Achtes Kapitel.
§ 28. Verfahren in Entmündigungssachen.
(§§ 645—687 3PO.)
Eine Entmündigung kann erfolgen: 1. wegen Geisteskrankheit ¬
oder wegen Geistesschwäche, 2. wegen Verschwendung
3. wegen Trunksucht.*) Der wegen Geisteskrankheit Entmündigte ist
geschäftsunfähig, der wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder
wegen Trunksucht Entmündigte steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit
einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.2)
Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung ¬
wegfällt
Beim Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit oder wegen
Geistesschwäche ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung berufen,
während bei dem Entmündigungsverfahren wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht stattfindet. Im
übrigen ist das Verfahren in beiden Fällen im wesentlichen dasselbe. Darüber, ¬
ob eine Entmündigung einzutreten hat oder wieder aufzuheben ist, hat
das Amtsgericht durch Beschluß zu entscheiden. Ist vom Amtsgericht die
Entmündigung ausgesprochen oder deren Wiederaufhebung abgelehnt,
kann dieser Beschluß durch Klage beim Landgericht angefochten werden.
I. Verfahren vor dem Amtsgericht. 1. Die Einleitung
erfolgt nur auf Antrag. Er kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht
oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden und soll
eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten."
2. Antragsberechtigt ist für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens ¬
der Ehegatte, ein Verwandter oder derjenige ¬
gesetzliche Vertreter des zu Entmündigenden, dem die Sorge
für die Person zusteht, für die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche auch der Staatsanwalt des übergeordneten Landgerichts,
für die Wiederaufhebung der Entmündigung nur der Entmündigte
oder derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, dem die Sorge
für die Person zusteht, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche erfolgt war, auch der bezeichnete Staatsanwalt.“
3. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der
*) § 647
3) BGB. § 6.
2) BGB. §§ 104, 114.
*) BGB. § 6.
5) Das Genauere: §§ 646, 680. BGB. §§ 1627, 1686, 1793, 1909, 1915.