§. 13. Erbunfähigkeit wegen Auswanderung und Desertion. 31
verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen ¬
die politischen Verordnungen.
Rücksichtlich der Auswanderer enthält das Patent vom 24.
März 1832 die in diesem Paragraphe vorausgesetzten Bestimmungen.
Dasselbe unterscheidet zwischen gesetzlicher und unbefugter Auswanderung ¬
(§. 1), und verordnet §. 9: „Die mit Bewilligung Ausgewanderten ¬
verlieren die Eigenschaft von Österreichischen Unterthanen, ¬
und werden in allen bürgerlichen und politischen Beziehungen
als Fremde behandelt." Da nun Fremde in Österreich der Regel
nach gleiche Rechte mit den Österreichischen Unterthanen genießen,
(b. G. B. §. 33), und insbesondere von dem Erbrechte im Allgemeinen ¬
nicht ausgeschlossen sind (oben §. 7. S. 13); so zieht die
befugte Auswanderung die Ausschließung von dem Erbrechte nicht
nach sich, außer der mit Bewilligung auswandernde Österreicher würde ¬
Unterthan eines solchen Staates, dessen Mitglieder in unsern
Ländern nach der Maxime der Reciprocität, oder eigentlich der Retorsion, ¬
zur Erwerbung des Erbrechtes unfähig sind.
Über diejenigen, welche ohne Bewilligung auswandern, und
sonach der unbefugten Auswanderung schuldig erkannt werden, verfügt ¬
der §. 10 des angeführten Patentes, lit o: „Sie werden unfähig ¬
erklärt, in den Ländern, für welche dieses Gesetz gegeben ist,
aus was immer für einem Titel ein Eigenthum zu erwerben oder
hintanzugeben (folglich auch zu erben, §. 538 des b. G. B.).
„Die Erbschaften, zu denen sie durch Testament oder durch das Gesetz =
berufen wären, gehen an jene Personen über, die in ihrer Ermanglung ¬
entweder als gesetzliche Erben des Erblassers oder durch
testamentarische Erbfolge, oder durch das Recht des Heimfalls darauf ¬
Anspruch haben.
Rücksichtlich der Deserteure bestimmt das Patent vom 5. Februar ¬
1778 *), daß „sie nicht allein mit der Confiscation ihres Vermögens ¬
bestraft, sondern auch des Bürgerrechtes und aller Erbschaftsanfälle ¬
verlustig erklärt werden;" und es unterliegt der Confiscation ¬
nicht nur das zur Zeit der Desertion von ihnen schon erworbene
Vermögen, sondern auch jenes, welches sie nachher erst erworben
*) S. mein Handb. bey dem §. 544. 2. Aufl. 2. Thl. S. 209.