Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

De  contrahenda  emtione  et  de  pactis  etc.  19
tigkeit  des  Kaufs  so  wenig  Einfluß,  als  ein  Jrrthum  in
dem  Namen  des  Objects.  Denn  er  schließt  die  Einwilligung =
  in  den  Gegenstand  selbst  nicht  aus  *4).  Eben
dieses  gilt  6)  wenn  sich  die  Partheyen  bloß  in  der  Güte, ¬
  aber  nicht  in  der  Art  der  Materie,  oder  blos
in  Ansehung  der  Quantität  des  Objects  geirrt  haben ¬
  **).
Es  lassen  sich  jedoch  hier  folgende  Faͤlle  gedenken. ¬

A.  Der  Verkaͤufer  hat  gegen  den  erhaltenen  Preis
aus  Jrrthum  mehr  weggegeben,  als  er  sollte.  Hier  kann
er  das  Zuvielgegebene  mit  der  condictio  indebiti  zuruckfordern, ¬
  sofern  der  Kaͤufer  das  Zuvielerhaltene  nicht  als
Theil  eines  Ganzen  mitgekauft  hatte,  und  eine  theilweise
Zurückgabe  moͤglich  ist.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  bey  einem ¬
  Getraidehandel  aus  Versehen  ein  größeres  Maas
zum  Ausmessen  genommen  ward,  als  nach  welchem  der
Handel  abgeschlossen  worden  *)
Hat  hingegen  der  Kaͤufer =
  das  Ganze  gekauft,  und  dieses  mehrere  Quantitäten
enthält,  als  die  Contrahenten  glaubten,  oder  ist  eine
theilweise  Zurückgabe  nicht  möglich,  so  muß  der  Kaufer
für  das  Zuvielerhaltene  noch  so  viel  nachzahlen,  als  der
Preis  dafür  beträgt  *7).  Z.  B.  A  kauft  vom  B  einen
Acker,  beyde  setzen  voraus,  er  enthalte  nur  18  Morgen,
und  bestimmen  darnach  den  Preis.  Es  findet  sich  aber
B  2
nach44) ¬
  L.  9.  §.  i.  D.  h.  t.  L.  43.  pr.  D.  de  acquir.  vel  amitt.
possessione.
45)  L.  10.  D.  h.  t.  L.  2.  pr.  L.  4.  §.  1.  D.  de  act.  E.  et  Vend.
S.  VOET  Comm.  ad  Pand.  h.  t.  §.  6.  et  7.
46)  L.  18.  §.  3.  de  dolo  malo.  L.  32.  D.  de  act.  enti  venditi.
47)  L.  40.  §.  2.  D.  h.  t.
            
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