§ 19. Die Hauptschuld.
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Das Accept darf nur einmal, d. h. nur auf Einem
Wechselexemplar angesetzt werden. Wenn der Bezogene
mehrere Duplicate acceptirt, so haftet er aus jedem
Accepte besonders, soferne die acceptirten Duplicate gutgläubig -
von verschiedenen Personen als selbstständige
Wechsel zum Eigenthum erworben wurden (A. 67). 25)
2. Das Accept ist nicht die Annahme einer Offerte26
(der Präsentanten), oder eines Mandates (der Trassanten)??)
25) S. oben S. 201.
26) Grawein Perfection des Acceptes 121 ff., Gareis Go. Ztschr. 24.
S. 309 ff., Dernburg 767, Lehmann 241, 446, Rehbein 14 N. 1, Hartmann -
321, Volkmar-Löwy 104 ff., Kuntze W.R. I. S. 90, Einert 260.
Dagegen Goldschmidt in s. Ztschr. 28. S. 84 ff., Wächter 291, welche
den Vertrag zwischen dem Präsentanten und Acceptanten zu Stande kommen
lassen.
2*) Oft wird die Tratte als Zablungsanweisung oder Mandat (jussus:
Auftrag mit Verpflichtung zur Ausführung, mandatum: Anweisung mit Ermächtigung ¬
zur Ausführung, Salpius Nov. u. Del. §§ 9ff., 58.— Windscheid
§ 412 N. 8a) und das Accept als Annahme der Anweisung (des Mandates) an
gesehen. Vgl. Goldschmidt in s. Ztschr. 28. S. 95 N. 58, Grundriss S. 172,
71 f., 47 (§§ 184, 114) und bei Windscheid § 412 Note 8, Windscheid
a. a. O., Thöl I. 2. S. 499 ff. (5. Aufl.) u. II. W.R. S. 154 N. 9, 247, 273
N. 3, 279, Lehmann 460, 464 und die dort S. 460 N. 1 Citirten, Wächter
291, Cohn End. H. 1087, Renaud 144, Kreis 69, Kühne Gruchots Beitr.
11. S. 282 usw. — Ströll Die Wechselrevalirungsklage 1873 S. 4 nimmt
eine Offerte zum Abschlusse eines Mandatsvertrages an. — Es ist wol möglich,
dass der Zablungsaufforderung im Wechsel auch ein Mandat als civilrechtliches ¬
Grundgeschäft unterliege, ebenso können aber auch andere Rechtsgeschäfte ¬
das Grundgeschäft bilden: dieses bestimmt jedoch ebensowenig
wie bei anderen Wechselverpflichtungen auch beim Accepte die wechselrechtliche ¬
Natur dieser Wechselverpflichtung. Vgl. Einert Arch. 6. S. 117ff.,
Dernburg 785, Volkmar-Löwy 104, Kuntze 82, Brachmann 156,
Hartmann 129, O.H.G. 7. S. 353 und die dort S. 354 Note *) Citirten.
Es ist kein Zweifel, dass wie der Wechsel auch das Accept ursprünglich ¬
Vertragsnatur hatte. Die historische Entwickelung machte aber jedes
Wechselversprechen zu einem einseitigen Acte. Wie in der Ansetzung der
Unterschrift als Aussteller auf einem präsentirten Eigenwechsel oder als
Biancoacceptant auf einer unfertigen Tratte, so liegt auch in der Ansetzung
des Acceptes auf einer hierzu präsentirten Tratte kein Vertrag. Oder sollte,
trotzdem die Scriptur entscheidet, das Accept ungiltig sein, weil der Trassant
oder Präsentant (und Wechseleigenthümer)
gerichtlich als geisteskrank erklärt -
sind. Wie bezüglich des Trassanten nach Art. 3 W.O. ist die Frage
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