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5. Buch. 3. Tit. §. 571.
von ihnen belangt werden sollte, mit der exceptione doli schützen.
Ueberdem kann er von dem m. f. possessore eine Caution der Vertretung =
wegen fordern. Zu dieser Caution ist nun zwar der b. f.
possessor nicht verpflichtet, allein dieser muß wenigstens dem Erben, =
wenn er es verlangt, die ihm zustehende condictio indebiti
cediren, weil er aus Jrrthum bezahlt hat, und ihm nun, nachdem =
er dem Erben das Bezahlte angerechnet hat, die Klage nichts
mehr hilft 34). Ein gleiches findet
4) in Ansehung der bezahlten Vermächtnisse Statt35).
5) Sind Unkosten wegen der Erbschaft selbst verwendet worden, =
so kommt es darauf an,
a) ob die Verwendung auf die Früchte gemacht worden ist.
Diese werden jedem Besitzer vergütet, wenn sie wegen solcher
Früchte gemacht worden sind, die er dem Erben restituiren oder
dem Werthe nach vergüten muß. Denn die Regel: fructus non
intelliguntur, nisi deductis impensis, findet, wie Paulus 36)
sagt, auch bey den praedonibus Statt. Hatte er etwas vergebens
auf Früchte verwandt, aus denen ohne sein Verschulden nichts
geworden ist, so kann er diese Unkosten nur dann in Ansatz brinwenn =
er in bona fide war3 7)
gen,
b) Sind hingegen auf die Substanz der erbschaftlichen Sachen =
Unkosten verwendet worden, so erhalt
1) der b. f. possessor durchaus für alle, selbst nicht mehr
existirenden Verwendungen, Entschädigung, sie mogen nothwendige, =
nützliche, oder blos zur Verzierung gemachte seyn 38).
2) Der m. f. possessor hingegen kann zwar für die nothwendigen, =
auch nicht mehr existirenden, weil er für deren Unterlassung =
verantwortlich geworden wäre 39), für die nützlichen Verwendungen =
aber nur in sofern, als sie noch vorhanden sind, Entschädigung =
fordern 4°). Wegen der blos auf Verzierungen verwendeten =
Kosten hingegen ist ihm nur Trennung zu gestatten, soweit =
sie ohne Schaden des Ganzen möglich ist
34) L. 31. pr. D. h. t. L. 5. C. eodem. Westphals Commentar
§. 504. u. 505.
35) L. 17. D. h. t.
36) L. 36. §. 5. D. h. t. L. 46. D. de Usur.
37) L. 37. D. h. t.
38) L. 38. et 39 D. h. t. vOET h. t. §. 21.
39) L. 38. juncta L. 31. §. 3. D. h. t. et L. 54. 9. 2. D. eodem. Voer
c. l. THIBAUT System des Pand. R. T. II. §. 743.
40) L. 38. in sin. D. h. t.
41) L. 39. D. codem.