De hereditatis petitione.
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liehen, so kann der Erbe die Zinsen anders nicht verlangen, als
wenn er auch die Gefahr des Capitals übernimmt, indem die
Bezahlung der Zinsen und die Uebernahme der Gefahr sich nicht
von einander trennen lassen39). Dem Kläger steht daher gegen
den Besitzer in bösen Glauben die Wahl zu, ob er die Zinsen mit
dem Risiko des Capitals, oder blos das Capital ohne Gefahr
und ohne Zinsen übernehmen wolle. Dahingegen steht es dem
bonae fidei possessori frey, dem Erben das, was er am Capital
und Zinsen erhoben hat, soweit er dadurch reicher geworden, zu
üͤbergeben, oder demselben seine Rechte an den Schuldner, jedoch
auf Gefahr des Klägers, abzutreten 31
§. 571.
Gegenforderungen des Beklagten.
Der Beklagte kann nun auch Gegenforderungen an der Erbschaft =
haben. Jn wiefern müssen ihm diese ersetzt werden? Man
merke,
1) was der Besitzer schon vor der Uebernehmung der Erbschaft =
an dem Nachlasse zu fordern hatte, kann er in Abrechnung
bringen. In sofern jedoch dem Besitzer seiner Forderung wegen
kein Klagerecht zustand, steht zwar dem redlichen Besitzer ein Abrechnungsrecht =
zu, aber nicht dem malae sidei possessor, damit dieser =
von seinem Dolus keinen Vortheil ziehe 32
2) Was der Besitzer auf die Person des Erblassers, naͤmlich
wegen seiner Krankheit und Beerdigung verwendet hat, kann er
). Nicht minder,
ohne Unterschied abrechnen
3) was der Besitzer an Schulden bezahlt hat. Zwar wird
dadurch der wahre Erbe nicht ipso iure von seiner Verbindlichkeit
befreyt, wenn der Besitzer füͤr sich Schulden des Erblassers bezahlt. ¬
Allein der Erbe kann sich gegen die Glaͤubiger, wenn er
von
30) L. 67. §. 1. D. pro socio. L. 10. §. 8. D. mandati. Boley
angef. Betrachtungen S. 62.
31) L. 30. D. h. t. Iulianus scribit, actorem eligere debere, utrum
sortem tantum, an et usuras velit cum periculo nominum agnoscere.
Atquin secundum hoc non observabimus, quod Senatus voluit, bonae ¬
fidei possessorem teneri, quatenus locupletior sit: quid enim,
si pecuniam eligat actor, quae servari non potest? Dicendum itaque
est in bonae fidei possessore, haec tantummodo eum praestare debere:
id est, vel fortem et usuras eius, si eas percepit; vel nomina cum
eorum cessione in id facienda, quod ex his adhuc deberetur, periculo ¬
scilicet petitoris. S. vOET h. t. §. 15. in fin. und Westphals =
Commentar §. 476.
32) L. 13. §. 1. D. h. t.
33) L.j. C. h. t.