Von den Grenzen des Schuldthurmsprocesses.
in dem 13ten §. dieser Gesetze, wo vom Schuldthurm die
Rede ist, wird von den Frauenzimmern nichts erwähnt 6).
Noch weniger läßt sich gegen obige Behauptung einwenden, ¬
daß jetzt Frauenspersonen auch in gewissen bürgerlichen =
Rechtsstreitigkeiten zu Erfüllung einer Verbindlichkeit ¬
durch Arrest angehalten werden können, z. B. in
Ehesachen; denn dies hat einen ganz andern Grund und
es ist hier blos von einer in der physischen Gewalt der
Frauenspersonen stehenden Handlung die Rede, durch deren
Vollziehung sie sich sogleich vom Arreste frei machen können. ¬
Auch werden sie vorher von diesem ihnen bevorstehenden ¬
Nachtheile unterrichtet und derselbe ihnen vorher erst
angedroht. Inzwischen müssen denn doch von obiger Regel
solche Frauenzimmer, welche auf eigenen Namen Handlung ¬
treiben, ausgenommen und wider sie der Schuldthurmsproceß ¬
als zulässig betrachtet werden. Denn a
werden solche Frauenspersonen bekanntlich überhaupt im
Handel und Wandel und bei Geldgeschäften den Mannspersonen ¬
völlig gleich und unter andern für wechselfähig
geachtet, weil bei ihnen Kenntniß des Handels und der
damit verbundenen ernsten und bedeutenden Geschäfte nebst
ihren Wirkungen, folglich auch mehr Besonnenheit und
schärfere Urtheilskraft vorausgesetzt werden darf, als bei
den übrigen ihres Geschlechts. Aus eben diesem Grunde
paßt auch B) auf solche Frauenspersonen die Strenge des
geschärften Banqueroutiermandats von 1766., wenn die
darin aufgeführten Strafen ausdrücklich allen und jeden
in Concurs verfallenen Schuldnern, wes Standes, Geschlechts ¬
und Condition sie auch seyn möchten, angedroht ¬
werden, und daß blos solche Frauenspersonen gemeint ¬
sind, wenn dieses Geschlecht den in jenem Gesetze
angedrohten Strafen ebenfalls unterworfen wird, geht
schon daraus hervor, weil bei andern der Fall eines strafbaren ¬
Banquerouts niemals vorkommen wird, ja, sich
6) Kees in dem angef. Progr.