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18. Buch. 1. Tit. §. 973
nachher bey der Ausmessung, daß er 20 Morgen enthält.
Hier muß der Käufer, sagt Paulus 28), für 20 Morgen
den Preis bezahlen. Ober A verkauft dem B eine Quantität =
Wein, beyde setzten ausdrücklich voraus, er sey von
einer schlechtern Art, als er wirklich ist. Hier findet keine =
theilweise Zurückforderung Statt, sondern der Preis
muß verhaͤltnißmaͤßig erhoͤhet werden 42).
B. Der Käufer hat von der erhandelten Sache
gegen den bezahlten Preis zu wenig an Maas oder Guͤte
erhalten. Hier zahlt er entweder soviel weniger, als der
Abgang an der Waare beträgt59), oder er kann durch die
Contractsklage das Zuvielbezahlte zurückfordern, oder auch,
wenn er wegen der aus Versehen zum Ausmessen genommenen ¬
leichtern Gewichte zu wenig Waare erhielt, auf Nachschuß ¬
des Abgangs klagen*)
Jst der Jrrthum nur einseitig, das heißt, wenn nur
einer von beyden Contrahenten irrt, der andere aber den
Jerthum desselben kennt; so kommt es darauf an, welcher =
48) Cit. L. 40. §. 2. h. t. Qui agrum vendebat, dixit, fundi
iugera decem et octo esse, et quod eius admensum erit, ad singula ¬
iugera certum pretium stipulatus erat. Viginti inventa
sunt. Pro viginti debere pecuniam respondit.
49) S. Thibaut angef. Versuche a. a. O. Nr. IV. S. 129. ff.
50) L. 69. §. 6. D. de evict. L. 57. pr. D. h. t.
51) L. 4. §. 1. L. 32. L. 42. in fin. D. de act. E. V. S.
GUNTHER Princip. iuris Rom. priv. noviss. Tom. II. §. 933.
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