Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 7, Abt. 2)

De  hereditatis  petitione.
571
liehen,  so  kann  der  Erbe  die  Zinsen  anders  nicht  verlangen,  als
wenn  er  auch  die  Gefahr  des  Capitals  übernimmt,  indem  die
Bezahlung  der  Zinsen  und  die  Uebernahme  der  Gefahr  sich  nicht
von  einander  trennen  lassen39).  Dem  Kläger  steht  daher  gegen
den  Besitzer  in  bösen  Glauben  die  Wahl  zu,  ob  er  die  Zinsen  mit
dem  Risiko  des  Capitals,  oder  blos  das  Capital  ohne  Gefahr
und  ohne  Zinsen  übernehmen  wolle.  Dahingegen  steht  es  dem
bonae  fidei  possessori  frey,  dem  Erben  das,  was  er  am  Capital
und  Zinsen  erhoben  hat,  soweit  er  dadurch  reicher  geworden,  zu
üͤbergeben,  oder  demselben  seine  Rechte  an  den  Schuldner,  jedoch
auf  Gefahr  des  Klägers,  abzutreten  31
§.  571.
Gegenforderungen  des  Beklagten.
Der  Beklagte  kann  nun  auch  Gegenforderungen  an  der  Erbschaft =
  haben.  Jn  wiefern  müssen  ihm  diese  ersetzt  werden?  Man
merke,
1)  was  der  Besitzer  schon  vor  der  Uebernehmung  der  Erbschaft =
  an  dem  Nachlasse  zu  fordern  hatte,  kann  er  in  Abrechnung
bringen.  In  sofern  jedoch  dem  Besitzer  seiner  Forderung  wegen
kein  Klagerecht  zustand,  steht  zwar  dem  redlichen  Besitzer  ein  Abrechnungsrecht =
  zu,  aber  nicht  dem  malae  sidei  possessor,  damit  dieser =
  von  seinem  Dolus  keinen  Vortheil  ziehe  32
2)  Was  der  Besitzer  auf  die  Person  des  Erblassers,  naͤmlich
wegen  seiner  Krankheit  und  Beerdigung  verwendet  hat,  kann  er
).  Nicht  minder,
ohne  Unterschied  abrechnen
3)  was  der  Besitzer  an  Schulden  bezahlt  hat.  Zwar  wird
dadurch  der  wahre  Erbe  nicht  ipso  iure  von  seiner  Verbindlichkeit
befreyt,  wenn  der  Besitzer  füͤr  sich  Schulden  des  Erblassers  bezahlt. ¬
  Allein  der  Erbe  kann  sich  gegen  die  Glaͤubiger,  wenn  er
von
30)  L.  67.  §.  1.  D.  pro  socio.  L.  10.  §.  8.  D.  mandati.  Boley
angef.  Betrachtungen  S.  62.
31)  L.  30.  D.  h.  t.  Iulianus  scribit,  actorem  eligere  debere,  utrum
sortem  tantum,  an  et  usuras  velit  cum  periculo  nominum  agnoscere.
Atquin  secundum  hoc  non  observabimus,  quod  Senatus  voluit,  bonae ¬
  fidei  possessorem  teneri,  quatenus  locupletior  sit:  quid  enim,
si  pecuniam  eligat  actor,  quae  servari  non  potest?  Dicendum  itaque
est  in  bonae  fidei  possessore,  haec  tantummodo  eum  praestare  debere:
id  est,  vel  fortem  et  usuras  eius,  si  eas  percepit;  vel  nomina  cum
eorum  cessione  in  id  facienda,  quod  ex  his  adhuc  deberetur,  periculo ¬
  scilicet  petitoris.  S.  vOET  h.  t.  §.  15.  in  fin.  und  Westphals =
  Commentar  §.  476.
32)  L.  13.  §.  1.  D.  h.  t.
33)  L.j.  C.  h.  t.
            
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