Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

Wechsel-Obligationenrecht.
278
Dritter  aus  dem  Wechsel  berechtigt  und  namentlich  nicht
Wechseleigenthümer  des  bloss  acceptirten  Wechsels  ist,
ist  das  Accept  nicht  erfolgt,  die  Wechselobligation  nicht
entstanden.
4.  Der  Acceptant  hat  (ebenso  wie  der  Aussteller  des  Eigenwechsels) ¬
  gegen  keinen  der  Wechselschuldner  ein  Wechgestellten, ¬
  bloss  vom  Trassanten  unterschriebenen  Wechsel  ist  das  angesetzte
Accept  unwiderruflich  (vgl.  R.G.  Go.  Ztschr.  30.  S.  150).  Ist  der  Acceptant
aus  dem  Grunde  Wechseleigenthümer  eines  an  fremde  Ordre  gestellten
Wechsels,  weil  der  Trassant  den  Wechsel  bloss  „aus  Gefälligkeit“  unterschrieben ¬
  und  der  Remittent  die  Valuta  dem  Acceptanten  zu  zahlen  hat,  so
kann  der  Acceptant  das  Accept  doch  nicht  mit  Wirkung  bezüglich  des
Trassanten  cassiren,  weil  dieser  ein  Forderungsrecht  gegen  den  Acceptanten
vom  Momente  der  Acceptation  erworben  hat;  aber  für  die  Zukunft  —  also
mit  Wirkung  für  den  Remittenten,  der  noch  nicht  Wechseleigenthümer
wurde  und  für  die  Indossatare  —  kann  das  Accept  getilgt  werden.  Die  von
Grawein  (S.  167)  formulirten  Rechtssätze:  „Die  einmal  geschriebene  Annahme ¬
  kann  nicht  zurückgenommen  werden;“  und:  „Der  Bezogene  bleibt
aus  seinem  ausgetilgten  Accepte  wechselmässig  verpflichtet;“  sind  unrichtig.
Thöl  (S.  275  N.  5)  sagt:  entsetzlich.  —  Vgl.  übrigens  auch  Riesser  in
Go.  Ztschr.  Blgh.  zu  Bd.  33  S.  106  f.:  „Der  Bezogene  bleibt  aus  der  Annahme ¬
  verhaftet,  auch  wenn  er  sie  durchstrichen  haben  sollte,“  und  die  14.
Bremer  Regel:  „Die  Streichung  der  einmal  geschriebenen  Annahme  ist
wirkungslos.“  Cohn  S.  136  N.  526.  —  Vgl.  dagegen  sect.  63,  64  u.  21
engl.  W.O.  Sect.  63:  Wenn  der  Wechsel  absichtlich  durch  den  Inhaber
oder  durch  seinen  Vertreter  durchstrichen  wird  und  die  Durchstreichung
auf  der  Urkunde  ersichtlich  ist,  so  gilt  der  Wechsel  als  getilgt.  In  gleicher
Weise  kann  jede  im  Wechselverbande  stehende  Partei  durch  die  absichtliche
Durchstreichung  ihrer  Unterschrift  Seitens  des  Inhabers  oder  seines  Vertreters
von  ihrer  Verbindlichkeit  befreit  werden.  Sect.  64:  Wenn  ein  Wechsel
oder  ein  Accept  ohne  Zustimmung  sämmtlicher  wechselmässig  verhafteter
Personen  wesentlich  geändert  wird,  so  ist  der  Wechsel  entkräftet,  ausser
gegenüber  demjenigen,  der  die  Veränderung  selbst  vornahm  oder  zu  derselben
Vollmacht  ertheilte,  sowie  gegenüber  späteren  Indossanten.  Sect.  21:
Jede  Erklärung  auf  einem  Wechsel,  sei  es  die  des  Ausstellers  oder  des
Acceptanten  oder  eines  Indossanten  ist  unvollständig  und  widerruflich,
bis  die  Urkunde  zur  Hervorbringung  der  betreffenden  Rechtswirkung  übergeben ¬
  worden  ist.  Wenn  jedoch  eine  Annahmeerklärung  auf  den  Wechsel
gesetzt  ist,  und  der  Bezogene  dem  zum  Wechsel  Berechtigten  oder  dem
durch  den  Letzteren  Bezeichneten  Nachricht  von  der  erfolgten  Annahme
gibt,  so  wird  die  Annahme  hierdurch  vollständig  und  unwiderruflich.  —  Vgl.
hierzu  oben  §  17  II.  S.  234  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer