Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 7, Abt. 2)

572
5.  Buch.  3.  Tit.  §.  571.
von  ihnen  belangt  werden  sollte,  mit  der  exceptione  doli  schützen.
Ueberdem  kann  er  von  dem  m.  f.  possessore  eine  Caution  der  Vertretung =
  wegen  fordern.  Zu  dieser  Caution  ist  nun  zwar  der  b.  f.
possessor  nicht  verpflichtet,  allein  dieser  muß  wenigstens  dem  Erben, =
  wenn  er  es  verlangt,  die  ihm  zustehende  condictio  indebiti
cediren,  weil  er  aus  Jrrthum  bezahlt  hat,  und  ihm  nun,  nachdem =
  er  dem  Erben  das  Bezahlte  angerechnet  hat,  die  Klage  nichts
mehr  hilft  34).  Ein  gleiches  findet
4)  in  Ansehung  der  bezahlten  Vermächtnisse  Statt35).
5)  Sind  Unkosten  wegen  der  Erbschaft  selbst  verwendet  worden, =
  so  kommt  es  darauf  an,
a)  ob  die  Verwendung  auf  die  Früchte  gemacht  worden  ist.
Diese  werden  jedem  Besitzer  vergütet,  wenn  sie  wegen  solcher
Früchte  gemacht  worden  sind,  die  er  dem  Erben  restituiren  oder
dem  Werthe  nach  vergüten  muß.  Denn  die  Regel:  fructus  non
intelliguntur,  nisi  deductis  impensis,  findet,  wie  Paulus  36)
sagt,  auch  bey  den  praedonibus  Statt.  Hatte  er  etwas  vergebens
auf  Früchte  verwandt,  aus  denen  ohne  sein  Verschulden  nichts
geworden  ist,  so  kann  er  diese  Unkosten  nur  dann  in  Ansatz  brinwenn =
  er  in  bona  fide  war3  7)
gen,
b)  Sind  hingegen  auf  die  Substanz  der  erbschaftlichen  Sachen =
  Unkosten  verwendet  worden,  so  erhalt
1)  der  b.  f.  possessor  durchaus  für  alle,  selbst  nicht  mehr
existirenden  Verwendungen,  Entschädigung,  sie  mogen  nothwendige, =
  nützliche,  oder  blos  zur  Verzierung  gemachte  seyn  38).
2)  Der  m.  f.  possessor  hingegen  kann  zwar  für  die  nothwendigen, =
  auch  nicht  mehr  existirenden,  weil  er  für  deren  Unterlassung =
  verantwortlich  geworden  wäre  39),  für  die  nützlichen  Verwendungen =
  aber  nur  in  sofern,  als  sie  noch  vorhanden  sind,  Entschädigung =
  fordern  4°).  Wegen  der  blos  auf  Verzierungen  verwendeten =
  Kosten  hingegen  ist  ihm  nur  Trennung  zu  gestatten,  soweit =
  sie  ohne  Schaden  des  Ganzen  möglich  ist
34)  L.  31.  pr.  D.  h.  t.  L.  5.  C.  eodem.  Westphals  Commentar
§.  504.  u.  505.
35)  L.  17.  D.  h.  t.
36)  L.  36.  §.  5.  D.  h.  t.  L.  46.  D.  de  Usur.
37)  L.  37.  D.  h.  t.
38)  L.  38.  et  39  D.  h.  t.  vOET  h.  t.  §.  21.
39)  L.  38.  juncta  L.  31.  §.  3.  D.  h.  t.  et  L.  54.  9.  2.  D.  eodem.  Voer
c.  l.  THIBAUT  System  des  Pand.  R.  T.  II.  §.  743.
40)  L.  38.  in  sin.  D.  h.  t.
41)  L.  39.  D.  codem.
            
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