§ 20. Die Regressschulden.
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selforderungsrecht; auch wenn der Wechsel durch
Indossament auf ihn übertragen wäre, kann ihm jeder
von ihm beklagte Wechselschuldner einwenden, dass er
sein Hauptschuldner sei, der in erster uud letzter Linie
verpflichtet ist, den Wechsel zu zahlen. Er hat nur die
civilrechtliche Deckungsklage, wenn der Trassant oder
Committent der Commissionstratte sich zur Leistung der
Deckung verpflichtet hat; und sonst hat er gegen den
Einen oder den Änderen die Revalirungsklage, wenn
er den Wechsel bezahlt hat. Das civilrechtliche Verhältniss ¬
des Acceptanten zum Trassanten kommt hier
weiter nicht in Betracht (s. oben S. 254 ff. und unten § 28).
B. Die Regressschulden: Ausstellung einer Tratte und
Indossament.
§ 20.
Wechselrechtliche Regressschulden sind subsidiäre Garantieschulden ¬
der Wechselbegeber, die am Wohnorte des Schuldners ¬
(Wechselgebers) zu erfüllen sind. Eine solche Schuld
übernimmt kraft Gesetzes*) jeder Wechselbegeber, der
nicht Hauptschuldner ist, also der Trassant und jeder Indossant,
dahin, dass er seinen Nachmännern 2) zur Sicherstellung, und
*) S. 19 N.30. Es entspricht dies der Gewährleistungs- u. Regresspflicht des
Civilrechts (Art. 347 ff. H.G.B. §§ 922 ff., 1397 ff. a. b. G.B., vgl. Hanausek
Haftung des Verkäufers S. 366 ff., 373 N. 11, 392 ff.); natürlich kommen
aber bezüglich der Haftung der Wechsel-Regressschuldner nur die Normen
der W.O. zur Anwendung. In der Regel wird die Haftung der Regressschuldner ¬
auf ein Versprechen derselben zurückgeführt: Thöl 330: Das
Versprechen des Trassanten muss dahin verstanden werden, dass er für
den Fall der Nichtzahlung des Trassaten etwas leisten wolle. Goldschmidt
in s. Ztschr. 14. S. 657 und Dernburg 788: Die Grundidee ist, dass der
Regresspflichtige die Zahlung durch den Dritten — Bezogenen, Aussteller
des Eigenwechsels — versprochen und übernommen hat, für den Erfolg
einzustehen („dafür zu sorgen, dass der Dritte zahle“ Thöl 330). Aehnlich
Hartmann 381, Renaud 135 N. 2, Wächter 210 f. N. 6, Cohn Ztschr.
f. vgl. R.W. 4. S. 20 Art. 251 ital. cod. obligazione di far pagare.
2) Art. 26, 27, 55, 60, 61, 62. — Vormann: Art. 27, 29, 45 — 47,
61, 66, 78.