Objekt : Schulte, Johann Friedrich von: Erläuterung des Gesetzes über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich vom 8. Oktober 1856 und des kaiserlichen Patentes dazu

§.  1.
Einleitung,  und  Darlegung  des  vom  Gesetze  einzuhaltenden
Standpunktes.
Durch  das  kaiserliche  Patent  vom  8.  Oktober  1856  (R.  G.
B.  Nr.  185,  Z.  46)  sind  im  Artikel  II  und  XIII  die  Bestimmungen ¬
  des  Kirchengesetzes  für  die  Ehen  der  Katholiken
im  Kaiserthume  vom  1.  Jänner  1857  an  in  Wirksamkeit  gesetzt, -
  die  demselben  widersprechenden  Satzungen  des  allgemeinen
bürgerlichen  Gesetzbuches  außer  Kraft  erklärt  worden;  zugleich  ist
die  Gerichtsbarkeit  in  allen  eigentlichen  Ehesachen:  den  Fragen
über  die  Gültigkeit  (oder  Ungültigkeit)  einer  Ehe  —  über  das
Vorhandensein  von  Eheverlöbnissen,  deren  Auflösung  und  Einfluß
auf  die  Ehe  —  über  die  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  vom
1.  Jänner  1857  an  den  mit  diesem  Tage  in's  Leben  tretenden
katholischen  geistlichen  (Ehe=)  Gerichten  zurückgegeben,  hiermit  aber
durch  Art.  XIII  des  Patentes  die  bisher  den  Civil=  und  Militärgerichten ¬
  in  solchen  Fragen  zustehende  Gerichtsbarkeit  aufgehoben
worden.  Die  bürgerlichen  Eheverbote  und  bürgerlichen  Folgen
der  Ehe  werden  in  dem  Ehegesetze  festgesetzt,  wozu  das  Patent
die  näheren  Uebergangs-Bestimmungen  enthält.
Hierdurch  ist  für  den  größten  Theil  der  Monarchie  ein  durchaus ¬
  neuer  Rechtszustand  in  Hinsicht  des  Eherechtes  in  dreifacher
Rücksicht  geschaffen  worden,  insofern  erstens  die  Ehesachen  in
dem  vorhin  angegebenen  Umfange  den  geistlichen  Gerichten  zugewiesen, ¬
  zweitens  mehre  Ehehindernisse  und  Eheverbote  eingeführt ¬
  sind,  welche  dem  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche  unbekannt ¬
  waren,  drittens  endlich  mehre  in  dem  letzteren  als  Ehehindernisse ¬
  anerkannte  Gründe  eine  andere  Stellung  erlangt  haben;
hierzu  kommen  dann  noch  die  neuen  bürgerlichen  Folgen.  Wie
            
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