Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  71.  Schuld=Uebernahme.
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Auch  Vorzüge,  die  bei  der  Zwangsvollstreckung  gelten,  können  erst
recht  nicht  im  Konkurse  des  Schuldübernehmers  gelten."
§  418  erschöpft  diese  Lehre  keineswegs;  er  sagt  nichts  über  Nebenrechte, ¬
  z.  B.  Konventionalstrafe,  Zinsansprüche.  Es  ist,  wie  bei  der
Cession  in  konkretem  Falle,  je  nach  der  Natur  des  Nebenrechtes  zu
prüfen,  ob  diese  zu  einem  Uebergange  führt  oder  nicht.2
Während  §  416  eine  Konsequenz  aus  der  Verzugsübernahme  ausschließt, ¬
  behandelt  §  417  den  Uebergang  der  Einreden  ganz  folgerichtig.
Es  kann  der  Uebernehmer  der  Schuld  dem  Gläubiger  alle  die  Einwendungen ¬
  gegenüberstellen,  die  sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen
dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen  Schuldner  ergeben.  Man  könnte
es  auch  so  ausdrücken:  Die  Schuldübernahme  bedeutet  keineswegs  eine
Anerkennung  des  Bestehens  der  alten  Schuld,  sondern  der  Schuldübernehmer ¬
  behält  die  Einwendungen  des  bisherigen  Schuldners.
Hat  A  z.  B.e
klärt,  daß  er  die  Schuld  des  B  gegenüber  H  übernehme, ¬
  so  kann  er  immer  noch  bestreiten,  daß  der  alte  Schuldner  jemals ¬
  ein  Darlehen  von  H  erhalten  habe,  oder  er  könnte  auch  die
exceptio  adimpleti  contractus  erheben.  Die  Existenz  der  übernommenen ¬
  Schuld  ist  eine  conditio  juris  für  die  Haftung  des  Uebernehmers ¬
  und  hat  er  eine  Schuld  übernommen,  die  gar  nicht  bestand,
so  ist  er  auch  nicht  obligirt.*)
*)  Aus  Ecks  Vorbereitungsheft.
2)  Die  Analogie  ist  hier  keine  unbedingte.  Ein  Dritter,  der  von  den  Nebenrechten ¬
  betroffen  wird,  z.  B.  der  Bürge,  leidet  in  der  Regel  unter  dem  Eintritte
eines  neuen  (vielleicht  unzuverlässigen)  Schuldners  mehr  als  unter  dem  Eintritte
eines  neuen  (vielleicht  hartherzigen)  Gläubigers.  Auch  spricht  zu  Gunsten  des
neuen  Schuldners  hinsichtlich  der  Nebenlasten  die  Regel:  In  dubio  minus,  die
auf  die  Rechte  des  Cessionars  dann  nicht  paßt,  wenn  diese  Rechte  ohne  Uebergang
nicht  dem  Cedenten  verbleiben,  sondern  untergehen  würden.  Letzteres  gilt  freilich
auch  bei  der  Schuldübernahme  aus  Rücksicht  auf  die  Bürgen  des  alten  Schuldners,
dagegen  paßt  es  z.  B.  nicht  auf  eine  von  diesem  Schuldner  versprochene  Vertragsstrafe. ¬
  Ueberhaupt  ist  die  Nachfolge  in  eine  Pflicht  keine  Rechtsnachfolge,  namentlich
nicht  im  Sinne  der  §§  325,  727  C.P.O.  So  richtig  Ebert  Anm.  2  zu  §  414  FischerHenles ¬
  Handausgabe,  der  übrigens  grundsätzlich  für  den  Uebergang  der  Nebenrechte ¬
  ist.
Es  folgt  dies  daraus,  daß  er  gar  kein  Interesse  daran  hat,  eine  mangelForderung ¬
  des  Gläubigers  durch  Verzicht  auf  die  bestehenden  Einreden  zu
hafte
verbessern.  Natürlich  kann  das  Gegentheil  bei  der  Schuldübernahme  verabredet
sein.  Vermuthet  wird  es  aber  nicht.
Die  Anfechtungsrechte  des  alten  Schuldners  will  Crome,  System  II  S.  359
dem  neuen  Schuldner  nicht  geben.  M.  E.  ist  dies  bedenklich.
            
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