Inhaltsverzeichnis : Jacusiel, Alfred: ¬Der Eigentumsvorbehalt

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§4.  Rücktrittsrecht  des  Verkäufers
Ausführung  der  Versendung  bestimmten  Person  oder  Anstalt  ausgeliefert ¬
  hat.  Das  Gesetz  unterscheidet  sehr  wohl  zwischen  den  beiden  Verpflichtungen ¬
  des  Verkäufers,  dem  Käufer  die  Sache  zu  übergeben  und
ihm  das  Eigentum  an  der  Sache  zu  verschaffen  (§  433  BGB.).  Wenn
§  446  den  Übergang  der  Gefahr  allein  an  die  Übergabe  knüpft,  so  muß
die  Übergabe  den  Übergang  der  Gefahr  auch  dann  zur  Folge  haben,
wenn  mit  ihr  die  Sache  nicht  oder  nur  bedingt  übereignet  wird.  Die
gleiche  Erwägung  gilt  für  den  Fall  der  Versendung  gemäß  §447  BGB.,
da  hier  der  Gefahrübergang  noch  weiter  vorverlegt  ist.  Das  Ergebnis
entspricht  auch  dem  Sinne  des  §446.  Diesem  liegt  der  Gedanke  zugrunde, ¬
  daß  der  Käufer  die  Gefahr  von  dem  Augenblick  an  tragen  soll,
in  dem  die  Kaufsache  in  seinen  Macht-  und  Interessenbereich  gelangt,
und  von  dem  ab  er  allein  auf  die  Sache  einwirken  kann.  Schließlich  steht
die  Auslegung  des  Eigentumsvorbehalts  oder  einer  Abrede,  nach  der  die
Eigentumsübertragung  erst  nach  Zahlung  des  Kaufpreises  erfolgen  soll,
der  Annahme  nicht  entgegen,  daß  der  Übergang  der  Gefahr  gleichwohl
bereits  mit  der  Übergabe  der  Kaufsache  eintreten  soll;  denn  diese  Abreden ¬
  werden  allein  im  Interesse  des  Verkäufers  zu  seiner  Sicherheit
getroffen  und  können  daher  die  Rechtsstellung  des  Verkäufers  nicht  verschlechtern ¬
  *).  Der  Käufer  trägt  die  Gefahr  auch  dann,  wenn  der  Verkäufer ¬
  die  bereits  übergebene  Sache  zu  seiner  Sicherung  zurücknimmt.
Die  Parteien  können  Vereinbarungen  über  den  Gefahrübergang
treffen;  in  vielen  Verkaufsbedingungen  wird  die  hier  aus  dem  Gesetz
entnommene  Regelung  ausdrücklich  vereinbart;  es  kann  auch  vereinbart
werden,  daß  z.  B.  die  Gefahr  sogleich  mit  dem  Abschluß  des  Vorbehaltskaufs ¬
  auf  den  Käufer  übergeht.
Der  Eigentumsvorbehalt  ändert  auch  nichts  daran,  daß  von  der  Übergabe ¬
  an  die  Nutzungen  dem  Käufer  gehören  und  daß  er  die  Lasten  der
Sache  trägt  (§  446  BGB.)  2).  Dies  ergibt  sich  nicht  nur  aus  dem  Wortlaut ¬
  und  dem  Sinn  des  Gesetzes,  sondern  auch  aus  der  Bedeutung  des
Eigentumsvorbehalts,  der  dem  Verkäufer  lediglich  eine  Sicherheit  geben
soll,  ohne  die  Nutzungen  und  Lasten  anders  zu  verteilen.  Dem  Käufer
gehören  von  der  Übergabe  an  nicht  nur  die  allgemeinen  Gebrauchsvorteile, ¬
  sondern  auch  die  Früchte  der  Sache.  Hiermit  darf  die  Frage
nach  dem  Eigentum  an  den  Früchten,  die  oben  S.  9  und  S.  15  beantwortet ¬
  ist,  nicht  verwechselt  werden.
§  4.  Rücktrittsrecht  des  Verkäufers.
Nach  §  455  BGB.  hat  der  Eigentumsvorbehalt  im  Zweifel  die  Bedeutung, ¬
  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritt  vom  Vertrage  berechtigt
*)  RG.  85,  320;  93,  330;  Colmar  OLG.  8,445;  Celle  OLG.  24,  322;  RGR.  §446
Anm.  4;  Düringer=Hachenburg=Hoeniger  Einl.  zum  3.  Buch  Anm.  106;  StaubKoenige ¬
  Anh.  zu  §  382  Anm.  67;  Stulz  48;  Adler  ZHR.  72,  412;  Jaffé  51  ff.;  a.  A.
RG.  64,  334  (337),  jedoch  nur  in  beiläufiger  Bemerkung;  Colmar  OLG.  24,  321  in
bewußter  Aufgabe  seiner  früheren  Rechtsprechung;  ferner  LZ.  1914,  92;  München
OL6.  28;  121.
2)  Rühl  202;  Jaffé  55  f.
4*
            
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