Metadaten : Koch, Christian Friedrich: ¬Die Lehre von dem Übergange der Forderungsrechte durch Universal- und Singular-Succession, oder von der Vererbung der Forderungen, von der Cession, Assignation und Novation (Delegation und Expromission)

144  passender -
  Überrest  jenes  Vorschlags  stehen
0).  Aus  der
nämlichen  Idee  von  der  absoluten  Dinglichkeit  der  Forde20) ¬
  Entw.  z.  Gesetzbuch  Th.  II.  Tit.  8  §.  351—359.  An
Stelle  der  §.  357—358  hatte  Suarez,  um  die  darin  angedeutete
Unzertrennlichkeit  der  Forderung  von  dem  Schuldschein  bestimmter ¬
  auszudrücken,  bei  der  Umarbeitung  des  Entwurfs  folgende
Sätze  vorgeschlagen:
§.  a.  So  lange  der  Vermerk  noch  nicht  geschehen,  ist  das
Eigenthum  der  Forderung  auf  den  Cessionarius  noch  nicht  übergegangen. ¬

§.  b.  Der  Schuldner  ist  also  dem  Vorzeiger  der  cedirten
Urkunde  Zahlung  zu  leisten  weder  berechtigt  noch  verpflichtet.
§.  c.  Hat  er  solches  gleichwohl  gethan,  so  kann  er  damit
gegen  den  dritten  redlichen  Inhaber  der  Forderung  sich  nicht
schützen.
§.  d.  Der  Cedent  aber  muß  die  geleistete  Zahlung  wider
sich  gelten  lassen,  sobald  die  von  ihm  geleistete  Cession  auch  nur
andere  Art  nachgewiesen  werden  kann.
auf
§.  e.  Wird  von  mehrern  u.  s.  w.  (wörtlich  wie  im  §.  399.
h.  t.  des  A.  L.  R.)
Gegen  diesen  Vorschlag  wurde  erinnert:  es  sei  dunkel,
in  wiefern  der  Schuldner,  welcher  auf  die  ihm  vorgezeigte
Urkunde  Zahlung  geleistet  habe,  und  nachher  an  einen  Dritten ¬
  nochmals  zahlen  müsse,  gegen  den  Cedenten  zurückgehen
könne.  Auch  bemerkte  man,  daß  wenn  man  sage,  der  Schuldner
sei  nicht  berechtigt,  dem  Vorzeiger  der  Urkunde  Zahlung  zu
leisten  (§.  b.),  vorauszusetzen  sei,  der  Schuldner  habe  die  vorgezeigte ¬
  Urkunde  nicht  an  sich  behalten.  Man  vermuthet,  daß  diese  letztere
Bemerkung  veranlaßt  habe,  von  dem,  nach  Analogie  der  Hypothekenordnung ¬
  verlangten,  Vermerk  auf  der  Urkunde  abzugehen;  denn  die
sämmtlichen  §§  a  bis  d,  welche  von  dem  Vermerk  handeln,  sind
im  Manuscript  des  Gesetz=Buches  durchstrichen,  und  am
Rande  sind  dafür  die  §§  394—398  dies.  Tit.  vermerkt.  Motive
a.  a.  O.  S.  78.  79.  Es  ist  dort  richtig  bemerkt,  daß  wenn  man
das  Monitum:  es  sei  dunkel,  in  wiefern  der  Schuldner  bei  doppelter ¬
  Zahlung  an  den  Cedenten  zurückgehen  könne,  weiter  verfolgt ¬
  hätte,  man  gefunden  haben  würde,  daß  ebenso,  wie  der  Cedent ¬
  die  Zahlung  gegen  sich  gelten  lassen  müsse,  ebenso  jeder
Dritte  darauf  verwiesen  werden  könne,  weil  dem  Cessionar  Einwendungen ¬
  aus  der  Person  des  Cedenten  entgegengesetzt  werden
könnten,  so  daß  es  mithin  keinen  dritten  redlichen  Erwerber
gäbe,  der  nach  diesem  Grundsatze  nicht  zurückgewiesen  werden
            
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