618 Vorbereitung und Abschluß von Verträgen im Interesse Dritter.
nicht als für seine Rechnung geschlossen anzuerkennen 3, H. G. B. § 385
Abs. 1.
2. Als Zeit der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt
des Kommissionärs gilt der Zeitpunkt, in welchem derselbe die Anzeige
der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben ¬
hat, H. G. B. § 400 Abs. 2 Satz 2.“
3. In der Ausführungsanzeige hat der Kommissionär die Selbstausführung ¬
sausdrücklich4 zu erklären, andernfalls ist dieselbe ausgeFrkl ¬
schlossen, H. G. B. § 405 Abs. 1. Diese Erklärung geschieht mit den
Worten „wir überließen Ihnen". Fehlt eine Erklärung über die Selbstausführung, ¬
so gilt die Ausführung des Geschäftes durch Abschluß mit
einem Dritten als angezeigt. War ein solches Geschäft in der Tat nicht
eingegangen, so ist die Kommission nicht ausgeführt, weder durch Selbsteintritt, ¬
noch in anderer Weise, der Kommissionär aber dem Kommittenten
wegen Nichtausführung der Kommission schadensersatzpflichtig; Provision ¬
kann er also in diesem Falle nicht beanspruchen."2
Im voraus geschlossene Vereinbarungen, laut deren die Erklärung
der Selbstausführung der Anzeige der Ausführung der Kommission nachfolgen ¬
kann, sind nichtig, H. G. B. § 405.
4. Der Kommissionär ist befugt und verpflichtet, den Marktoder ¬
Börsenpreis des Zeitpunktes der Erklärung der Selbstausführung ¬
dem Kommittenten in Rechnung zu stellen, H. G. B. § 400
Abs.
Selbstverständlich ist der Kommittent hieran nur dann gebunden,
wenn dies auch der Zeitpunkt war, in welchem der Kommissionär das Geschäft ¬
hätte ausführen sollen, H. G. B. § 385. Hiervon macht H. G. B.
§ 400 Abs. 3 und 4 besondere Anwendungen. Denn hiernach darf bei
9) Bei Cosack, H. R. § 43 6. Aufl. S. 197 findet sich folgendes Beispiel:
M. trägt am 1. März dem N. auf, gewisse Aktien nicht über 108 für ihn zu
kaufen. Am 2. März ist der Kurs 100 bez. G., am 3. 108 bez. Brief. N.
zeigt die Ausführung am 3. März an, indem er Aktien aus seinem eigenen
Vorrat liefert, den er im Februar zu 90 angekauft hat. Nach Cosack muß sich
M. den Kurs von 108 gefallen lassen, wenn er nicht nachweist, daß N. den
Kurs von 100 fahrlässig vorübergehen ließ. Dies erachte ich für unrichtig.
N. hat vielmehr darzutun, daß er am 2. März die Aktien nicht zu einem
Kurs unter 108 erlangen konnte; war es tunlich, so war seine Verzögerung
der Ausführung auftragswidrig und M. muß nach § 385 Abs. 1 das Geschäft
nicht für seine Rechnung gelten lassen.
10) Vgl. hierzu aber unten Ziff. 4.
11) [R. G. 63, 30.
12) Die Behandlung weicht also von der gewöhnlichen nach § 384 Abs. 3
sehr ab.