Duemadmodum servitutes amittantur. 267
1) Zur Usucapion der Freiheit wird, wie zu jeder
andern erwerbenden Verjaͤhrung, auf Seiten des Eigenthuͤmers ¬
des dienstbaren Guts ein ununterbrochener Beund ¬
guter Glaube erfordert, letzter bestehe nun
sitz
entweder in einer gaͤnzlichen Unwissenheit der auf seinem
Grundstüͤck haftenden Servitut, oder in der Ueberredung,
daß der Berechtigte dem dienstbaren Gute die Servitut
erlassen habe*). Dahingegen kann bey der Aufhebung
einer Servitut durch bloßen Nichtgebrauch von einer bona ¬
fides um deshalb keine Rede seyn, weil es hier nicht
auf eine Handlung von Seiten desjenigen, dem das dienstbare ¬
Gut gehoͤrt, sondern blos auf eine Unterlassung von
56)
)e
Seiten dessen ankommt, dem die Servitut zustand
2) Soll eine Prädial-Servitut durch Nichtgebrauch
erlöschen, so muß der Nichtgebrauch a) freywillig, b) imputabel, ¬
und c) total gewesen seyn. Der Berechtigte muß
also die Servitut weder selbst, noch durch andere ausgeuͤbt
haben, ohnerachtet es ihm nicht an Gelegenheit fehlte*?).
3) Ist die Realservitut auf eine solche Art bestellet
worden, daß sie nur ein Jahr um das andere, oder nur
zu gewissen Zeiten im Jahre, z. B. nur im Sommer,
oder blos im Winter, oder wohl gar nur alle drey Jahre
einmal ausgeuͤbt werden darf, so geht sie erst in 20 Jahren
verloren 38), ohne daß es hier weiter auf den Unterschied
der Gegenwart und Abwesenheit ankommt"
4) Wech54) =
L. 32. §. 1. D. de servit. praed. urb. VOET h. t. §. 8.
Thibaut über Besitz und Verjährung 2. Th. §. 18. Gros
Geschichte der Verjahrung S. 61. f.
55) RAVE de praescript. §. 112. PUFENDORF Tom. III. Obs. 188.
§. 39. HOFACKER Tom. II. §. 1109.
56) Gros Geschichte der Verjäͤhrung S. 63. f.
57) L.5. L. 6. L. 12. L. 18. L. 20. 21. 22 —24. D. b. t.
58) L.7. D. b. t. L. fin. C. de servitut.
59) VOET in Comm. h. t. §. 7. HUBER Praelect. ad Pand. h. t.
§. 3. et 4. Thibaut über Besitz und Verjährung S. 155.
anderer Meinung sind Pet. Franc. LINGLOIS Quinquag. Decis.
lustin. Decis. VIII. Qu. I. nr. 8. pag. 77. und WESTPHAL §. 883.