§ 71. Schuld=Uebernahme.
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Auch Vorzüge, die bei der Zwangsvollstreckung gelten, können erst
recht nicht im Konkurse des Schuldübernehmers gelten."
§ 418 erschöpft diese Lehre keineswegs; er sagt nichts über Nebenrechte, ¬
z. B. Konventionalstrafe, Zinsansprüche. Es ist, wie bei der
Cession in konkretem Falle, je nach der Natur des Nebenrechtes zu
prüfen, ob diese zu einem Uebergange führt oder nicht.2
Während § 416 eine Konsequenz aus der Verzugsübernahme ausschließt, ¬
behandelt § 417 den Uebergang der Einreden ganz folgerichtig.
Es kann der Uebernehmer der Schuld dem Gläubiger alle die Einwendungen ¬
gegenüberstellen, die sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Man könnte
es auch so ausdrücken: Die Schuldübernahme bedeutet keineswegs eine
Anerkennung des Bestehens der alten Schuld, sondern der Schuldübernehmer ¬
behält die Einwendungen des bisherigen Schuldners.
Hat A z. B.e
klärt, daß er die Schuld des B gegenüber H übernehme, ¬
so kann er immer noch bestreiten, daß der alte Schuldner jemals ¬
ein Darlehen von H erhalten habe, oder er könnte auch die
exceptio adimpleti contractus erheben. Die Existenz der übernommenen ¬
Schuld ist eine conditio juris für die Haftung des Uebernehmers ¬
und hat er eine Schuld übernommen, die gar nicht bestand,
so ist er auch nicht obligirt.*)
*) Aus Ecks Vorbereitungsheft.
2) Die Analogie ist hier keine unbedingte. Ein Dritter, der von den Nebenrechten ¬
betroffen wird, z. B. der Bürge, leidet in der Regel unter dem Eintritte
eines neuen (vielleicht unzuverlässigen) Schuldners mehr als unter dem Eintritte
eines neuen (vielleicht hartherzigen) Gläubigers. Auch spricht zu Gunsten des
neuen Schuldners hinsichtlich der Nebenlasten die Regel: In dubio minus, die
auf die Rechte des Cessionars dann nicht paßt, wenn diese Rechte ohne Uebergang
nicht dem Cedenten verbleiben, sondern untergehen würden. Letzteres gilt freilich
auch bei der Schuldübernahme aus Rücksicht auf die Bürgen des alten Schuldners,
dagegen paßt es z. B. nicht auf eine von diesem Schuldner versprochene Vertragsstrafe. ¬
Ueberhaupt ist die Nachfolge in eine Pflicht keine Rechtsnachfolge, namentlich
nicht im Sinne der §§ 325, 727 C.P.O. So richtig Ebert Anm. 2 zu § 414 FischerHenles ¬
Handausgabe, der übrigens grundsätzlich für den Uebergang der Nebenrechte ¬
ist.
Es folgt dies daraus, daß er gar kein Interesse daran hat, eine mangelForderung ¬
des Gläubigers durch Verzicht auf die bestehenden Einreden zu
hafte
verbessern. Natürlich kann das Gegentheil bei der Schuldübernahme verabredet
sein. Vermuthet wird es aber nicht.
Die Anfechtungsrechte des alten Schuldners will Crome, System II S. 359
dem neuen Schuldner nicht geben. M. E. ist dies bedenklich.