Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Achtes  Kapitel.
§  28.  Verfahren  in  Entmündigungssachen.
(§§  645—687  3PO.)
Eine  Entmündigung  kann  erfolgen:  1.  wegen  Geisteskrankheit ¬
  oder  wegen  Geistesschwäche,  2.  wegen  Verschwendung
3.  wegen  Trunksucht.*)  Der  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigte  ist
geschäftsunfähig,  der  wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  Entmündigte  steht  in  Ansehung  der  Geschäftsfähigkeit
einem  Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat.2)
Die  Entmündigung  ist  wieder  aufzuheben,  wenn  der  Grund  der  Entmündigung ¬
  wegfällt
Beim  Entmündigungsverfahren  wegen  Geisteskrankheit  oder  wegen
Geistesschwäche  ist  die  Staatsanwaltschaft  zur  Mitwirkung  berufen,
während  bei  dem  Entmündigungsverfahren  wegen  Verschwendung  oder  wegen
Trunksucht  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  nicht  stattfindet.  Im
übrigen  ist  das  Verfahren  in  beiden  Fällen  im  wesentlichen  dasselbe.  Darüber, ¬
  ob  eine  Entmündigung  einzutreten  hat  oder  wieder  aufzuheben  ist,  hat
das  Amtsgericht  durch  Beschluß  zu  entscheiden.  Ist  vom  Amtsgericht  die
Entmündigung  ausgesprochen  oder  deren  Wiederaufhebung  abgelehnt,
kann  dieser  Beschluß  durch  Klage  beim  Landgericht  angefochten  werden.
I.  Verfahren  vor  dem  Amtsgericht.  1.  Die  Einleitung
erfolgt  nur  auf  Antrag.  Er  kann  bei  dem  Gerichte  schriftlich  eingereicht
oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  angebracht  werden  und  soll
eine  Angabe  der  ihn  begründenden  Tatsachen  und  die  Bezeichnung  der
Beweismittel  enthalten."
2.  Antragsberechtigt  ist  für  die  Einleitung  des  Entmündigungsverfahrens ¬
  der  Ehegatte,  ein  Verwandter  oder  derjenige ¬
  gesetzliche  Vertreter  des  zu  Entmündigenden,  dem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht,  für  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder
Geistesschwäche  auch  der  Staatsanwalt  des  übergeordneten  Landgerichts,
für  die  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  nur  der  Entmündigte
oder  derjenige  gesetzliche  Vertreter  des  Entmündigten,  dem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht,  wenn  die  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  oder
Geistesschwäche  erfolgt  war,  auch  der  bezeichnete  Staatsanwalt.“
3.  Ausschließlich  zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  dem  der
*)  §  647
3)  BGB.  §  6.
2)  BGB.  §§  104,  114.
*)  BGB.  §  6.
5)  Das  Genauere:  §§  646,  680.  BGB.  §§  1627,  1686,  1793,  1909,  1915.
            
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