Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

618  Vorbereitung  und  Abschluß  von  Verträgen  im  Interesse  Dritter.
nicht  als  für  seine  Rechnung  geschlossen  anzuerkennen  3,  H.  G.  B.  §  385
Abs.  1.
2.  Als  Zeit  der  Ausführung  der  Kommission  durch  Selbsteintritt
des  Kommissionärs  gilt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  derselbe  die  Anzeige
der  Ausführung  zur  Absendung  an  den  Kommittenten  abgegeben ¬
  hat,  H.  G.  B.  §  400  Abs.  2  Satz  2.“
3.  In  der  Ausführungsanzeige  hat  der  Kommissionär  die  Selbstausführung ¬
  sausdrücklich4  zu  erklären,  andernfalls  ist  dieselbe  ausgeFrkl ¬

schlossen,  H.  G.  B.  §  405  Abs.  1.  Diese  Erklärung  geschieht  mit  den
Worten  „wir  überließen  Ihnen".  Fehlt  eine  Erklärung  über  die  Selbstausführung, ¬
  so  gilt  die  Ausführung  des  Geschäftes  durch  Abschluß  mit
einem  Dritten  als  angezeigt.  War  ein  solches  Geschäft  in  der  Tat  nicht
eingegangen,  so  ist  die  Kommission  nicht  ausgeführt,  weder  durch  Selbsteintritt, ¬
  noch  in  anderer  Weise,  der  Kommissionär  aber  dem  Kommittenten
wegen  Nichtausführung  der  Kommission  schadensersatzpflichtig;  Provision ¬
  kann  er  also  in  diesem  Falle  nicht  beanspruchen."2
Im  voraus  geschlossene  Vereinbarungen,  laut  deren  die  Erklärung
der  Selbstausführung  der  Anzeige  der  Ausführung  der  Kommission  nachfolgen ¬
  kann,  sind  nichtig,  H.  G.  B.  §  405.
4.  Der  Kommissionär  ist  befugt  und  verpflichtet,  den  Marktoder ¬
  Börsenpreis  des  Zeitpunktes  der  Erklärung  der  Selbstausführung ¬
  dem  Kommittenten  in  Rechnung  zu  stellen,  H.  G.  B.  §  400
Abs.
Selbstverständlich  ist  der  Kommittent  hieran  nur  dann  gebunden,
wenn  dies  auch  der  Zeitpunkt  war,  in  welchem  der  Kommissionär  das  Geschäft ¬
  hätte  ausführen  sollen,  H.  G.  B.  §  385.  Hiervon  macht  H.  G.  B.
§  400  Abs.  3  und  4  besondere  Anwendungen.  Denn  hiernach  darf  bei
9)  Bei  Cosack,  H.  R.  §  43  6.  Aufl.  S.  197  findet  sich  folgendes  Beispiel:
M.  trägt  am  1.  März  dem  N.  auf,  gewisse  Aktien  nicht  über  108  für  ihn  zu
kaufen.  Am  2.  März  ist  der  Kurs  100  bez.  G.,  am  3.  108  bez.  Brief.  N.
zeigt  die  Ausführung  am  3.  März  an,  indem  er  Aktien  aus  seinem  eigenen
Vorrat  liefert,  den  er  im  Februar  zu  90  angekauft  hat.  Nach  Cosack  muß  sich
M.  den  Kurs  von  108  gefallen  lassen,  wenn  er  nicht  nachweist,  daß  N.  den
Kurs  von  100  fahrlässig  vorübergehen  ließ.  Dies  erachte  ich  für  unrichtig.
N.  hat  vielmehr  darzutun,  daß  er  am  2.  März  die  Aktien  nicht  zu  einem
Kurs  unter  108  erlangen  konnte;  war  es  tunlich,  so  war  seine  Verzögerung
der  Ausführung  auftragswidrig  und  M.  muß  nach  §  385  Abs.  1  das  Geschäft
nicht  für  seine  Rechnung  gelten  lassen.
10)  Vgl.  hierzu  aber  unten  Ziff.  4.
11)  [R.  G.  63,  30.
12)  Die  Behandlung  weicht  also  von  der  gewöhnlichen  nach  §  384  Abs.  3
sehr  ab.
            
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