Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  19.  Die  Hauptschuld.
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Das  Accept  darf  nur  einmal,  d.  h.  nur  auf  Einem
Wechselexemplar  angesetzt  werden.  Wenn  der  Bezogene
mehrere  Duplicate  acceptirt,  so  haftet  er  aus  jedem
Accepte  besonders,  soferne  die  acceptirten  Duplicate  gutgläubig -
  von  verschiedenen  Personen  als  selbstständige
Wechsel  zum  Eigenthum  erworben  wurden  (A.  67).  25)
2.  Das  Accept  ist  nicht  die  Annahme  einer  Offerte26
(der  Präsentanten),  oder  eines  Mandates  (der  Trassanten)??)
25)  S.  oben  S.  201.
26)  Grawein  Perfection  des  Acceptes  121  ff.,  Gareis  Go.  Ztschr.  24.
S.  309  ff.,  Dernburg  767,  Lehmann  241,  446,  Rehbein  14  N.  1,  Hartmann -
  321,  Volkmar-Löwy  104  ff.,  Kuntze  W.R.  I.  S.  90,  Einert  260.
Dagegen  Goldschmidt  in  s.  Ztschr.  28.  S.  84  ff.,  Wächter  291,  welche
den  Vertrag  zwischen  dem  Präsentanten  und  Acceptanten  zu  Stande  kommen
lassen.
2*)  Oft  wird  die  Tratte  als  Zablungsanweisung  oder  Mandat  (jussus:
Auftrag  mit  Verpflichtung  zur  Ausführung,  mandatum:  Anweisung  mit  Ermächtigung ¬
  zur  Ausführung,  Salpius  Nov.  u.  Del.  §§  9ff.,  58.—  Windscheid
§  412  N.  8a)  und  das  Accept  als  Annahme  der  Anweisung  (des  Mandates)  an
gesehen.  Vgl.  Goldschmidt  in  s.  Ztschr.  28.  S.  95  N.  58,  Grundriss  S.  172,
71  f.,  47  (§§  184,  114)  und  bei  Windscheid  §  412  Note  8,  Windscheid
a.  a.  O.,  Thöl  I.  2.  S.  499  ff.  (5.  Aufl.)  u.  II.  W.R.  S.  154  N.  9,  247,  273
N.  3,  279,  Lehmann  460,  464  und  die  dort  S.  460  N.  1  Citirten,  Wächter
291,  Cohn  End.  H.  1087,  Renaud  144,  Kreis  69,  Kühne  Gruchots  Beitr.
11.  S.  282  usw.  —  Ströll  Die  Wechselrevalirungsklage  1873  S.  4  nimmt
eine  Offerte  zum  Abschlusse  eines  Mandatsvertrages  an.  —  Es  ist  wol  möglich,
dass  der  Zablungsaufforderung  im  Wechsel  auch  ein  Mandat  als  civilrechtliches ¬
  Grundgeschäft  unterliege,  ebenso  können  aber  auch  andere  Rechtsgeschäfte ¬
  das  Grundgeschäft  bilden:  dieses  bestimmt  jedoch  ebensowenig
wie  bei  anderen  Wechselverpflichtungen  auch  beim  Accepte  die  wechselrechtliche ¬
  Natur  dieser  Wechselverpflichtung.  Vgl.  Einert  Arch.  6.  S.  117ff.,
Dernburg  785,  Volkmar-Löwy  104,  Kuntze  82,  Brachmann  156,
Hartmann  129,  O.H.G.  7.  S.  353  und  die  dort  S.  354  Note  *)  Citirten.
Es  ist  kein  Zweifel,  dass  wie  der  Wechsel  auch  das  Accept  ursprünglich ¬
  Vertragsnatur  hatte.  Die  historische  Entwickelung  machte  aber  jedes
Wechselversprechen  zu  einem  einseitigen  Acte.  Wie  in  der  Ansetzung  der
Unterschrift  als  Aussteller  auf  einem  präsentirten  Eigenwechsel  oder  als
Biancoacceptant  auf  einer  unfertigen  Tratte,  so  liegt  auch  in  der  Ansetzung
des  Acceptes  auf  einer  hierzu  präsentirten  Tratte  kein  Vertrag.  Oder  sollte,
trotzdem  die  Scriptur  entscheidet,  das  Accept  ungiltig  sein,  weil  der  Trassant
oder  Präsentant  (und  Wechseleigenthümer)
gerichtlich  als  geisteskrank  erklärt -
  sind.  Wie  bezüglich  des  Trassanten  nach  Art.  3  W.O.  ist  die  Frage
18*
            
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