Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 10, Abt. 1)

Duemadmodum  servitutes  amittantur.  267
1)  Zur  Usucapion  der  Freiheit  wird,  wie  zu  jeder
andern  erwerbenden  Verjaͤhrung,  auf  Seiten  des  Eigenthuͤmers ¬
  des  dienstbaren  Guts  ein  ununterbrochener  Beund ¬
  guter  Glaube  erfordert,  letzter  bestehe  nun
sitz
entweder  in  einer  gaͤnzlichen  Unwissenheit  der  auf  seinem
Grundstüͤck  haftenden  Servitut,  oder  in  der  Ueberredung,
daß  der  Berechtigte  dem  dienstbaren  Gute  die  Servitut
erlassen  habe*).  Dahingegen  kann  bey  der  Aufhebung
einer  Servitut  durch  bloßen  Nichtgebrauch  von  einer  bona ¬
  fides  um  deshalb  keine  Rede  seyn,  weil  es  hier  nicht
auf  eine  Handlung  von  Seiten  desjenigen,  dem  das  dienstbare ¬
  Gut  gehoͤrt,  sondern  blos  auf  eine  Unterlassung  von
56)
)e
Seiten  dessen  ankommt,  dem  die  Servitut  zustand
2)  Soll  eine  Prädial-Servitut  durch  Nichtgebrauch
erlöschen,  so  muß  der  Nichtgebrauch  a)  freywillig,  b)  imputabel, ¬
  und  c)  total  gewesen  seyn.  Der  Berechtigte  muß
also  die  Servitut  weder  selbst,  noch  durch  andere  ausgeuͤbt
haben,  ohnerachtet  es  ihm  nicht  an  Gelegenheit  fehlte*?).
3)  Ist  die  Realservitut  auf  eine  solche  Art  bestellet
worden,  daß  sie  nur  ein  Jahr  um  das  andere,  oder  nur
zu  gewissen  Zeiten  im  Jahre,  z.  B.  nur  im  Sommer,
oder  blos  im  Winter,  oder  wohl  gar  nur  alle  drey  Jahre
einmal  ausgeuͤbt  werden  darf,  so  geht  sie  erst  in  20  Jahren
verloren  38),  ohne  daß  es  hier  weiter  auf  den  Unterschied
der  Gegenwart  und  Abwesenheit  ankommt"
4)  Wech54) =
  L.  32.  §.  1.  D.  de  servit.  praed.  urb.  VOET  h.  t.  §.  8.
Thibaut  über  Besitz  und  Verjährung  2.  Th.  §.  18.  Gros
Geschichte  der  Verjahrung  S.  61.  f.
55)  RAVE  de  praescript.  §.  112.  PUFENDORF  Tom.  III.  Obs.  188.
§.  39.  HOFACKER  Tom.  II.  §.  1109.
56)  Gros  Geschichte  der  Verjäͤhrung  S.  63.  f.
57)  L.5.  L.  6.  L.  12.  L.  18.  L.  20.  21.  22  —24.  D.  b.  t.
58)  L.7.  D.  b.  t.  L.  fin.  C.  de  servitut.
59)  VOET  in  Comm.  h.  t.  §.  7.  HUBER  Praelect.  ad  Pand.  h.  t.
§.  3.  et  4.  Thibaut  über  Besitz  und  Verjährung  S.  155.
anderer  Meinung  sind  Pet.  Franc.  LINGLOIS  Quinquag.  Decis.
lustin.  Decis.  VIII.  Qu.  I.  nr.  8.  pag.  77.  und  WESTPHAL  §.  883.
            
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