18.2.
Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichts
18.2.1.
Civilrecht und Civilprozeß
18.2.1.1.
Kaufmannseigenschaft des Gemeinschuldners während des Konkurses
Reichsgerichtliche Entscheidungen. 231
Das Gesetz überläßt es, ohne zu unterscheiden, in
welcher Art das Dienstverhältniß begründet wurde,
der richterlichen Würdigung, ob im einzelnen Falte
nach den tatsächlichen Umständen ein Dienstver-
hältniß vorliegt oder nicht. .Die in Ziffer 1 des
153 am Schlüsse aufgeführteu „sich gewöhn-
lich bei der Familie aufhaltenden Personen" bilden
eine weitere Kategorie der zu vertretenden Personen,
Lei welchen irgend ein Dienstverhältniß gar nicht in
Betracht kommt, weshalb die Schlußfolgerung, daß
auch bei den im Dienst stehenden Personen eine all-
gemeine, längere oder kürzere Zeit dauernde Be-
ziehung zum Vertretungspflichtigen vorausgesetzt
werde, nicht gezogen werden. kann. Urtheil vom
2. Oktober 1885. , ,
Mittheilungen ans Entscheidungen -es Reichs-
gerichts.
I. Civilrecht rrnd CiviLprozetz.
(Fortsetzung v. S. 223.) -
Kauf ma n n s ei ge nscha ft des Ge m ei u schuld-
ners während des Konkurses. Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist nach Art« 4 der-
jenige, welcher gewerbsmäßig Handelsgeschäfte be-
treibt, Diese beiden Begriffe fallen auch zeitlich
zusammen, so daß Jemand nur., solange Kaufmann
ist, als er ein Handelsgewerbe betreibt, und sobald
er aufhört, Handelsgeschäfte thatsächlick zu betreiben,
auch aufhört, Kaufmann zu sein. Sobald daher.über
das Vermögen eines Kaufmannsder Konkurs, eröffnet
ist, hört er auf, Kaufmann zu sein, wenn/er nicht
etwa fortfährt, Handelsgeschäfte zu betreiben, was
allerdings die Regel bilden wird. Jnwieferne er
durch Verwaltungsakte des Verwalters der Konkurs-
18.2.
Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichts
18.2.1.
Civilrecht und Civilprozeß
18.2.1.1.
Kaufmannseigenschaft des Gemeinschuldners während des Konkurses
Reichsgerichtliche Entscheidungen. 231
Das Gesetz überläßt es, ohne zu unterscheiden, in
welcher Art das Dienstverhältniß begründet wurde,
der richterlichen Würdigung, ob im einzelnen Falte
nach den tatsächlichen Umständen ein Dienstver-
hältniß vorliegt oder nicht. .Die in Ziffer 1 des
153 am Schlüsse aufgeführteu „sich gewöhn-
lich bei der Familie aufhaltenden Personen" bilden
eine weitere Kategorie der zu vertretenden Personen,
Lei welchen irgend ein Dienstverhältniß gar nicht in
Betracht kommt, weshalb die Schlußfolgerung, daß
auch bei den im Dienst stehenden Personen eine all-
gemeine, längere oder kürzere Zeit dauernde Be-
ziehung zum Vertretungspflichtigen vorausgesetzt
werde, nicht gezogen werden. kann. Urtheil vom
2. Oktober 1885. , ,
Mittheilungen ans Entscheidungen -es Reichs-
gerichts.
I. Civilrecht rrnd CiviLprozetz.
(Fortsetzung v. S. 223.) -
Kauf ma n n s ei ge nscha ft des Ge m ei u schuld-
ners während des Konkurses. Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist nach Art« 4 der-
jenige, welcher gewerbsmäßig Handelsgeschäfte be-
treibt, Diese beiden Begriffe fallen auch zeitlich
zusammen, so daß Jemand nur., solange Kaufmann
ist, als er ein Handelsgewerbe betreibt, und sobald
er aufhört, Handelsgeschäfte thatsächlick zu betreiben,
auch aufhört, Kaufmann zu sein. Sobald daher.über
das Vermögen eines Kaufmannsder Konkurs, eröffnet
ist, hört er auf, Kaufmann zu sein, wenn/er nicht
etwa fortfährt, Handelsgeschäfte zu betreiben, was
allerdings die Regel bilden wird. Jnwieferne er
durch Verwaltungsakte des Verwalters der Konkurs-