  Vol  VII  Specim.  CCCCXLV.
medit.  4-6.  Ge.  Lud.  Böhmers  auserlesene  Rechtsfälle.
1.  B.  2.  Abth.  Resp.  65.  nr.  15.  S.  505.  f.  von  Savigny
Recht  des  Besitzes  §.  27.  S.  307.  ff.
71)  L.  18.  pr.  D.  acquir.
Jess.  L.  13.  pr.  D.  de  acquir.
rer.  dom.
72)  S.  den  8.  Th.  dieses  Commentars  §.  581.  S.  106.  ff.
            
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