Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 9, Abt. 2)

De  usufructu  earum  rerum,  quae  etc.  401
vestimentorum  ususfructus  legatus  sit  non  sic,  ut  quantitatis ¬
  ususfructus  legetur,  dicendum  est,  ita  eum  uti
debere,  ne  abutatur.  Der  Sinn  sey  also  der:  der  Kleidernießbrauch =
  sey  zwar  alsdann  unstreitig  ein  quasi  ususfructus, -
  wenn  er  als  eine  Quantität  (per  modum  quantitatis) -
  vermacht  worden  ist;  allein  sey  er  schlechthin  (simpliciter) ¬
  und  ohne  besondern  Zusatz  der  Fungibilität  vermacht =
  worden,  so  muͤsse  er  fuͤr  einen  wahren  Nießbrauch
gehalten  werden,  und  der  Usufructuar  die  Kleider  zweckmaͤßig ¬
  gebrauchen.  Diese  Emendation  und  Erklärung  verdient
unter  allen  unstreitig  den  Vorzug.  Denn  sie  hat  1)  die
Auctorität  mehrerer  bewährter  Handschriften9)  und  Ausgaben =
  fuͤr  sich,  wie  Brenkmann?2)  in  dem  Gebauerschen
Corpore  iuris  civ.  bey  der  L  15.  cit.  bemerkt  hat.  2)  Wird
diese  Erklärung  auch  vorzüglich  durch  die  Basiliken  23)
unterstützt,  in  welchen  es  heißt:  O    ,
,      ui,
i  rv9y.  D.  i.  nach  der  Uebersetzung  des  Fabrotus: =
  Qui  vestis  usumfru  tum  habet,  non  sic  ea  abutitur, ¬
  ut  nummis,  quorum  ususfructus  legatus  est.  Sie  wird
endlich  3)  durch  die  eigene  authentische  Erklaͤrung  des  Ulpian ¬
  vollends  außer  Zweifel  gesetzt,  welcher  L.  9.  §.  3.  D.
Usufr.  quemadmod  cavent.  sagt,  daß  bey  einem  vermachten
Kleidernießbrauche  der  Usufructuar  die  Kleider  in  dem  Zustande ¬

91)  Der  Codex  Pandectar.  membranac.  den  die  Erlanger  Universitats-Bibliothec =
  besitzt,  lieset  eben  so:  non  sic  ut  quantitatis
ujusfr.  etc.  Mehrere  Codd.  Msscr.  führt  Brenkmann  an.
92)  Brenkmannn  führt  z.  B.  die  erste  Ausgabe  des  Hugo
a  Porta  und  die  des  Blaublommius  an.
93)  Tom.  II.  Lib.  XVI.  Tit.  1.  Const.  15.  §.  3.  pag.  251.
            
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