Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

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18.  Buch.  1.  Tit.  §.  973
nachher  bey  der  Ausmessung,  daß  er  20  Morgen  enthält.
Hier  muß  der  Käufer,  sagt  Paulus  28),  für  20  Morgen
den  Preis  bezahlen.  Ober  A  verkauft  dem  B  eine  Quantität =
  Wein,  beyde  setzten  ausdrücklich  voraus,  er  sey  von
einer  schlechtern  Art,  als  er  wirklich  ist.  Hier  findet  keine =
  theilweise  Zurückforderung  Statt,  sondern  der  Preis
muß  verhaͤltnißmaͤßig  erhoͤhet  werden  42).
B.  Der  Käufer  hat  von  der  erhandelten  Sache
gegen  den  bezahlten  Preis  zu  wenig  an  Maas  oder  Guͤte
erhalten.  Hier  zahlt  er  entweder  soviel  weniger,  als  der
Abgang  an  der  Waare  beträgt59),  oder  er  kann  durch  die
Contractsklage  das  Zuvielbezahlte  zurückfordern,  oder  auch,
wenn  er  wegen  der  aus  Versehen  zum  Ausmessen  genommenen ¬
  leichtern  Gewichte  zu  wenig  Waare  erhielt,  auf  Nachschuß ¬
  des  Abgangs  klagen*)
Jst  der  Jrrthum  nur  einseitig,  das  heißt,  wenn  nur
einer  von  beyden  Contrahenten  irrt,  der  andere  aber  den
Jerthum  desselben  kennt;  so  kommt  es  darauf  an,  welcher =

48)  Cit.  L.  40.  §.  2.  h.  t.  Qui  agrum  vendebat,  dixit,  fundi
iugera  decem  et  octo  esse,  et  quod  eius  admensum  erit,  ad  singula ¬
  iugera  certum  pretium  stipulatus  erat.  Viginti  inventa
sunt.  Pro  viginti  debere  pecuniam  respondit.
49)  S.  Thibaut  angef.  Versuche  a.  a.  O.  Nr.  IV.  S.  129.  ff.
50)  L.  69.  §.  6.  D.  de  evict.  L.  57.  pr.  D.  h.  t.
51)  L.  4.  §.  1.  L.  32.  L.  42.  in  fin.  D.  de  act.  E.  V.  S.
GUNTHER  Princip.  iuris  Rom.  priv.  noviss.  Tom.  II.  §.  933.
pag.  625.
            
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