Volltext : ¬Das dingliche Sachenrecht (2)

§.  13.  Erbunfähigkeit  wegen  Auswanderung  und  Desertion.  31
verlassen  haben,  des  Erbrechtes  verlustig  werden,  bestimmen ¬
  die  politischen  Verordnungen.
Rücksichtlich  der  Auswanderer  enthält  das  Patent  vom  24.
März  1832  die  in  diesem  Paragraphe  vorausgesetzten  Bestimmungen.
Dasselbe  unterscheidet  zwischen  gesetzlicher  und  unbefugter  Auswanderung ¬
  (§.  1),  und  verordnet  §.  9:  „Die  mit  Bewilligung  Ausgewanderten ¬
  verlieren  die  Eigenschaft  von  Österreichischen  Unterthanen, ¬
  und  werden  in  allen  bürgerlichen  und  politischen  Beziehungen
als  Fremde  behandelt."  Da  nun  Fremde  in  Österreich  der  Regel
nach  gleiche  Rechte  mit  den  Österreichischen  Unterthanen  genießen,
(b.  G.  B.  §.  33),  und  insbesondere  von  dem  Erbrechte  im  Allgemeinen ¬
  nicht  ausgeschlossen  sind  (oben  §.  7.  S.  13);  so  zieht  die
befugte  Auswanderung  die  Ausschließung  von  dem  Erbrechte  nicht
nach  sich,  außer  der  mit  Bewilligung  auswandernde  Österreicher  würde ¬
  Unterthan  eines  solchen  Staates,  dessen  Mitglieder  in  unsern
Ländern  nach  der  Maxime  der  Reciprocität,  oder  eigentlich  der  Retorsion, ¬
  zur  Erwerbung  des  Erbrechtes  unfähig  sind.
Über  diejenigen,  welche  ohne  Bewilligung  auswandern,  und
sonach  der  unbefugten  Auswanderung  schuldig  erkannt  werden,  verfügt ¬
  der  §.  10  des  angeführten  Patentes,  lit  o:  „Sie  werden  unfähig ¬
  erklärt,  in  den  Ländern,  für  welche  dieses  Gesetz  gegeben  ist,
aus  was  immer  für  einem  Titel  ein  Eigenthum  zu  erwerben  oder
hintanzugeben  (folglich  auch  zu  erben,  §.  538  des  b.  G.  B.).
„Die  Erbschaften,  zu  denen  sie  durch  Testament  oder  durch  das  Gesetz =
  berufen  wären,  gehen  an  jene  Personen  über,  die  in  ihrer  Ermanglung ¬
  entweder  als  gesetzliche  Erben  des  Erblassers  oder  durch
testamentarische  Erbfolge,  oder  durch  das  Recht  des  Heimfalls  darauf ¬
  Anspruch  haben.
Rücksichtlich  der  Deserteure  bestimmt  das  Patent  vom  5.  Februar ¬
  1778  *),  daß  „sie  nicht  allein  mit  der  Confiscation  ihres  Vermögens ¬
  bestraft,  sondern  auch  des  Bürgerrechtes  und  aller  Erbschaftsanfälle ¬
  verlustig  erklärt  werden;"  und  es  unterliegt  der  Confiscation ¬
  nicht  nur  das  zur  Zeit  der  Desertion  von  ihnen  schon  erworbene
Vermögen,  sondern  auch  jenes,  welches  sie  nachher  erst  erworben
*)  S.  mein  Handb.  bey  dem  §.  544.  2.  Aufl.  2.  Thl.  S.  209.
            
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