144 passender -
Überrest jenes Vorschlags stehen
0). Aus der
nämlichen Idee von der absoluten Dinglichkeit der Forde20) ¬
Entw. z. Gesetzbuch Th. II. Tit. 8 §. 351—359. An
Stelle der §. 357—358 hatte Suarez, um die darin angedeutete
Unzertrennlichkeit der Forderung von dem Schuldschein bestimmter ¬
auszudrücken, bei der Umarbeitung des Entwurfs folgende
Sätze vorgeschlagen:
§. a. So lange der Vermerk noch nicht geschehen, ist das
Eigenthum der Forderung auf den Cessionarius noch nicht übergegangen. ¬
§. b. Der Schuldner ist also dem Vorzeiger der cedirten
Urkunde Zahlung zu leisten weder berechtigt noch verpflichtet.
§. c. Hat er solches gleichwohl gethan, so kann er damit
gegen den dritten redlichen Inhaber der Forderung sich nicht
schützen.
§. d. Der Cedent aber muß die geleistete Zahlung wider
sich gelten lassen, sobald die von ihm geleistete Cession auch nur
andere Art nachgewiesen werden kann.
auf
§. e. Wird von mehrern u. s. w. (wörtlich wie im §. 399.
h. t. des A. L. R.)
Gegen diesen Vorschlag wurde erinnert: es sei dunkel,
in wiefern der Schuldner, welcher auf die ihm vorgezeigte
Urkunde Zahlung geleistet habe, und nachher an einen Dritten ¬
nochmals zahlen müsse, gegen den Cedenten zurückgehen
könne. Auch bemerkte man, daß wenn man sage, der Schuldner
sei nicht berechtigt, dem Vorzeiger der Urkunde Zahlung zu
leisten (§. b.), vorauszusetzen sei, der Schuldner habe die vorgezeigte ¬
Urkunde nicht an sich behalten. Man vermuthet, daß diese letztere
Bemerkung veranlaßt habe, von dem, nach Analogie der Hypothekenordnung ¬
verlangten, Vermerk auf der Urkunde abzugehen; denn die
sämmtlichen §§ a bis d, welche von dem Vermerk handeln, sind
im Manuscript des Gesetz=Buches durchstrichen, und am
Rande sind dafür die §§ 394—398 dies. Tit. vermerkt. Motive
a. a. O. S. 78. 79. Es ist dort richtig bemerkt, daß wenn man
das Monitum: es sei dunkel, in wiefern der Schuldner bei doppelter ¬
Zahlung an den Cedenten zurückgehen könne, weiter verfolgt ¬
hätte, man gefunden haben würde, daß ebenso, wie der Cedent ¬
die Zahlung gegen sich gelten lassen müsse, ebenso jeder
Dritte darauf verwiesen werden könne, weil dem Cessionar Einwendungen ¬
aus der Person des Cedenten entgegengesetzt werden
könnten, so daß es mithin keinen dritten redlichen Erwerber
gäbe, der nach diesem Grundsatze nicht zurückgewiesen werden