Metadaten : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Von  den  Grenzen  des  Schuldthurmsprocesses.
in  dem  13ten  §.  dieser  Gesetze,  wo  vom  Schuldthurm  die
Rede  ist,  wird  von  den  Frauenzimmern  nichts  erwähnt  6).
Noch  weniger  läßt  sich  gegen  obige  Behauptung  einwenden, ¬
  daß  jetzt  Frauenspersonen  auch  in  gewissen  bürgerlichen =
  Rechtsstreitigkeiten  zu  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit ¬
  durch  Arrest  angehalten  werden  können,  z.  B.  in
Ehesachen;  denn  dies  hat  einen  ganz  andern  Grund  und
es  ist  hier  blos  von  einer  in  der  physischen  Gewalt  der
Frauenspersonen  stehenden  Handlung  die  Rede,  durch  deren
Vollziehung  sie  sich  sogleich  vom  Arreste  frei  machen  können. ¬
  Auch  werden  sie  vorher  von  diesem  ihnen  bevorstehenden ¬
  Nachtheile  unterrichtet  und  derselbe  ihnen  vorher  erst
angedroht.  Inzwischen  müssen  denn  doch  von  obiger  Regel
solche  Frauenzimmer,  welche  auf  eigenen  Namen  Handlung ¬
  treiben,  ausgenommen  und  wider  sie  der  Schuldthurmsproceß ¬
  als  zulässig  betrachtet  werden.  Denn  a
werden  solche  Frauenspersonen  bekanntlich  überhaupt  im
Handel  und  Wandel  und  bei  Geldgeschäften  den  Mannspersonen ¬
  völlig  gleich  und  unter  andern  für  wechselfähig
geachtet,  weil  bei  ihnen  Kenntniß  des  Handels  und  der
damit  verbundenen  ernsten  und  bedeutenden  Geschäfte  nebst
ihren  Wirkungen,  folglich  auch  mehr  Besonnenheit  und
schärfere  Urtheilskraft  vorausgesetzt  werden  darf,  als  bei
den  übrigen  ihres  Geschlechts.  Aus  eben  diesem  Grunde
paßt  auch  B)  auf  solche  Frauenspersonen  die  Strenge  des
geschärften  Banqueroutiermandats  von  1766.,  wenn  die
darin  aufgeführten  Strafen  ausdrücklich  allen  und  jeden
in  Concurs  verfallenen  Schuldnern,  wes  Standes,  Geschlechts ¬
  und  Condition  sie  auch  seyn  möchten,  angedroht ¬
  werden,  und  daß  blos  solche  Frauenspersonen  gemeint ¬
  sind,  wenn  dieses  Geschlecht  den  in  jenem  Gesetze
angedrohten  Strafen  ebenfalls  unterworfen  wird,  geht
schon  daraus  hervor,  weil  bei  andern  der  Fall  eines  strafbaren ¬
  Banquerouts  niemals  vorkommen  wird,  ja,  sich
6)  Kees  in  dem  angef.  Progr.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer