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§4. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert ¬
hat. Das Gesetz unterscheidet sehr wohl zwischen den beiden Verpflichtungen ¬
des Verkäufers, dem Käufer die Sache zu übergeben und
ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 BGB.). Wenn
§ 446 den Übergang der Gefahr allein an die Übergabe knüpft, so muß
die Übergabe den Übergang der Gefahr auch dann zur Folge haben,
wenn mit ihr die Sache nicht oder nur bedingt übereignet wird. Die
gleiche Erwägung gilt für den Fall der Versendung gemäß §447 BGB.,
da hier der Gefahrübergang noch weiter vorverlegt ist. Das Ergebnis
entspricht auch dem Sinne des §446. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, ¬
daß der Käufer die Gefahr von dem Augenblick an tragen soll,
in dem die Kaufsache in seinen Macht- und Interessenbereich gelangt,
und von dem ab er allein auf die Sache einwirken kann. Schließlich steht
die Auslegung des Eigentumsvorbehalts oder einer Abrede, nach der die
Eigentumsübertragung erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll,
der Annahme nicht entgegen, daß der Übergang der Gefahr gleichwohl
bereits mit der Übergabe der Kaufsache eintreten soll; denn diese Abreden ¬
werden allein im Interesse des Verkäufers zu seiner Sicherheit
getroffen und können daher die Rechtsstellung des Verkäufers nicht verschlechtern ¬
*). Der Käufer trägt die Gefahr auch dann, wenn der Verkäufer ¬
die bereits übergebene Sache zu seiner Sicherung zurücknimmt.
Die Parteien können Vereinbarungen über den Gefahrübergang
treffen; in vielen Verkaufsbedingungen wird die hier aus dem Gesetz
entnommene Regelung ausdrücklich vereinbart; es kann auch vereinbart
werden, daß z. B. die Gefahr sogleich mit dem Abschluß des Vorbehaltskaufs ¬
auf den Käufer übergeht.
Der Eigentumsvorbehalt ändert auch nichts daran, daß von der Übergabe ¬
an die Nutzungen dem Käufer gehören und daß er die Lasten der
Sache trägt (§ 446 BGB.) 2). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut ¬
und dem Sinn des Gesetzes, sondern auch aus der Bedeutung des
Eigentumsvorbehalts, der dem Verkäufer lediglich eine Sicherheit geben
soll, ohne die Nutzungen und Lasten anders zu verteilen. Dem Käufer
gehören von der Übergabe an nicht nur die allgemeinen Gebrauchsvorteile, ¬
sondern auch die Früchte der Sache. Hiermit darf die Frage
nach dem Eigentum an den Früchten, die oben S. 9 und S. 15 beantwortet ¬
ist, nicht verwechselt werden.
§ 4. Rücktrittsrecht des Verkäufers.
Nach § 455 BGB. hat der Eigentumsvorbehalt im Zweifel die Bedeutung, ¬
daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt
*) RG. 85, 320; 93, 330; Colmar OLG. 8,445; Celle OLG. 24, 322; RGR. §446
Anm. 4; Düringer=Hachenburg=Hoeniger Einl. zum 3. Buch Anm. 106; StaubKoenige ¬
Anh. zu § 382 Anm. 67; Stulz 48; Adler ZHR. 72, 412; Jaffé 51 ff.; a. A.
RG. 64, 334 (337), jedoch nur in beiläufiger Bemerkung; Colmar OLG. 24, 321 in
bewußter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; ferner LZ. 1914, 92; München
OL6. 28; 121.
2) Rühl 202; Jaffé 55 f.
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