Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  20.  Die  Regressschulden.
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selforderungsrecht;  auch  wenn  der  Wechsel  durch
Indossament  auf  ihn  übertragen  wäre,  kann  ihm  jeder
von  ihm  beklagte  Wechselschuldner  einwenden,  dass  er
sein  Hauptschuldner  sei,  der  in  erster  uud  letzter  Linie
verpflichtet  ist,  den  Wechsel  zu  zahlen.  Er  hat  nur  die
civilrechtliche  Deckungsklage,  wenn  der  Trassant  oder
Committent  der  Commissionstratte  sich  zur  Leistung  der
Deckung  verpflichtet  hat;  und  sonst  hat  er  gegen  den
Einen  oder  den  Änderen  die  Revalirungsklage,  wenn
er  den  Wechsel  bezahlt  hat.  Das  civilrechtliche  Verhältniss ¬
  des  Acceptanten  zum  Trassanten  kommt  hier
weiter  nicht  in  Betracht  (s.  oben  S.  254  ff.  und  unten  §  28).
B.  Die  Regressschulden:  Ausstellung  einer  Tratte  und
Indossament.
§  20.
Wechselrechtliche  Regressschulden  sind  subsidiäre  Garantieschulden ¬
  der  Wechselbegeber,  die  am  Wohnorte  des  Schuldners ¬
  (Wechselgebers)  zu  erfüllen  sind.  Eine  solche  Schuld
übernimmt  kraft  Gesetzes*)  jeder  Wechselbegeber,  der
nicht  Hauptschuldner  ist,  also  der  Trassant  und  jeder  Indossant,
dahin,  dass  er  seinen  Nachmännern  2)  zur  Sicherstellung,  und
*)  S.  19  N.30.  Es  entspricht  dies  der  Gewährleistungs-  u.  Regresspflicht  des
Civilrechts  (Art.  347  ff.  H.G.B.  §§  922  ff.,  1397  ff.  a.  b.  G.B.,  vgl.  Hanausek
Haftung  des  Verkäufers  S.  366  ff.,  373  N.  11,  392  ff.);  natürlich  kommen
aber  bezüglich  der  Haftung  der  Wechsel-Regressschuldner  nur  die  Normen
der  W.O.  zur  Anwendung.  In  der  Regel  wird  die  Haftung  der  Regressschuldner ¬
  auf  ein  Versprechen  derselben  zurückgeführt:  Thöl  330:  Das
Versprechen  des  Trassanten  muss  dahin  verstanden  werden,  dass  er  für
den  Fall  der  Nichtzahlung  des  Trassaten  etwas  leisten  wolle.  Goldschmidt
in  s.  Ztschr.  14.  S.  657  und  Dernburg  788:  Die  Grundidee  ist,  dass  der
Regresspflichtige  die  Zahlung  durch  den  Dritten  —  Bezogenen,  Aussteller
des  Eigenwechsels  —  versprochen  und  übernommen  hat,  für  den  Erfolg
einzustehen  („dafür  zu  sorgen,  dass  der  Dritte  zahle“  Thöl  330).  Aehnlich
Hartmann  381,  Renaud  135  N.  2,  Wächter  210  f.  N.  6,  Cohn  Ztschr.
f.  vgl.  R.W.  4.  S.  20  Art.  251  ital.  cod.  obligazione  di  far  pagare.
2)  Art.  26,  27,  55,  60,  61,  62.  —  Vormann:  Art.  27,  29,  45  —  47,
61,  66,  78.
            
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