Wechsel-Obligationenrecht.
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Dritter aus dem Wechsel berechtigt und namentlich nicht
Wechseleigenthümer des bloss acceptirten Wechsels ist,
ist das Accept nicht erfolgt, die Wechselobligation nicht
entstanden.
4. Der Acceptant hat (ebenso wie der Aussteller des Eigenwechsels) ¬
gegen keinen der Wechselschuldner ein Wechgestellten, ¬
bloss vom Trassanten unterschriebenen Wechsel ist das angesetzte
Accept unwiderruflich (vgl. R.G. Go. Ztschr. 30. S. 150). Ist der Acceptant
aus dem Grunde Wechseleigenthümer eines an fremde Ordre gestellten
Wechsels, weil der Trassant den Wechsel bloss „aus Gefälligkeit“ unterschrieben ¬
und der Remittent die Valuta dem Acceptanten zu zahlen hat, so
kann der Acceptant das Accept doch nicht mit Wirkung bezüglich des
Trassanten cassiren, weil dieser ein Forderungsrecht gegen den Acceptanten
vom Momente der Acceptation erworben hat; aber für die Zukunft — also
mit Wirkung für den Remittenten, der noch nicht Wechseleigenthümer
wurde und für die Indossatare — kann das Accept getilgt werden. Die von
Grawein (S. 167) formulirten Rechtssätze: „Die einmal geschriebene Annahme ¬
kann nicht zurückgenommen werden;“ und: „Der Bezogene bleibt
aus seinem ausgetilgten Accepte wechselmässig verpflichtet;“ sind unrichtig.
Thöl (S. 275 N. 5) sagt: entsetzlich. — Vgl. übrigens auch Riesser in
Go. Ztschr. Blgh. zu Bd. 33 S. 106 f.: „Der Bezogene bleibt aus der Annahme ¬
verhaftet, auch wenn er sie durchstrichen haben sollte,“ und die 14.
Bremer Regel: „Die Streichung der einmal geschriebenen Annahme ist
wirkungslos.“ Cohn S. 136 N. 526. — Vgl. dagegen sect. 63, 64 u. 21
engl. W.O. Sect. 63: Wenn der Wechsel absichtlich durch den Inhaber
oder durch seinen Vertreter durchstrichen wird und die Durchstreichung
auf der Urkunde ersichtlich ist, so gilt der Wechsel als getilgt. In gleicher
Weise kann jede im Wechselverbande stehende Partei durch die absichtliche
Durchstreichung ihrer Unterschrift Seitens des Inhabers oder seines Vertreters
von ihrer Verbindlichkeit befreit werden. Sect. 64: Wenn ein Wechsel
oder ein Accept ohne Zustimmung sämmtlicher wechselmässig verhafteter
Personen wesentlich geändert wird, so ist der Wechsel entkräftet, ausser
gegenüber demjenigen, der die Veränderung selbst vornahm oder zu derselben
Vollmacht ertheilte, sowie gegenüber späteren Indossanten. Sect. 21:
Jede Erklärung auf einem Wechsel, sei es die des Ausstellers oder des
Acceptanten oder eines Indossanten ist unvollständig und widerruflich,
bis die Urkunde zur Hervorbringung der betreffenden Rechtswirkung übergeben ¬
worden ist. Wenn jedoch eine Annahmeerklärung auf den Wechsel
gesetzt ist, und der Bezogene dem zum Wechsel Berechtigten oder dem
durch den Letzteren Bezeichneten Nachricht von der erfolgten Annahme
gibt, so wird die Annahme hierdurch vollständig und unwiderruflich. — Vgl.
hierzu oben § 17 II. S. 234 ff.